Invalidity pension reduction annulled for lack of hearing

IV.2010.00108Tribunale delle assicurazioni sociali29 giu 2010Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court upheld the insured person's appeal against the IV office's decision reducing a whole invalidity pension to a quarter pension. It held that the office had failed to conduct the mandatory pre-decision procedure and had not otherwise afforded the appellant the right to be heard. This serious procedural defect required annulment of the decision and remittal for a new revision procedure from 1 July 2008 onward. The respondent was ordered to pay court costs and party compensation.

Massima Omnilex

Art. 57a IVG; Art. 73ter and 74 IVV; right to be heard: in invalidity insurance, the required pre-decision procedure must be carried out before issuing a benefits reduction decision. If the insured person is not given the opportunity to comment, this constitutes a serious violation of the right to be heard. Such a defect is, as a rule, not curable on appeal; remittal is required unless an exceptional cure would avoid mere formalism without undermining the parties' right to two instances (consid. 2).

Testo completo

IV.2010.00108

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 30. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt

Schmidt Eugster Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Schmidt Eugster Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009 ab 1. März 2006 (Urk. 10/125 S. 12) zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab 1. Juli 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Januar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der ganzen Rente über den 1. Juli 2008 hinaus beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2010 (Urk. 9),

unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Urk. 11) die interne Mitteilung zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 1. Juni 2010 zusandte, wonach sie - wie in der Beschwerdeantwort angekündigt (Urk. 9 S. 3) - dem Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2010 wiederum eine ganze Rente zusprechen wird (Urk. 12),

in Erwägung,

dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,

dass gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),

dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,

dass die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),

dass der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 Erw. 2.7),

dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),

dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),

dass die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 152 Erw. 4a mit Hinweisen),

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen),

dass eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge hat, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010 in Sachen M., 9C_617/2009, Erw. 2.1-2.2),

in der weiteren Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung unstrittig (Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 3) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01),

dass auch eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung hier nicht in Betracht fällt, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat,

dass die Beschwerde folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ist, damit diese das Revisionsverfahren für die Zeit ab 1. Juli 2008 unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (gegebenenfalls mittels Vorbescheidverfahrens) neu durchführe,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),

dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Revisionsverfahren für die Zeit ab 1. Juli 2008 unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs (gegebenenfalls mittels Vorbescheidverfahrens) neu durchführe.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •     Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und      Urk. 11-12
    
  •     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •     Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •     die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

invalidity insuranceright to be heardpre-decision procedureremandcourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the reduction decision had to be annulled for failure to conduct the required pre-decision hearing procedure.

Decisione estratta

Yes. The IV office violated the mandatory pre-notification procedure and did not otherwise hear the insured person, which constituted a serious breach of the right to be heard.

Motivazione estratta

In invalidity insurance, the pre-bill procedure under Art. 57a IVG and Art. 73ter IVV is required before a decision reducing benefits. A serious hearing violation is normally not curable on appeal, and no exceptional cure applied here.

Questione giuridica chiave

How the costs of the proceedings should be allocated.

Decisione estratta

The court costs were set at CHF 400 and charged to the respondent; the appellant was awarded party costs of CHF 1,600 inclusive of VAT and expenses.

Motivazione estratta

Under Art. 69 para. 1bis IVG, costs are set according to effort and charged according to outcome. Party compensation follows Art. 61 lit. g ATSG and cantonal law.

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