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5 U 102/13•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2013-09-09, 5 U 102/13
5 U 102/13Tribunale superiore / V camera civile9 set 2013
Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem Kapitalanlagefall kann im Regelfall nicht verlangt werden; dies insbesondere auch dann nicht, wenn Ansprüche nur dem Grunde nach geltend gemacht werden und diese noch nicht beziffert sind.
Entscheidungsdatum: 2013-09-09
Aktenzeichen: 5 U 102/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0909.5U102.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 249 BGB, § 252 S 2 BGB, § 14 Abs 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV
Rechtskraft: ja
Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem Kapitalanlagefall kann im Regelfall nicht verlangt werden; dies insbesondere auch dann nicht, wenn Ansprüche nur dem Grunde nach geltend gemacht werden und diese noch nicht beziffert sind.
Entschließt sich ein Anleger für eine unternehmerische Kapitalanlage mit dem vorrangigen Ziel, Steuern zu sparen, so kann er im Falle der Fehlberatung, die zu einem Schadensersatzanspruch durch Rückabwicklung führt, Zinsen, die er bei einer alternativen, mündelsicheren Anlageform erzielt hätte, in der Regel nicht geltend machen.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.35)
Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem Kapitalanlagefall kann im Regelfall nicht verlangt werden; dies insbesondere auch dann nicht, wenn Ansprüche nur dem Grunde nach geltend gemacht werden und diese noch nicht beziffert sind.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44)
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