Disability pension denied because invalidity arose too late

IV.2008.01018Tribunale delle assicurazioni sociali10 mar 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant challenged the IV office’s refusal of a pension and asked for more factual inquiries and legal aid. The social insurance court found that, based on the claimant’s own application, social-service information, and retrospective medical assessments, she was already invalid by summer 2001 and therefore before completing her first full contribution year on 31 December 2001. Because the decisive insurance prerequisite was missing, the appeal was dismissed. The request for free legal assistance was also denied as hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the claimant.

Massima Omnilex

Art. 16 AHVG; entitlement to an invalidity pension presupposes that the insured event occurs only after completion of the relevant contribution period. Where the claimant has already reached a pension-relevant degree of invalidity before the first full contribution year is completed, the pension claim fails for lack of insurance coverage, irrespective of whether invalidity may have existed already at entry into Switzerland. Retrospective medical evidence may be supplemented by statements from social services or third parties; however, if these materials establish invalidity before the decisive date, further evidence on earlier health status is unnecessary (consid. on evidentiary assessment). A request for legal aid must be refused if the appeal is manifestly hopeless.

Testo completo

IV.2008.01018

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst

Urteil vom 11. März 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2003 um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen sowie - sinngemäss -, falls nicht der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls bereits vor Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz erbracht werde, die Zusprechung einer Rente, ferner in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8),

unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 26. September 2007 in Sachen der Parteien (G.-Nr. IV.2006.00533), in dessen Erwägungen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und der demzufolge als entscheidrelevant anzusehende - und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils weiter abzuklärende Sachverhalt - umfassend dargelegt wurden, worauf nachfolgend verwiesen wird (nachfolgende Hinweise beziehen sich auf Erwägungen des genannten Urteils),

in Erwägung,

dass gemäss den Ausführungen im genannten Urteil für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs nur bei Eintritt der Invalidität bis zum 31. Dezember 2000 massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität in der Schweiz wohnhaft und von Gesetzes wegen versichert war, hingegen auch über den 31. Dezember 2000 hinaus, ob sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet hat (Erw. 1.2.3 in Verbindung mit Erw. 1.1), wobei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) nachträglich erfolgte Beitragszahlungen zu berücksichtigen seien (Erw. 3.4.4),

dass die Beschwerdeführerin nach Leistung der im ersten Rechtsgang in Aussicht gestellten Nachzahlungen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. Mai 2008 ihr erstes volles Beitragsjahr am 31. Dezember 2001 erfüllt hat (Urk. 9/61),

dass demzufolge unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf jeden Fall (d.h. unabhängig davon, ob sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 invalid war) entscheidend ist, ob die Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, weshalb diese Anspruchsvoraussetzung vorab zu prüfen ist,

dass in beweismässiger Hinsicht auch nach den in Nachachtung des Urteils vom 26. September 2007 erfolgten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin keine aussagekräftigen, echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen des Beginns und des Umfangs der für die Entstehung eines Rentenanspruchs massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vorliegen,

dass deshalb - bevor Beweislosigkeit angenommen wird - zu prüfen ist, ob zuverlässiger Auskünfte von Arbeitgebern oder anderen Drittpersonen vorliegen, welche eine Leistungseinbusse bemerkten und damit allenfalls zur Anerkennung einer relevanten, nach Jahren rückwirkend festzulegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit beitragen könnten (Erw. 1.7),

dass unter diesem Aspekt zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 1998 arbeitslos ist, keine Rentenleistungen erhält und deshalb vom Sozialdienst der Wohngemeinde vollumfänglich unterstützt werden muss (Urk. 3/2), sowie, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (Urk. 9/2) zwar von dieser selbst unterschrieben ist, aber offensichtlich nicht von ihr allein ausgefüllt und vom Gemeindesozialdienst zusammen mit einem Gesuch um Rentenauszahlung an die Behörde (Urk. 9/1) und einer Ermächtigung zur Auskunftserteilung an die Behörde (Urk. 9/4) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war,

dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug zudem einen Hinweis auf eine bereits am 29. Dezember 2000 erfolgte ärztliche Behandlung eines psychischen Leidens durch Dr. Z.___ im A.___ enthält (Urk. 9/2 Ziff. 7.5.2),

dass unter diesen Umständen den in der Anmeldung zum Leistungsbezug enthaltenen Angaben der Beschwerdeführerin über eine Anspruch auf eine Rente gebende Behinderung seit Sommer 2000 (Urk. 9/2 Ziff. 7.3 in Verbindung mit Ziff. 7.8) eine erhöhte Beweiskraft zukommt, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst der Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet worden wäre, wenn dem die Beschwerdeführerin seit langem betreuenden Sozialdienst nicht eine seiner Ansicht nach diesen Anspruch rechtfertigende Leistungseinbusse aufgefallen wäre,

dass aber, wenn der mit der Einschätzung des Gemeindesozialdienstes übereinstimmenden Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gefolgt wird, sie - was auch in Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin eingeholten retrospektiven ärztlichen Beurteilungen (vgl. Erw. 2.5 und Erw. 2.6) steht - spätestens ab Sommer 2001 in einem Anspruch auf eine Rente gebenden Umfang invalid war,

dass somit dem Leistungsbegehren die versicherungsmässige Grundlage entzogen ist, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihr erstes Beitragsjahr erfüllte, bereits invalid war,

dass sich die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Beweiserhebungen betreffend ihren Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (Urk. 1 S. 5) erübrigen, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weil der die Beschwerdeführerin vertretende Gemeindesozialdienst zwar dafür besorgt war, dass sie sich zum Leistungsbezug anmeldete, nicht aber dafür, dass sie rechtzeitig ihrer Beitragspflicht nachkam,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da der Prozess unter den gegebenen Umständen von vornherein aussichtslos war,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

disability insurancecontribution periodinvalidity onsetevidentiary assessmentlegal aidhopeless appealretrospective medical opinion

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension under the applicable insurance and contribution conditions

Decisione estratta

No. The claimant had already become invalid before she completed her first full contribution year, so the insurance basis for a pension was missing.

Motivazione estratta

The available evidence, including the claimant’s own statements and retrospective medical assessments, showed incapacity reaching pension-relevant severity at the latest by summer 2001, whereas the first full contribution year was only completed on 2001-12-31.

Questione giuridica chiave

Whether further evidence had to be taken on the claimant’s condition at entry into Switzerland

Decisione estratta

No. Further evidence was unnecessary because the appeal was manifestly unfounded.

Motivazione estratta

Even if the claimant’s condition at entry were clarified, the decisive point remained that she was already invalid when the contribution year was completed.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted

Decisione estratta

No. The case was prospectively hopeless.

Motivazione estratta

Because the appeal had no prospect of success on the decisive insurance issue, the request for free legal assistance had to be refused.

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