Invalidity pension denied based on 29% disability

IV.2010.01201Tribunale delle assicurazioni sociali23 ago 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person appealed against the IV office's refusal to grant an invalidity pension. He argued that he was unable to work to the extent assessed by the administration and requested at least a three-quarter pension, or alternatively a remittal for further evidence. The cantonal social insurance court found the medical reports consistent in showing that, despite the diagnosed ailments, only standing and walking were restricted and that a light adapted job was 90% feasible. On the accepted income figures, the disability degree remained 29%, below the pension threshold. The complaint was dismissed and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 8 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 4 Abs. 1 and Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidity pension and assessment of work capacity in adapted employment. Free assessment of evidence requires the court to consider the entire medical record and to prefer the report that is complete, based on full examination, takes account of complaints and prior records, and is internally coherent (consid. 1.3). Where the treating physician's observations are compatible with the RAD opinion, and the record does not support greater limitations in a suitable activity, the administration may rely on a 90% residual capacity. An income comparison producing a disability degree below 40% excludes any pension entitlement.

Testo completo

IV.2010.01201

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 24. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. November 2008 bis 17. Januar 2008 als Koch bei der Metzgerei Y.___ (Urk. 7/8). Am 22. Februar 2010 meldete er sich wegen Bandscheiben-/Hüftproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) und diverse Arztberichte einholte. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2010 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 7/32). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 8. November 2010 ihren Vorbescheid (Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2010 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2010 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 wurde Abweisung beantragt (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.

2.2 Hinsichtlich der festgestellten Diagnosen steht fest und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte an einem radikulären Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts, an einem Diabetes mellitus Typ II, einer arteriellen Hypertonie und einer Coxarthrose rechts leidet (vgl. Bericht des Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin Pädiatrie FMH, vom 11. März 2010 [Urk. 7/13], Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 30. März 2010 [Urk. 7/17], Bericht der Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, vom 11. Juni 2010 [Urk. 7/19]). Ebenfalls bekannt ist der Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose und Hüft TP links. Hingegen schlussfolgert die Beschwerdegegnerin hieraus eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, während der Beschwerdeführer von einer generell 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

3.

3.1 Im Bericht der behandelnden Ärztin wird ausgeführt, dass gemäss neurologischer Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 13. Januar 2010, Urk. 7/20) mit keiner Besserung der Ausfallerscheinungen zu rechnen ist. Sodann geht Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch aus. Dabei führte sie an, dass einzig körperliche Einschränkungen bei stehenden und gehenden Tätigkeiten bestünden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde äusserte sich die behandelnde Ärztin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im Gegenteil untermauern ihre Ausführungen, wonach sich die Einschränkungen auf das Gehen und Stehen reduzieren, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH (Urk. 7/30). Der RAD-Arzt hielt fest, dass eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 90 % zumutbar seien. Diese Einschätzung entspricht auch dem von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/20). Die Akten lassen demnach keine andere Schlussfolgerung zu, weshalb die IV-Stelle beim Einkommensvergleich zu Recht von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

3.2 Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 75'400.- respektive Fr. 53'566.- aus, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % ergibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

invalidity pensionwork capacitymedical evidenceincome comparisondisability degreecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant is entitled to an invalidity pension, in particular whether the assessed degree of disability is at least 60%

Decisione estratta

The appellant was capable of 90% work in a suitable light adapted activity; the calculated disability degree was 29%, so no pension entitlement arose.

Motivazione estratta

The medical file supported the RAD assessment: the treating physician did not attest greater capacity restrictions in adapted work, and the reported limitations were limited to standing and walking. The income comparison based on accepted valid and invalid incomes therefore correctly yielded a non-rent-entitling disability degree.

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