Definitive enforcement of BVG contribution claim

BV.2005.00043Tribunale delle assicurazioni sociali23 ott 2005Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court granted the pension foundation’s action for unpaid occupational pension contributions against the employer. It held that the employer owed the proven contributions, default interest from 24 August 2004, reminder and enforcement costs, less a credited overpayment caused by a double billing. The court also lifted the opposition in debt enforcement No. 75926 to that extent. Because the defendant filed an unreasoned opposition and then remained inactive, the court regarded the conduct as wilful and imposed court costs and a party compensation on the defendant.

Massima Omnilex

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 102 f. OR; § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 GSVGer: Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten BVG-Beiträge; bei Verzug sind Verzugszinsen sowie vertraglich vorgesehene Mahn- und Inkassospesen ersatzfähig. Ist die Beitragsforderung durch Akten belegt und wird der Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben, kann dieser im entsprechenden Umfang aufgehoben werden. Mutwilliges Prozessverhalten liegt namentlich vor, wenn gegen eine offensichtlich begründete Forderung unbegründeter Rechtsvorschlag erhoben und das Verfahren anschliessend säumig geführt wird; in diesem Fall können ausnahmsweise sowohl die Prozesskosten als auch eine Parteientschädigung zulasten des säumigen Arbeitgebers zugesprochen werden.

Testo completo

BV.2005.00043

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 24. Oktober 2005

in Sachen

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Zürich

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

Z.___ AG

Beklagte

Unter Hinweis,

dass die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG mit Eingabe vom 20. April 2005 (Urk. 1) Klage gegen die Z.___ AG erhoben hat mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 44'842.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24.8.2004, Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe abzüglich Beitragsgutschrift von Fr. 4'433.00 per Val. 4.5.2005 zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

dass sich die Beklagte innert der ihr mit Verfügungen vom 28. April 2005 (Urk. 3) bzw. vom 6. Juni 2005 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

dass die Beklagte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 2004 (Urk. 2/1b) rückwirkend per 1. Januar 2001 an die Klägerin angeschlossen wurde,

dass die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 44'842.-- ausgewiesen ist, wobei auf die nachvollziehbare und durch die Akten belegte Begründung in der Klageschrift verwiesen werden kann,

dass insbesondere die mittels Beitragsrechnungen vom 6. und 15. April 2004 sowie vom 20. Mai 2004 (Urk. 2/2f-h) aufgrund einer Doppelerfassung ab März 2004 zu viel in Rechnung gestellten Beiträge für den Versicherten A.___ der Beklagten am 4. April 2005 samt Zinsen gutgeschrieben und vom eingeklagten Betrag in Abzug gebracht wurden (insgesamt Fr. 4'333.-- für das ganze Jahr 2004),

dass die Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass namentlich keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,

dass die Beklagte mit Mahnung vom 9. August 2004 (Urk. 2/2o) in Verzug gesetzt wurde und die ab 24. August 2004 geforderten Zinsen ihre Stütze neben Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) auch in Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) finden,

dass auch die Mahnkosten von Fr. 100.-- und die Kosten von Fr. 150.-- für Umtriebe infolge Einleitung eines Betreibungsverfahrens ausgewiesen sind (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen, Urk. 2/1b),

dass demnach die Klage gutzuheissen ist,

dass im Weiteren das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in analoger Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 44'842.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen, abzüglich Fr. 4'433.-- Beitragsgutschrift zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2'000.--

Schreibgebühren: Fr. 164.--

Zustellungsgebühren: Fr. 133.--

Total: Fr. 2'297.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
    
  •  Z.\_\_\_ AG
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

  •  Gerichtskasse
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Parole chiave

occupational pensioncontributionsdefault interestdebt enforcementopposition liftingreminder costsparty compensationmutinous conduct

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the employer must pay the outstanding BVG contributions, interest, reminder fees and enforcement costs.

Decisione estratta

Yes. The contribution claim was sufficiently proven and the ancillary charges were also substantiated.

Motivazione estratta

Under Art. 66 BVG the employer owes the full contributions; default interest is owed for late payment. The claim was supported by the file, and the overcharged amounts from a double entry were credited and deducted.

Questione giuridica chiave

Whether the opposition in debt enforcement must be lifted to that extent.

Decisione estratta

Yes, the opposition is lifted in the extent of the upheld claim.

Motivazione estratta

Because the claim was found due and enforceable, the objection against the payment order had to be removed correspondingly.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party compensation should be imposed on the defendant.

Decisione estratta

Yes. The defendant acted mutinously by filing an unreasoned opposition and remaining inactive, so costs and a party compensation were awarded against it.

Motivazione estratta

The court treated the conduct as wilful under § 33 Abs. 2 GSVGer; although insurance institutions usually receive no party costs, this case justified an exception by analogy.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.