Entitlement to a Tripp-Trapp therapy chair as a medical aid

IV.2005.01214Tribunale delle assicurazioni sociali / 1a camera29 set 2006Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person, born in 1991 and severely affected by cerebral palsy, requested a Tripp-Trapp therapy chair for use at home. The IV office refused the request, first by decision and then by objection decision. The parents appealed. The court held that the chair was not a covered aid under the aid list because it was not needed for schooling or training. However, it found that the chair remained a necessary component of the insured physiotherapy and ergotherapy and therefore had to be granted under Article 13 IVG. The objection decision was annulled and entitlement to the chair was confirmed.

Massima Omnilex

Art. 13 IVG; medical aids as part of treatment of congenital defects: a device may be owed if it constitutes a necessary component of an insured medical measure and is in a close, direct functional relationship with that measure. A home seating aid is not covered under the aid list provision concerning seating, reclining and standing devices unless it serves the enumerated purposes. Where therapeutic reports show that adapted seating remains necessary to achieve the treatment goals of physiotherapy or ergotherapy, entitlement must be affirmed under Article 13 IVG notwithstanding the inapplicability of the aid-list route.

Testo completo

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2005.01214

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom29. September 2006

in Sachen

X.___, geb. 1991

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

unter Hinweis darauf,

dass der 1991 geborene X.___ seit Geburt an schwerster cerebraler Lähmung, weswegen ihm die Invalidenversicherung verschiedene Eingliederungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie und Ergotherapie, zusprach und Hilfsmittel gewährte (Urk. 7/4-5, Urk. 7/37, Urk. 7/40/1, Urk. 8/10),

dass Dr. med. Z.__, Fachärztin für Neuropädiatrie, sowie die behandelnde Ergotherapeutin A.___ mit Schreiben vom 13. Juni 2005 im Namen der Eltern des Versicherten um Abgabe eines Tripp-Trapp Therapiestuhles für zu Hause ersuchten und zur Begründung anführten, der Versicherte sei aus dem bisher benutzten Therapiestuhl herausgewachsen und benötige den gewünschten Therapiestuhl um am Tisch sitzen und essen zu können (Urk. 7/62/2),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 2005 ablehnte und die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2005 mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/9),

dass die Eltern des Versicherten am 25. Oktober 2005 dagegen Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei gutzuheissen (Urk. 1) und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), nachdem sich der Anschaffungspreis des streitigen Tripp-Trapp Therapiestuhles auf Fr. 399.10 beläuft (Urk. 7/62/1),

dass die IV-Stelle Gesetz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung richtig dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird mit der Ergänzung, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) in Verbindung mit Ziff. 13.02 * HVI Anhang ein Anspruch auf invaliditätsbedingte, der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege- und Stehvorrichtungen besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind,

dass nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen hat, und im Rahmen dieser Vorschrift die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenversicherung bezahlt werden können, wenn sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269),

dass zunächst zu prüfen ist, ob der Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelliste Anspruch auf den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat, was die IV-Stelle verneint hat (Urk. 2),

dass unbestritten ist, dass der Versicherte den beantragten Therapiestuhl zu Hause einzig benötigt, um am Tisch sitzen und essen zu können, nicht aber, um Hausaufgaben zu machen (Urk.1, Urk. 2, Urk. 7/55),

dass der beantragte Therapiestuhl damit nicht der Schulung oder Ausbildung dient, weshalb er nicht als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.02 * der Hilfsmittelliste betrachtet werden kann,

dass demnach festgehalten werden kann, dass der beantragte Therapiestuhl von der Invalidenversicherung unter dem Titel Hilfsmittel nicht abzugeben ist,

dass zu prüfen bleibt, ob der Versicherte im Rahmen von Art. 13 IVG Anspruch auf den beantragten Therapiestuhl hat, und dies davon abhängt, ob er notwendiger Bestandteil einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahme ist, was die IV-Stelle ebenfalls verneint hat (Urk. 2),

dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen (Ziff. 390 GgV) leidet und die IV-Stelle ihm deswegen seit 1993 medizinische Massnahmen, namentlich Physiotherapie und Ergotherapie gewährt hat, zuletzt mit Verfügungen vom 6. und 7. Oktober 2005 weiterhin bis 30. November 2006 (Urk. 7/4-5, Urk. 7/19, Urk. 7/37, vgl. Urk. 7/81),

dass die IV-Stelle dem Versicherten bereits im Jahr 1995 einen Therapiestuhl unter dem Titel von Art. 13 IVG abgegeben hat und sich dabei auf die Angaben des B.___ im Schreiben vom 6. September 1995 stützte, wonach der Versicherte den Therapiestuhl benötige, um den Rumpftonus aufzubauen und in einer physiologischen Haltung essen und mit den Händen explorieren zu können (Urk. 8/10, Urk. 8/86),

dass sich an der Notwendigkeit eines solches Stuhles bis heute nichts geändert hat, ist doch den Angaben der behandelnden Ergotherapeutin A.___ in ihren Schreiben vom 13. Juni und 25. Oktober 2005 und den Angaben der behandelnden Physiotherapeutin C.___ im Bericht vom 6. September 2004 zu entnehmen, dass der Versicherte nach wie vor auf eine angepasste Sitzversorgung angewiesen ist und den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl benötigt, um die in der Therapie unter anderem angestrebten Ziele, nämlich aktiv eine aufrechte Sitzhaltung einzunehmen, beim Essen den Löffel selber zu führen und mit den Händen den Trinkbecher zu umschliessen, auch zu Hause angehen zu können (Urk. 1, Urk. 7/3, Urk. 7/40/5),

dass sich aus den Angaben den behandelnden Therapeutinnen der Schluss ziehen lässt, dass der beantragte Tripp-Trapp Therapiestuhl einen notwendigen Bestandteil der von der Invalidenversicherung gewährten Physiotherapie und Ergotherapie bildet,

dass der Versicherte damit gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat,

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf Abgabe des beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Y.___

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin

Bürker-Paganivon Streng

Parole chiave

medical aidcongenital defecttherapy chairergotherapyphysiotherapyadapted seatingschoolingtreatment measure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the requested Tripp-Trapp therapy chair qualifies as a medical aid under the IV aid list.

Decisione estratta

No. Because it was needed at home only for sitting at the table and eating, and not for schooling or training, it did not fall under the aid-list item invoked.

Motivazione estratta

The chair was not used for schoolwork or education, so the conditions of the cited aid-list provision were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the chair must be provided under Article 13 IVG as part of medically necessary treatment for a congenital disability.

Decisione estratta

Yes. The chair formed a necessary component of the insured physiotherapy and ergotherapy and therefore had to be provided under Article 13 IVG.

Motivazione estratta

Therapists consistently reported that the insured still required adapted seating to achieve therapy goals at home, such as upright sitting and self-feeding. This showed a close and direct link to the covered medical measures.

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