Termination of reintegration measures and disability pension upheld

IV.2013.00635Tribunale delle assicurazioni sociali / 4a camera26 set 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the disability insurance office's decision of 4 June 2013. It held that the appellant had no effective reintegration capacity when the measures were stopped at the end of February 2013 because he was continuously 100% unable to work due to surgical complications. The court also upheld the end of the full disability pension as of 31 March 2013 and refused to revisit the final decision of 7 September 2012. Free legal aid was granted, and court costs of CHF 500 were imposed but temporarily assumed by the court treasury.

Massima Omnilex

Art. 8a IVG; SchlB IVG; continuation or termination of reintegration measures and pension during illness: entitlement to reintegration measures requires prospective effectiveness, which presupposes both subjective and objective reintegration capacity. If a person is continuously and demonstrably unable to participate because of illness, the authority may conclude that ongoing measures are no longer suitable. The discretionary continuation of the pension during illness under the transitional circular is reviewable only for misuse of discretion. A final, unchallenged earlier pension decision cannot be indirectly attacked in proceedings concerning a later implementing decision. Free legal aid is granted where the appeal is not hopeless and the party is indigent (consid. on admissibility, reintegration capacity, and costs).

Testo completo

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00635

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteilvom26. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedereingliederungsmassnahmen wegen mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 28. Februar 2013 abgebrochen und die ganze Invalidenrente auf den 31. März 2013 eingestellt hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 (Urk. 10) sowie in die übrigen Akten,

in Erwägung,

dass strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen per 28. Februar 2013 und die ganze Invalidenrente per 31. März 2013 aufgehoben hat,

dass die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Dezember 2012 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht in Sicht sei und weitere Operationen geplant seien,

dass eine Sistierung der Wiedereingliederungsmassnahmen bei Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (KSSB), Randziffer 1012, möglich sei, jedoch im Falle des Beschwerdeführers wegen dessen subjektiver Eingliederungsunfähigkeit keinen Sinn mache (Urk. 2 S. 2),

dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegenhielt, die Beschwerdegegnerin werfe ihm eine ungenügende Motivation für die Eingliederungsmassnahmen vor, verkenne jedoch, dass er schwer krank sei und keine Ressourcen habe, um ins Erwerbsleben einzusteigen,

dass gemäss Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft werden, wobei die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sind, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind,

dass die Bezügerin oder der Bezüger laut lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, wobei die Rente gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11/45) die seit dem 1. Oktober 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 11/18) per 1. November 2012 aufgehoben hatte, jedoch am 28. September 2012 (Urk. 11/49) und 8. Januar 2013 (Urk. 11/63) berufliche Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Invalidenrente (Mitteilung vom 29. September 2012, Urk. 11/50) zugesprochen hatte,

dass die Verfügung vom 7. September 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dieser Verfügung die ganze Rente weiterhin auszurichten, nicht einzutreten ist,

in weiterer Erwägung,

dass laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung – wie der Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (vgl. Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG) – haben, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern,

dass dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und in diesem Sinn insbesondere von Bedeutung ist, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis und 9C_128/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5),

dass die Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ GmbH gemäss Schlussbericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 11/54) objektiv eine geringe Eingliederungsfähigkeit ergab, da die psychische und physische Verfassung stark eingeschränkt war (Urk. 11/54/3), jedoch aufgrund der Motivation, Mitwirkungsbereitschaft und Präsenz der Übertritt in ein internes Aufbautraining bei gleichzeitiger enger psychologischer Begleitung empfohlen werden konnte (Urk. 11/54/4),

dass die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2013 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 erteilte (Urk. 11/63), wobei in der Zielvereinbarung vom 16. November/1. Dezember 2012 (Urk. 11/61) die Verbesserung der Deutschkenntnisse, die Klärung von Massnahmen zur Verbesserung der Schmerzproblematik und die Klärung von weiterführenden Eingliederungsmassnahmen in Abhängigkeit von Motivation, Leistungsbereitschaft und Eingliederungswille als Ziele genannt sind,

dass unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Analfistel und deren mehrfachen Operation seit dem 3. Dezember 2012 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 11/62, Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/76), weshalb das geplante Gespräch für die Weiterführung der Beratung und der Abklärung der Wiedereingliederungsmassnahmen nach zweimaligem Verschieben (Urk. 11/65, Urk. 11/66) nicht stattfinden und der am 30. Oktober 2012 begonnene Deutschkurs (Urk. 11/61/5) sowie die ab dem 19. November 2011 durchgeführte Physiotherapie (Urk. 11/61/6) nicht mehr besucht werden konnten (Urk. 11/62),

dass Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Bericht vom 3. Mai 2013 mitteilte, die Eingliederungsmassnahmen müssten wegen der chirurgischen Problematik sistiert werden (Urk. 11/76/3),

dass dem Verlaufsprotokoll vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/83) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 telefonisch mitteilte, er sei aus gesundheitlichen Gründen subjektiv zur Zeit nicht in der Lage, weiter an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 11/83/3),

dass die fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abbruchs der beruflichen Massnahme per 28. Februar 2013 aufgrund der Akten somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf seine schwere Krankheit und seine fehlenden Ressourcen hinwies,

dass die Weiterausrichtung der Rente bei Krankheit gemäss Randziffer 1012 des KSSB im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sie dieses falsch ausgeübt hat, weshalb die Aufhebung der Rente per 31. März 2013 nicht zu beanstanden ist,

dass sich demnach die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2013 als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich unter Hinweis auf den von ihm geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden,

dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),

dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beim Beschwerdeführer erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9/1-9), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist,

dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

dass das Gericht den Beschwerdeführer zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte er künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Milosav Milovanovic

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube

VC/JO/IKversandt

Parole chiave

disability insurancereintegration measureswork capacitysubjective reintegration abilityfinal decisionfree legal aidcourt costsmedical incapacity

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the 4 June 2013 decision was admissible insofar as it sought continued payment of the full pension based on the prior 7 September 2012 decision.

Decisione estratta

The court did not enter into this request because the 7 September 2012 decision had become final and was not part of the present proceedings.

Motivazione estratta

A final, unchallenged earlier decision cannot be reviewed in this appeal; the appellant's argument about its alleged obvious incorrectness was therefore outside the scope of the case.

Questione giuridica chiave

Whether the termination of reintegration measures on 28 February 2013 and the end of the full disability pension on 31 March 2013 were lawful.

Decisione estratta

Yes. The appellant lacked subjective and objective reintegration capacity when the measures were ended, and the insurer did not misuse its discretion in ending the pension after illness-related interruption of the measures.

Motivazione estratta

The medical evidence showed continuous 100% incapacity due to surgical complications; the planned support and language measures could not be continued. The court accepted that the insurer could reasonably conclude that the measures were no longer effective and that pension continuation during illness under the applicable circular was discretionary.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid/procedure in this appeal.

Decisione estratta

Yes. The requirements for free legal aid were met because the case was not hopeless and the appellant was needy.

Motivazione estratta

The court found the statutory and case-law conditions satisfied on the file.

Questione giuridica chiave

How the procedural costs should be allocated.

Decisione estratta

Court costs of CHF 500 were charged to the appellant but taken temporarily over by the court treasury due to free legal aid.

Motivazione estratta

Costs follow the result of the case, but the grant of free legal aid temporarily shifts payment to the court treasury.

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