Invalidity pension remanded for renewed hearing with pension fund

IV.2011.01314Tribunale delle assicurazioni sociali27 feb 2013Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the Zürich IV office's decision granting only a quarter pension. The court did not address the substantive pension level; instead, it held that the AXA occupational pension foundation should have been included in the prior-notice procedure and notified of the decision because the outcome affected its binding position. As the case was still pending on appeal, the defect was cured by annulling the decision and remitting the matter for a new prior-notice procedure and fresh decision. The appellant succeeded to that extent and received costs and party compensation.

Massima Omnilex

Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 76 IVV; duty to notify potentially liable occupational pension institutions of an IV decision and consequence of omission. A disability-insurance decision affecting another insurer's obligations must be communicated to that insurer; failure to include the occupational pension fund in the prior-notice procedure does not render the decision automatically non-binding in subsequent proceedings, but, while the decision is still under appeal, requires annulment and remittal for repetition of the prior-notice procedure with the omitted institution. Where the matter is remitted for further clarification and a new decision, the insured party is treated as having prevailed for costs purposes (consid. 1–3).

Testo completo

IV.2011.01314

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 28. Februar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene

Sachverhalt:

1. Am 19. März 2007 reichte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um Ausrichtung einer Rente ein (Urk. 10/6). Nach Abklärung der persönlichen Verhältnisse, des Gesundheitszustands und der Erwerbssituation des Versicherten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2010 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/48). Den Vorbescheid eröffnete sie auch der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA Stiftung BV), dem Vorsorgeversicherer von X.___. Der Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 10/55), wovon die AXA Stiftung BV keine Kenntnis erhielt. In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. November 2011 ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43 % zu (Urk. 2), berücksichtigte also dessen Einwand teilweise. Diese Verfügung eröffnete die IV-Stelle der AXA Stiftung BV nicht (Urk. 18 und 19).

2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Christina Ammann, am 7. Dezember 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab November 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). An ihren Rechtsbegehren hielten die Parteien in der Folge fest (Urk. 16, Urk. 18). Am 5. Juli 2012 lud das Gericht die AXA Stiftung BV zum Prozess bei (Urk. 20). Mit Eingabe vom 15. August 2012 reagierte die AXA Stiftung BV beim Gericht mit einem Begehren um Feststellung, dass das Urteil für sie keine Rechtswirkungen entfalte, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht beigeladen worden sei und keine Parteistellung gehabt habe (Urk. 21).

Am 13. September 2012 teilte Rechtsanwältin Amman mit, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr (Urk. 22). Mit Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 23) reichte Rechtsanwalt Guy Reich eine Vollmacht als neuer Vertreter des Beschwerdeführers ein (Urk. 24).

Mit Verfügungen vom 13. November 2012 (Urk. 25) und 21. November 2012 (Urk. 28) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass das hiesige Gericht beabsichtige, den Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit das Vorbescheidverfahren unter Einbezug der AXA Stiftung BV wiederholt werden könne. Da das im Ergebnis eine mögliche Schlechterstellung des Versicherten zur Folge haben könnte, wurde ihm Frist angesetzt, die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Urk. 32) teilte er mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1

1.1 Nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 76 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verfügung eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen. Dies ist gegenüber der AXA Stiftung BV in Bezug auf die Verfügung vom 3. November 2011 nicht geschehen. Die AXA Stiftung BV ist auch nicht ins Vorbescheidverfahren einbezogen worden, aus welchem die Verfügung resultierte.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; vorbehalten bleibt in jedem Fall die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle (Urteil des Bundesgerichtes 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

2. Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung hat die AXA Stiftung BV um gerichtliche Feststellung ersucht, dass die Verfügung für sie unverbindlich sei. Die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle dem Versicherten neu eine Rente zugesprochen hatte, bedeutete aus Sicht der AXA Stiftung BV im Vergleich zum Vorbescheid eine Verschlechterung. Damit kann nicht ohne Folgen bleiben, dass sie im Vorbescheidverfahren inklusive Eröffnung der Verfügung übergangen worden war. Dies führt jedoch nicht zur Feststellung, dass die AXA Stiftung BV an die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2011 nicht gebunden ist. Zunächst ist fraglich, ob das Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überhaupt befugt wäre, eine solche Feststellung zu treffen, oder ob nicht im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG über die Bindung des Vorsorgeversicherers befunden werden müsste. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Verfügung, welche die AXA Stiftung BV nun aus ihrer Sicht belastet, ist noch nicht rechtskräftig geworden, sondern steht weiterhin - nunmehr im vorliegenden Verfahren - im Streit. Angesichts dieses Verfahrensstandes ist das Versäumnis der IV-Stelle zu korrigieren, indem die Vorsorgeeinrichtung wegen der verbindlichen Wirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides nachträglich vollständig in das zu wiederholende Vorbescheidverfahren einzubeziehen ist (BGE 138 V 125 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Verzicht auf den Rückzug der Beschwerde erklärt hat, ist die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2011 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren nochmals unter Einbezug der AXA Stiftung BV durchführen kann.

3.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozial-versicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Einbezug der AXA Stiftung BV, über das Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers erneut verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Guy Reich
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 bis 36
    
  •  AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 bis 36
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

invalidity pensionprior noticepension fundbinding effectremittalappeal costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the pension decision had to be set aside and remitted because the pension fund was not included in the prior notification procedure.

Decisione estratta

Yes. The pension fund had to be included in the renewed prior-notice procedure because the decision could affect its benefits liability and the omission had to be corrected while the appeal was still pending.

Motivazione estratta

Under Art. 49(4) ATSG and Art. 76 IVV, a decision affecting another insurer's duty must be notified to that insurer. Since the pension fund was neither notified of the draft decision nor of the final decision, and the pension decision was still open on appeal, the defect required remittal for a new prior-notice procedure with the fund's participation.

Questione giuridica chiave

Costs of the appeal proceedings

Decisione estratta

The respondent had to bear court costs of CHF 500.

Motivazione estratta

In disputes over IV benefits, appeal proceedings are subject to costs under Art. 69(1bis) IVG; the costs were set in the court's discretion according to the workload.

Questione giuridica chiave

Entitlement to party compensation

Decisione estratta

The appellant was awarded party compensation of CHF 2,600 including expenses and VAT.

Motivazione estratta

A remittal for further clarification and a new decision counts as full success for the represented appellant, justifying compensation under the cantonal social insurance court rules.

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