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L 5 KA 3838/12•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2013-12-18, L 5 KA 3838/12
L 5 KA 3838/12Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a divisione18 dic 2013
Bei einem Schiedsspruch, mit dem von einer Schiedsperson ein Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs 4 SGB 5 festgesetzt wird, handelt es sich im Verhältnis zu den Vertragsparteien um einen Verwaltungsakt. Für Entscheidungen nach § 73b Abs 4a SGB 5 gilt nichts anderes als für Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 SGB 5. Dementsprechend ist gegen den Schiedsspruch die Anfechtungsklage zulässig. Für die inhaltliche Prüfung hochkomplexer Regelungen, wie Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung mit weitreichenden Auswirkungen für Hausärzte und Krankenkassen, sind die §§ 317 bis 319 BGB nicht geeignet. (Rn.60)
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: L 5 KA 3838/12
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2013:1218.L5KA3838.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 73b Abs 1 SGB 5, § 73b Abs 2 SGB 5, § 73b Abs 3 S 3 SGB 5, § 73b Abs 3 S 4 SGB 5, § 73b Abs 4 S 1 SGB 5 vom 15.12.2008 ... mehr
Bei einem Schiedsspruch, mit dem von einer Schiedsperson ein Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs 4 SGB 5 festgesetzt wird, handelt es sich im Verhältnis zu den Vertragsparteien um einen Verwaltungsakt. Für Entscheidungen nach § 73b Abs 4a SGB 5 gilt nichts anderes als für Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 SGB 5. Dementsprechend ist gegen den Schiedsspruch die Anfechtungsklage zulässig. Für die inhaltliche Prüfung hochkomplexer Regelungen, wie Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung mit weitreichenden Auswirkungen für Hausärzte und Krankenkassen, sind die §§ 317 bis 319 BGB nicht geeignet. (Rn.60)
Die gerichtliche Rechtskontrolle eines Schiedsspruches und des durch die Schiedsperson nach § 73b Abs 4 S 2, Abs 4a SGB 5 festgelegten Vertragsinhalts ist erheblich beschränkt, und der Schiedsperson steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. (Rn.72)
Zur Frage der Darlegung von Verstößen gegen verfahrensrechtliche Grundsätze im Schiedsverfahren nach Maßgabe des § 73b Abs 4a SGB 5. (Rn.75)
Zur Frage der Wirksamkeit eines durch Schiedsspruch festgelegten Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung. (Rn.82)
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