IV pension granted through 31 July 2012

IV.2012.00792Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a camera25 ott 2012Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court heard an appeal against an IV decision that granted a full disability pension only until 31 October 2011. After the IV office had already filed its response, it asked for the appeal to be granted. The court held that a pendente lite reconsideration was no longer possible after the response under Art. 53(3) ATSG, so the case was not moot. It then upheld the parties’ agreed position and declared that the appellant was entitled to a full IV pension from 1 March 2011 through 31 July 2012. Court costs and party compensation were awarded against the IV office.

Massima Omnilex

Art. 53 Abs. 3 ATSG; pendente-littene Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung nach Einreichung der Beschwerdeantwort ausgeschlossen. Die Beschwerdebehörde kann das Verfahren daher nicht als gegenstandslos abschreiben, wenn der Versicherungsträger erst nach erstat-teter Beschwerdeantwort die Gutheissung beantragt. Stimmen die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage überein, ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben und der Leistungsanspruch entsprechend festzustellen. Gerichtskosten und Parteientschädigung richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens und den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Kostenbestimmungen (consid. 1 f.).

Testo completo

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2012.00792

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Stocker

Urteilvom25.Oktober 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Streiff Pellegrini & von Kaenel

Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH

diese substituiert durch Rechtsanwältin Seraina Schneider

Streiff Pellegrini & von Kaenel

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügungen vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab 1. März bis 31. Oktober 2011 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen, gleichzeitig aber einen Rentenanspruch ab 1. November 2011 verneint hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 15. August 2012 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2; Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Oktober 2012) erheben liess mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 12. Juni 2012 sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 befristet bis zum 31. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Juni insoweit aufzuheben, als dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 31. Oktober 2011 verneint wurde, und es sei die Sache zwecks Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 neu verfüge.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IVStelle vom 25. September 2012 (Urk. 8),

die weiteren Eingaben der Parteien, insbesondere die Stellungnahme der IVStelle vom 22. Oktober 2012 (Urk. 15), mit welcher sie beantragte, es sei die Beschwerde von X.___ gutzuheissen,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (neun zusätzliche Monatsrenten vgl. Urk. 1 und Urk. 2/2),

der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,

nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 48 zu Art. 53 ATSG),

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abgeändert, sondern – nachdem sie ihre Beschwerdeantwort bereits erstattet hatte - die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (vgl. Urk. 15), weshalb diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass sie bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,

die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 12. Juni 2012, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2011 befristet wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwältin Seraina Schneider

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

AnnaheimStocker

Parole chiave

disability pensionsocial insurancereconsiderationmootnessparty costscourt costsappealentitlement period

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be upheld after the IV office changed its position and agreed to allow it.

Decisione estratta

The appeal could still be decided on the merits because the office did not validly withdraw or amend the contested decision in time; after the response, a pendente lite reconsideration was no longer possible.

Motivazione estratta

Under Art. 53(3) ATSG, reconsideration is possible only until the authority has filed its response. Since the office merely requested that the appeal be granted after having already responded, the case was not moot.

Questione giuridica chiave

Whether the insured person was entitled to a full IV pension beyond 31 October 2011 and until 31 July 2012.

Decisione estratta

Yes. The contested decision was annulled to the extent it limited the pension to 31 October 2011, and entitlement to a full pension was declared through 31 July 2012.

Motivazione estratta

The parties were ultimately in agreement, and their common request matched the legal and evidentiary record.

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