Pension benefits split after divorce

BV.2006.00108Tribunale delle assicurazioni sociali28 nov 2006Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Following a divorce, the Zurich Social Insurance Court determined the actual vested benefits for the statutory pension split. It held that the figures in the divorce judgment were not binding as to the final asset values; only the split ratio was final. Based on updated statements from the pension institutions, the respondent husband's relevant vested benefits totaled CHF 76,395.55. The court ordered F.___ to transfer CHF 38,197.80, i.e. half of that amount, to a vested benefits account designated by O.___. The proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 122 Abs. 1-2 ZGB, Art. 142 Abs. 1-3 ZGB; pension split after divorce and determination of the relevant vested benefits. The divorce judgment binds the competent court only as to the allocation ratio, not as to the final amount of the vested benefits at the relevant date. In the subsequent proceedings under Art. 142 ZGB, the social insurance court must establish the decisive asset values on the basis of updated statements from the pension institutions and may rely on the file only insofar as it reflects the relevant date. Where one spouse has no offsetting claim, the institution holding the other spouse's vested benefits is to transfer half of the relevant amount to a designated vested benefits account.

Testo completo

BV.2006.00108

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub

Urteil vom 29. November 2006

in Sachen

O.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget

Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

gegen

1. A.___

2. F.___

3. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt

c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos

Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern

sowie

A.___

Kläger

vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos

Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern

gegen

1. O.___

2. B.___ Freizügigkeitsstiftung

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget

Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Mai 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die am 26. März 1988 geschlossene Ehe von O.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1; Urk. 1). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:

„Das Teilungsverhältnis der während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt: Gesuchstellerin 0 %, Gesuchsteller 50 %.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB. Dabei ergehen folgende Mitteilungen:

a) Datum der Eheschliessung: 26. März 1988

b Datum der Ehescheidung: 30. Mai 2006

c) Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin:

B.___ Freizügigkeitsstiftung

(aufgezinste) Freizügigkeitsleistung von Fr. 35'410.-- per Ende Juni 2006

d) Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers:

F.___

Freizügigkeitsleistung von Fr. 60'714.65 (Fondswert per 8. Mai 2006).

e) Swisslife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

(aufgezinstes) Vorsorgeguthaben von Fr. 18'091 per Ende Juni 2006."

Am 28. Juli 2006 ging (auszugsweise) das Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht ein unter Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 20. Juni 2006 sowie unter Beilage der Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 2/2/1-48).

2. Mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Zürich genannten Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1 per Datum der Rechtskraft der Scheidung (20. Juni 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 26. März 1988 noch keine Vorsorgegelder angespart worden seien.

Die F.___ bezifferte am 8. August 2006 (Urk. 5) das Kapital per 20. Juni 2006 mit Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits bezifferte am 9. August 2006 (Urk. 7) die Austrittsleistung per 31. Mai 2006 mit Fr. 17'747.--. Der Beklagte 1 liess sich innert Frist nicht zur Höhe von im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparter Vorsorgegelder vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem die Klägerin am 19. Oktober 2006 (Urk. 10) auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--) verwies, liess sich der Beklagte 1 nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2. Das Bezirksgericht Zürich meldete mit Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 26. März 1988; Rechtskraft der Scheidung: 20. Juni 2006; Teilungsverhältnis: Gesuchstellerin (=Klägerin im vorliegenden Verfahren) 0 %, Gesuchsteller (=Beklagter 1 im vorliegenden Verfahren) 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___ Freizügigkeitsstiftung; Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1: F.___ sowie Swisslife Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (richtig: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt).

Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben des Beklagten 1 (Fr. 58'419.20 bei der F.___ sowie Fr. 17'747.-- bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt [Urk. 6/1 und Urk. 5]) sind die Angaben vollständig.

3.

3.1 Die Klägerin verwies mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 (Urk. 10) betreffend die Vermögenswerte des Beklagten 1 auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--). Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Zahlen nicht dem Vermögensstand per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. Juni 2006) entsprechen. Währenddem das Kapital von Fr. 60'714.65 bei der F.___ dem Fondswert per 8. Mai 2006 entspricht (Urk. 2/2/33), stellt das Kapital bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt von Fr. 18'091.-- den Wert per Ende Juni 2006 dar (Urk. 2/2/35c).

3.2 Angesichts des von der F.___ bestätigten Vermögens per 20. Juni 2006 von Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1) ist auf diesen Betrag abzustellen. Offenbar hat sich das Kapital seit der Bestätigung gegenüber dem Bezirksgericht (Fr. 60'714.65 per 8. Mai 2006) vermindert, was die Klägerin jedoch hinzunehmen hat. Entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 10) sind nicht etwa die vom Bezirksgericht erhobenen Zahlen rechtskräftig geworden. Im Gegenteil ist es gerade der Sinn des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht, den Vorsorgekassen Parteistellung zukommen zu lassen und den massgeblichen Vermögenswert zu ermitteln. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils bezieht sich diesbezüglich lediglich auf das Teilungsverhältnis.

Betreffend das massgebliche Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt liegt kein Auszug per 20. Juni 2006 bei den Akten, sondern einer per 31. Mai 2006 (Fr. 17'747.--, Urk. 7) und einer per 30. Juni 2006 (Fr. 18'091.--, Urk. 13 = Urk. 2/2/35c der Scheidungsakten). Eine Aufrechnung dieser Beträge auf den 20. Juni 2006 ergibt einen Kapitalanspruch von Fr. 17'976.35 (Differenz von Fr. 18'091.-- und Fr. 17'747 = Fr. 344.-- : 30 x 20 + Fr. 17'976.35).

Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine weiteren Anträge. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen und die Teilung entsprechend vorzunehmen.

4. Damit hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Beklagten 1 von Fr. 76'395.55 (Fr. 58'419.20 + Fr. 17'976.35). Die Klägerin ihrerseits wurde nicht verpflichtet, dem Beklagten 1 einen Anteil ihrer Austrittsleistung auszurichten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, welche über den entsprechenden Saldo verfügt, mithin die F.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 38'197.80 (Fr. 76'395.55 : 2) zu Lasten des Klägers auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die F.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 38'197.80 zu Lasten von A.___ auf ein von O.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
    
  •  Fürsprecher Michael Vonmoos
    
  •  F.\_\_\_
    
  •  BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
    
  •  B.\_\_\_ Freizügigkeitsstiftung
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Parole chiave

pension splitdivorcevested benefitsfreizügigkeitsleistungfinality dateupdated account statementcost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

What vested benefits are relevant for the divorce-related pension split?

Decisione estratta

The updated vested benefits as of the divorce finality date had to be used, not the earlier figures from the divorce judgment.

Motivazione estratta

The divorce judgment bound only the split ratio; the social insurance court had to determine the relevant assets from the pension institutions. The figures from the divorce file were older reference values and not decisive for the final date.

Questione giuridica chiave

How much must the respondent pension institution transfer to the claimant's vested benefits account?

Decisione estratta

F.___ had to transfer CHF 38,197.80 to an account designated by O.___.

Motivazione estratta

The respondent husband's total relevant vested benefits amounted to CHF 76,395.55, so the claimant was entitled to half. The court therefore ordered the institution holding the balance to make the transfer.

Questione giuridica chiave

Are court costs payable?

Decisione estratta

The proceedings were free of charge.

Motivazione estratta

The court ordered the procedure to be cost-free.

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