BVK invalidity pension denied for insufficient insured loss

BV.2009.00028Tribunale delle assicurazioni sociali1 mar 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant, a former 61.54% part-time handcraft teacher, received an IV half pension but was denied BVK benefits. The court held that the IV findings on the waiting period were not binding for the BVK because the IV case did not require investigation of incapacity before December 2002. Independently, the claimant could still work 50% in her former job, so the loss in the insured part-time position was only 18.75%, below the BVK's 25% pension threshold. The action was therefore dismissed and the proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 23 BVG; effect of invalidity in part-time employment and limits of binding force of IV findings: the occupational pension institution is not bound by IV determinations that were not decisive for the IV pension claim, in particular where a late IV application made earlier incapacity periods irrelevant. For entitlement to occupational invalidity benefits, the relevant loss of earning capacity must be assessed with reference to the insured part-time employment; where the insured person can continue working 50% in the former activity, the resulting reduction in the insured scope may remain below the pension threshold of the scheme, even if the IV grants a half pension. The loss of insured capacity, not the overall IV degree, is decisive (consid. 2-3).

Testo completo

BV.2009.00028

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 2. März 2011

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Rechtsanwältin Christine Kessi

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus

Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete vom 16. August 2001 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2002 als Handarbeitslehrerin mit einem Pensum von 16 Wochenstunden (entsprechend einem Anstellungsgrad von 61,54 %) in der Schulgemeinde Y.___ und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) vorsorgeversichert (Urk. 13/34 und Urk. 9/5).

Am 15. Dezember 2004 meldete sich X.___ wegen verschiedenster gesundheitlicher Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2007 (Urk. 13/49), worin bei den Diagnosen atypische Depression, langdauernde psychosoziale und schlussendlich finanzielle Belastungssituation und episodische Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Handarbeitslehrerin attestiert wurde, sprach die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 13/80-82; vgl. auch Urk. 13/50-52).

1.2 In der Folge bemühte sich die Versicherte auch um eine Invalidenrente der BVK, welche ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008 definitiv verneinte mit der Begründung, bereits vor dem Eintritt in die BVK habe gesundheitlich bedingt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb sie für die nunmehr eingetretene Invalidität vorsorgerechtlich nicht zuständig sei (vgl. Urk. 2/3).

2. Mit Eingabe vom 31. März 2009 liess X.___ durch Rechtsanwältin Christine Kessi, procap Olten, Klage gegen den Kanton Zürich bzw. die BVK erheben und beantragen, es sei ihr spätestens ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nebst Verzugszins zu 5 % spätestens ab Klageeinreichung auszurichten sowie Prämienbefreiung für die Sparbeiträge auf den frühest möglichen Zeitpunkt hin zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 19. August 2009 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8). Anschliessend zog das Gericht die Akten der IV-Stelle St. Gallen bei (Urk. 13/1-87) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin beide Parteien an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren festhielten (Replik vom 4. November 2009 [Urk. 17]; Duplik vom 14. Dezember 2009 [Urk. 20], der Klägerin am 16. Dezember 2009 zugestellt [Urk. 22]).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Dezember 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).

2.

2.1 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen des Beklagten in erster Linie auf die Rechtsprechungspraxis, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden sind, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (Urk. 1 S. 5; vgl. dazu BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese sogenannte Bindungswirkung gilt allerdings nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).

Im vorliegenden Fall meldete sich die Klägerin am 15. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1/7). Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) konnte die Rente frühestens ab Dezember 2003 ausgerichtet werden. Die Invalidenversicherung hatte damit keinen Anlass, weitergehende Abklärungen über allfällige Arbeitsunfähigkeiten vor Dezember 2002 zu tätigen, da solche für den Beginn des Rentenanspruchs nicht mehr entscheidend waren. Die Festlegung des Beginns der Wartezeit auf den 13. November 2002 (vgl. Urk. 13/52/1 und Urk. 13/74/1) ist für den Beklagten somit nicht bindend (wie dieser auch zu Recht geltend macht, vgl. Urk. 20 S. 3), und die Klägerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

2.2 Der Beklagte seinerseits bringt im Wesentlichen vor, aus der medizinischen Aktenlage ergäben sich genügend Hinweise, dass die Klägerin bereits vor Stellenantritt beim Kanton Zürich bzw. vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Insbesondere das (gemäss Angaben des Beklagten [Urk. 8 S. 8 Ziff. 4] von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebene) Gutachten von Dr. med. A.___ vom 13. November 2002 (Urk. 9/9) zeige klar auf, dass die Klägerin seit Mitte der 90er Jahre zahlreiche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen habe und auch beim Stellenantritt in Y.___ im Sommer 2001 ernsthafte gesundheitliche Probleme bestanden hätten, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8 S. 6 f. und Urk. 20).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin schon vor der Versicherungszeit beim Beklagten arbeitsunfähig war, vorliegend nicht entscheidend und kann offen bleiben, da die Klägerin bereits aus anderem Grund keinen Leistungsanspruch hat.

3.

3.1 Nach höchstrichterlicher Praxis ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalid wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen L. gegen Pensionskasse Y. (zusammengefasst wiedergegeben in SZS/RSAS 45/2001, S. 85f.) davon aus, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle.

Dass ein Anspruch auf Leistungen nur gegeben ist, soweit eine Versicherungsdeckung besteht - versichert die obligatorische als auch die weitergehende berufliche Vorsorge doch im Unterschied zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen -, hat das EVG bzw. das Bundesgericht in späteren Entscheiden bestätigt (Urteil in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 4.2; Urteil in Sachen B. vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, Erw. 5.1). Kann demzufolge ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen, bleibt eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1).

3.2 Hinsichtlich dem Teilzeitpensum der Klägerin von 61.54 % ist vorliegend von einer Leistungseinbusse von 11.54 % in der gewohnten Tätigkeit auszugehen, kann sie doch diese weiterhin zu 50 % ausüben (vgl. Urk. 13/57/2). Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt (vgl. Urteil B 34/05 Erw. 4.2), ist die Leistungseinbusse bezogen auf das versicherte Pensum zu werten (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1). Hiermit erleidet die Klägerin eine Einkommenseinbusse von 18.75 % (11.54 % von einem 61.54%-Pensum). Der Beklagte erbringt indessen eine Invalidenrente erst ab einer Erwerbsinvalidität von 25 % (§ 22 der BVK-Statuten, abrufbar unter www.bvk.zh). Selbst wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit beim Beklagten fallen sollte, hätte die Klägerin somit keinen Leistungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Klage.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
    
  •  Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

occupational pensioninvalidity pensionpart-time workinsured loss of earning capacitybinding effectIV decisionwaiting periodcost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to a BVK invalidity pension from 1 December 2003.

Decisione estratta

No pension entitlement arose because the claimant's loss in the insured part-time employment did not reach the BVK threshold of 25%.

Motivazione estratta

Even assuming the relevant incapacity began during coverage, the claimant could still work 50% in her former job; the resulting loss within the insured 61.54% position amounted to only 18.75%, below the pension threshold in the BVK statutes.

Questione giuridica chiave

Whether the IV authorities' findings on the start of the waiting period were binding on the BVK.

Decisione estratta

No; the IV determination was not binding for periods before December 2003 because the late IV application meant those earlier incapacity periods were not decisive for the IV pension.

Motivazione estratta

Binding effect under BVG case law applies only to IV findings decisive for the disability pension. Since the IV could not and did not have to investigate incapacity before December 2002 for the rent starting in December 2003, the earlier finding was not binding.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.