Occupational pension contribution debt and lifting of objection

BV.2011.00017Tribunale delle assicurazioni sociali5 mag 2011Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The occupational pension foundation sued the employer for unpaid contributions after the defendant failed to collect the summons and did not file an answer. The court treated service as effected because the defendant, aware of the pending enforcement, had culpably frustrated delivery. On the merits, the contribution claim was proven by the file, but betreibung costs and unspecified ancillary costs were rejected. The court partially upheld the claim, lifted the objection in enforcement up to the principal amount, and imposed costs and party compensation on the defendant due to vexatious conduct.

Massima Omnilex

Art. 66 Abs. 2 BVG; interest and enforcement in collection of occupational pension contributions; a pension institution may recover overdue contributions from the employer and claim default interest at 5% under Art. 104 Abs. 1 OR. Betreibung costs are not to be awarded in the lawsuit if they may be collected first from payments under Art. 68 Abs. 2 SchKG; ancillary costs must be sufficiently specified and substantiated. Where a party culpably frustrates service despite foreseeable litigation, service may be deemed effected and the party may be treated as defaulting. Groundless objection to clearly justified contribution claims, coupled with procedural default, may constitute vexatious conduct justifying allocation of costs and party compensation under the cantonal rules (consid. 2 ff.).

Testo completo

BV.2011.00017

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 6. Mai 2011

in Sachen

Sammelstiftung Vita

c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft

Austrasse 46, 8045 Zürich

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 21. Februar 2011 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort (Verfügung vom 24. Februar 2011, Urk. 3) nicht zugestellt werden konnte, weil sie - obwohl sie aufgrund des vorgängig zugestellten Zahlungsbefehls der Klägerin (vgl. Urk. 6) mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste - die ihr avisierte Sendung nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (vgl. Urk. 4);

in der Erwägung, dass

die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

in der weiteren Erwägung, dass

die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des vorgängig von der Klägerin in Gang gesetzten Schuldbetreibungsverfahrens mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste,

die Beklagte demzufolge praxisgemäss hätte dafür sorgen müssen, dass ihr die entsprechenden Sendungen zugestellt werden können, weshalb vorliegend von einer schuldhaften Verhinderung der Zustellung beziehungsweise einer Zustellungsvereitelung seitens der Beklagten auszugehen, von weiteren Zustellungsversuchen abzusehen und die Zustellung als erfolgt anzusehen ist (vgl. Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 138 ZPO), weshalb die Beklagte, die keine Klageantwort einreichte, im vorliegenden Prozess als säumig zu qualifizieren ist, gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 19./26. Juni 2006 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Februar 2006 angeschlossen, indessen habe sie ihr bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses per 30. Juni 2008 (vgl. Urk. 2/21) keine Beiträge bezahlt, und weiter darlegte, dass ihr deshalb die Beklagte für die aufgelaufenen Beiträge (inkl. Nebenkosten) den Betrag von Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 sowie die Betreibungs- und andere Kosten schulde (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 6) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung bestritten hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei auf die Beitragsrechnungen, die Mahnungen, den Kontosauszug, die Schlussabrechnung und den Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010 hinzuweisen ist (Urk. 2/7, 2/8, 2/10, 2/13, 2/14, 2/16, 2/17, 2/18, 2/21 und 6),

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die Höhe der geforderten Zinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 16'998.15 seit 1. Juli 2008 ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal sich die Beklagte am 1. Juli 2008 in Verzug befand und Art. 104 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen hat,

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

die im Zusammenhang mit den Betreibungskosten als "andere Kosten" eingeklagten Kosten nicht beziffert und substantiiert sind und daher nicht zugesprochen werden können,

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010 [Urk. 6]) im Umfang von Fr. 16'998.15 aufzuheben ist,

in der weiteren Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt die Einzelrichterin:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'998.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'200.--

Schreibgebühren: Fr. 44.--

Zustellungsgebühren: Fr. 40.--

Total: Fr. 1'284.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sammelstiftung Vita
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

occupational pensioncontribution arrearsdefault interestservice by frustrationdebt enforcementlifting of objectioncourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendant owed unpaid occupational pension contributions and default interest

Decisione estratta

The defendant was ordered to pay CHF 16,998.15 plus 5% interest from 1 July 2008.

Motivazione estratta

The file evidence, including contribution invoices, reminders, account statement, final calculation and payment order, sufficiently proved the debt; no indication of miscalculation existed, and the defendant was in default, justifying statutory default interest.

Questione giuridica chiave

Whether the objection in the debt-enforcement proceedings had to be lifted

Decisione estratta

The objection was lifted only up to CHF 16,998.15.

Motivazione estratta

Because the claim was substantiated and proven, the objection to the corresponding amount could be removed; no basis existed for lifting it beyond that amount.

Questione giuridica chiave

Whether betreibung costs and unspecified other costs should be awarded

Decisione estratta

Those costs were not awarded.

Motivazione estratta

Betreibung costs cannot be claimed in this proceeding because they may be collected by law from payments first; the additional costs were neither quantified nor substantiated.

Questione giuridica chiave

How procedural costs and party compensation should be allocated

Decisione estratta

The defendant had to bear the court costs and pay the plaintiff CHF 600 in party compensation.

Motivazione estratta

The groundless objection and subsequent default were treated as vexatious conduct, justifying a cost award against the defendant and an exception to the usual rule on party compensation for insurers.

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