Insufficient medical clarification on obesity-related invalidity

IV.2003.00288Tribunale delle assicurazioni sociali25 nov 2003Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A 1943-born insured woman applied for an invalidity pension after the IV office denied the claim. The cantonal social insurance court held that the medical file did not yet allow a reliable assessment of whether the obesity was therapy-resistant, how far weight loss could still be achieved, and what impact this would have on the gonarthrosis and residual earning capacity. It therefore annulled the objection decision and remanded the case to the IV office for further medical clarification and a new decision. The court also held the proceedings free of charge and awarded the appellant CHF 900 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 8, 7 and 16 ATSG; Art. 28 IVG; obesity as a potentially disabling condition: obesity is not in itself an insured invalidity, but may become relevant if, considering the individual circumstances, it cannot be sufficiently reduced by treatment or reasonable weight loss and thereby causes lasting incapacity for work. A denial of benefits is premature where the file does not establish, with adequate medical reasoning, the degree of reducibility of the obesity, the influence of weight loss on associated joint impairments, and the resulting residual earning capacity. If these questions remain open, the case must be remitted for further medical clarification (consid. 3.4–3.5).

Testo completo

IV.2003.00288

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt

Urteil vom 26. November 2003

in Sachen

D.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst

Postfach 200, 4005 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. D.___, geboren 1943, seit 8. Mai 2000 als Verkäuferin bei der A.___ tätig (Urk. 10/14 Ziff. 1), meldete sich am 28. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/17 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht beim Hausarzt (Urk. 10/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/14) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/15). Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 10/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2003 (Urk. 10/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. August 2003 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst, Basel, mit Eingabe vom 11. September 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Februar 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zu weiteren Eingaben der Versicherten (Urk. 6-7) nahm sie innert Frist keine Stellung (vgl. Urk. 11-12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar.

1.2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).

2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, die Fettsucht sei ein nicht-invalidisierender Gesundheitsschaden. Auch seien die Folgeschäden einer Gonarthrose nicht zwingend invalidisierend und könnten als Folge der Ursprungsdiagnose ebenfalls behandelt werden. Die Prognose, dass die Adipositas therapieresistent sei, sei aus ärztlicher Sicht weder belegt noch begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ihre Schadenminderungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe mehrere Versuche unternommen, ihr Gewicht zu reduzieren, jedoch erfolglos. Die Therapieresistenz sei zudem ärztlich belegt worden. Bezüglich der Gonarthrose habe die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Diagnose keine weiteren Abklärungen getroffen. Unter diesen Umständen sei der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nochmals einlässlich zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

3.3 Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:

3.3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 8. März 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas permagna und fortgeschrittene Gonarthrose beidseits. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 24. April 2002 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. April 2002 bis auf weiteres. Er stellte fest, dass seit Jahren eine massive Adipositas permagna, die leider therapieresistent sei, bestehe. Ebenfalls seit Jahren bestünden ausgeprägte Beinprobleme bei schwerer Gonarthrose beidseits und Senk- sowie Spreizfussneigung beidseits. Bei der chronischen Adipositas permagna und der fortgeschrittenen Polyarthrose sei nur noch eine halbtägige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin möglich. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und der bisherigen Therapieresistenz glaube er nicht an erfolgreiche therapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nahm er keine Stellung (Urk. 10/5 S. 1-2, 4).

Am 27. August 2003 bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen weiterhin 50 % arbeitsunfähig sei. Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2003 durch Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vertrauensärztlich untersucht worden sei. Auch Dr. C.___ sei der Ansicht, dass das Ausmass der gesundheitlichen Probleme eine Invalidität von 50 % rechtfertige (Urk. 3).

3.3.2 Dr. C.___ berichtete in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme zuhanden der Arbeitgeberin (Urk. 7), er habe die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2003 in seiner Praxis untersucht. Die Untersuchung habe die durch massives Übergewicht verursachten Überlastungserscheinungen vorwiegend an den Knie- und Fussgelenken und an der Halswirbelsäule, sowie Stauungen in der venösen Zirkulation der Beine bestätigt. Das Ausmass der Beschwerden und das etablierte, erfahrungsgemäss bei dieser Patientin kaum nennenswert beeinflussbare Übergewicht rechtfertige eine Invalidität von mindestens 50 %. Als Kassiererin in vorwiegend sitzender Stellung könne immerhin noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden, sofern die Einsätze nicht länger als drei bis vier Stunden aneinander dauern. Mit einer nennenswerten Verbesserung bis zum Erreichen des Pensionsalters sei leider kaum zu rechnen (Urk. 7).

3.4 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin in erheblicher Weise fettleibig ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Fettleibigkeit im Rahmen der Invalidenversicherung relevant ist.

Dr. B.___ stufte die Adipositas als therapieresistent ein und Dr. C.___ erachtete das Übergewicht als kaum nennenswert beeinflussbar. Die Qualifizierung der Adipositas als therapieresistent beziehungsweise als kaum nennenswert beeinflussbar wird von den Ärzten aber nicht näher begründet, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, stellt eine Abmagerungskur wohl eine der versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Er. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung dar. Vorliegend fehlen jedoch Angaben darüber, ob und in welchem Mass das Gewicht der Beschwerdeführerin mit einer ärztlich überwachten Abmagerungskur nach medizinischer Erfahrung voraussichtlich herabgesetzt werden kann und welche Zeitspanne dafür einzusetzen ist. Ob bei der bestehenden massiven Adipositas eine derart weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist wesentlich beeinflusst werden kann, wurde bisher ebenfalls nicht geprüft. Über die Auswirkungen einer Gewichtsreduktion auf die bestehenden Beeinträchtigungen und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Erwerbsfähigkeit lässt sich somit nicht entscheiden.

Nicht abgeklärt wurde auch der Zusammenhang der vorhandenen Störungen mit der Adipositas. Insbesondere ist unklar, ob sich bei einer relevanten Gewichtsabnahme auch die Gonarthrose deutlich vermindern sollte und ob und welche Auswirkungen die Gonarthrose auf die Leistungsfähigkeit hat.

Eine vertiefte medizinische Abklärung zur Klärung dieser Frage ist demnach unumgänglich. Erst wenn die Untersuchung ergeben sollte, dass der Beschwerdeführerin eine Anstrengung zur Gewichtsreduktion zumutbar wäre, welche eine wesentliche Erwerbsunfähigkeit auszuschliessen vermöchte, dürfte eine abweisende Verfügung erlassen werden; denn die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, bei der Vermeidung einer Invalidität aktiv mitzuwirken. Sollte das Ergebnis jedoch gegenteilig ausfallen, so wäre - was bis anhin ebenfalls nicht untersucht wurde - festzustellen, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin möglicherweise zumutbar wären und welches Einkommen dadurch erzielt werden könnte.

3.5 Nach dem Gesagten bedarf der Sachverhalt ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung des Gesundheitsschadens über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und den Rentenanspruch neu zu befinden haben.

4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.

In Anwendung der massgeblichen Kriterien erscheint deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Patronato INCA, Rechtsdienst
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Parole chiave

invalidity insuranceobesitymedical evidenceresidual earning capacityremandweight lossgonarthrosisparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the denial of an invalidity pension should be upheld on the existing medical record.

Decisione estratta

The medical evidence was insufficient to decide the pension claim; further clarification was required.

Motivazione estratta

The doctors described severe obesity and knee problems, but did not adequately explain whether the obesity was therapy-resistant or how much weight loss could be achieved, nor whether weight reduction would affect the gonarthrosis and work capacity.

Questione giuridica chiave

Whether obesity and associated joint problems were already enough to determine invalidity and work capacity.

Decisione estratta

No final determination could be made without a more detailed medical assessment of treatability, residual work capacity, and the effect of weight reduction.

Motivazione estratta

Under the applicable invalidity rules, obesity is not disabling per se, but may be relevant if it cannot be sufficiently reduced and leads to lasting work incapacity; these prerequisites were not properly established.

Questione giuridica chiave

Costs and compensation of the proceedings.

Decisione estratta

The proceeding was free of charge and the insured person received party compensation.

Motivazione estratta

A remand to the administration counts as full success for the appellant.

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