Right to be heard violated by undisclosed psychiatric report

IV.2005.01077Tribunale delle assicurazioni sociali22 nov 2006Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office committed a serious violation of the claimant’s right to be heard by relying on a new psychiatric expert report without giving him an opportunity to respond. The report materially changed the reasoning for denying a disability pension. The court therefore upheld the appeal, annulled the objection decision, and remitted the case to the IV office for a new decision after hearing the claimant. It also awarded him CHF 1,800 as procedural compensation and declared the proceedings free of charge.

Massima Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; right to be heard in objection proceedings: if the administration bases its decision on a newly obtained medical expert report that contains decisive and materially divergent findings, the insured person must be given an opportunity to comment before the objection decision is rendered. Failure to do so constitutes a serious violation of the right to be heard. Such a defect is not cured merely by judicial review where the report was outcome-determinative; the challenged decision must be annulled and the matter remitted for a new objection decision after the party has been heard (consid. 2 ff.).

Testo completo

IV.2005.01077

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt

Urteil vom 23. November 2006

in Sachen

L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis

Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht

Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Mai 2004 einen Rentenanspruch von L.___ verneint hat (Urk. 14/13),

nachdem L.___ dagegen Einsprache erhob (Urk. 14/11) und im Verlauf des Einspracheverfahrens ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. A.___ einreichte (Urk. 14/16, Urk. 14/28),

nachdem die IV-Stelle unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 16. Februar 2005 von Dr. med. B.___ (Urk. 14/15) mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 an der Ablehnung eines Rentenanspruchs festhielt (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux L. Kaldis, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2006 (Urk. 13),

nachdem das hiesige Gericht nach Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5, Urk. 11) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mangels Eingangs einer Stellungnahme des Beschwerdeführers innert der angesetzten Frist am 23. Mai 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 19),

in Erwägung,

dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben,

dass dazu insbesondere auch deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt,

dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann,

dass die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),

dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zu dem im Verlauf des Einspracheverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 14/15) im Hinblick auf dessen Aussagekraft und Bedeutsamkeit für den zu erlassenden Einspracheentscheid Stellung zu nehmen,

dass das Gutachten von Dr. B.___ eine gegenüber dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ (Urk. 14/16), welches dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bereits bekannt war, erheblich abweichende Einschätzung der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Restarbeitsfähigkeit enthält,

dass das Gutachten von Dr. B.___ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids entscheidrelevante medizinische Erkenntnisse enthielt (vgl. Urk. 2 = Urk. 14/2 S. 3), weil es der einzige bei den Akten liegende ausführliche psychiatrische Bericht war, welcher die Divergenz zwischen den von Dr. med. C.___ am 24. Februar 2004 erhobenen Befunden in somatischer Hinsicht (vgl. Urk. 14/17) und den subjektiv geklagten Beschwerden erklärt,

dass die Begründung der Verneinung eines Rentenanspruchs im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B.___ im Vergleich zur in der Verfügung vom 4. Mai 2004 enthaltenen Begründung eine Änderung erfuhr (vgl. Urk. 14/13),

dass unter diesen Umständen eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt,

dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer nochmals Frist ansetze, um zum im Einspracheverfahren beigezogenen psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 Stellung zu nehmen, und hernach über die Einsprache des Beschwerdeführers entscheide,

dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlasse.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Pollux L. Kaldis
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Parole chiave

right to be heardpsychiatric expert reportdisability pensionremandprocedural violationmedical evidenceobjection proceedingscosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant's right to be heard was violated because he could not comment on the psychiatric expert report obtained during the objection proceedings.

Decisione estratta

Yes. The expert report contained decisive new medical findings and significantly differed from the earlier doctor’s certificate, yet the claimant was not given a chance to comment before the objection decision.

Motivazione estratta

The right to be heard is a formal procedural right. Because the undisclosed report was important to the reasoning of the objection decision, the defect was serious and could not be cured on appeal.

Questione giuridica chiave

Whether the objection decision had to be set aside and the matter remitted to the IV office.

Decisione estratta

Yes. The case had to be returned so the claimant could first comment on the expert report and the administration could issue a new objection decision.

Motivazione estratta

A serious hearing violation requires annulment of the challenged decision and remittal for proper completion of the procedure.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to procedural compensation.

Decisione estratta

Yes. A procedural indemnity of CHF 1,800 was awarded to the claimant, including expenses and VAT.

Motivazione estratta

The claimant prevailed on the procedural issue and was therefore entitled to compensation.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.