Unemployment insured earnings set at lowest lump sum

AL.2009.00290Tribunale delle assicurazioni sociali12 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant challenged the unemployment fund's calculation of insured earnings, arguing for a higher amount based on prior earnings and family hardship. The court held that he did not meet the conditions for wage-based calculation because he had not completed twelve months of contributory employment within the relevant frame of reference. It further held that, absent a vocational qualification, the lowest lump-sum rate under the unemployment insurance ordinance applied. The complaint was dismissed and the proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 23 Abs. 2 AVIG; Art. 23 Abs. 2bis AVIG; Art. 41 Abs. 1 AVIV; insured earnings of persons exempt from the contribution period. Where the insured person has not exercised contributory employment for at least twelve months within the relevant framework period, the wage-based calculation under Art. 23 Abs. 1 AVIG and Art. 37 AVIV, as well as Art. 23 Abs. 2bis AVIG, is excluded; insured earnings are then to be determined by the lump-sum scheme of Art. 23 Abs. 2 AVIG. The middle lump-sum rate presupposes a completed vocational qualification or equivalent training; professional experience alone does not justify departure from the clear wording of Art. 41 Abs. 1 AVIV, even in an individual case, for reasons of legal certainty.

Testo completo

AL.2009.00290

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 13. Januar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2009 ihre Verfügung vom 29. Oktober 2009 betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'213.-- bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2009, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss um Festsetzung eines höheren versicherten Verdienstes beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7),

unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009, womit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 30. April 2009 infolge Befreiung von der Beitragszeit nach Aufenthalt in einer Strafanstalt und anschliessender krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (Prozess Nr. AL.2009.00164),

in Erwägung, dass

als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),

sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonaten beziehungsweise - wenn dieser höher ist - nach dem Durchschnittslohn den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),

der Bundesrat unter anderem für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst festlegt, wobei er insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände berücksichtigt, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 AVIG),

für den versicherten Verdienst unter anderem von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind folgende Pauschalansätze gelten:

a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung;

b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;

c. 102 Franke im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (Art. 41 Abs. 1 AVIV),

sich der versicherte Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, aber innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes bestimmt (Art. 23 Abs. 2bis AVIG),

streitig und zu prüfen die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers ist,

die Beschwerdegegnerin dazu den tiefsten Pauschalansatz verwendete, da der von der Beitragszeit befreite Beschwerdeführer keinen Berufsabschluss vorweisen könne (Urk. 2 S. 1, Urk. 7, Urk. 8/1),

sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt stellt, sein versicherter Lohn als Erwerbstätiger habe Fr. 4'600.-- betragen, ausserdem berücksichtige der tiefe Pauschalansatz die schwierige finanzielle Situation seiner vierköpfigen Familie nicht (Urk. 1, Urk. 8/3, Urk. 12),

der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (30. April 2007 bis 29. April 2009) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte, weil er nach einem einjährigen Freiheitsentzug zu 100 % arbeitsunfähig war, womit die Festsetzung des versicherten Verdienstes weder nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV noch nach Art. 23 Abs. 2bis AVIG erfolgt,

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach korrekt war, den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVIG festzusetzen, wie auch dem tiefsten Pauschalansatz nach Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV zu verwenden, hat doch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrmals festgehalten, dass Art. 41 Abs. 1 AVIV, der die Abstufung der Pauschalansätze aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse statuiert, bundesrechtskonform ist, und der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz nach dem klaren Wortlaut von lit. b dieser Vorschrift eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraussetzt (ARV 2003 Nr. 23 S. 244 f.),

der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/4),

angesichts der mehrjähriger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Urk. 8/3) zwar davon ausgegangen werden kann, dass reichlich Berufserfahrung vorhanden ist, es aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch nicht angezeigt ist, vom klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift abzuweichen und den mittleren Ansatz vorliegend im Sinne eines Einzelfalles auch ohne Berufsabschluss zu gewähren, womit die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

unemployment insuranceinsured earningslump-sum ratevocational qualificationcontribution period exemptionlegal certainty

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant's insured earnings had to be calculated on the basis of prior wages or by a lump-sum amount for a person exempt from contribution periods.

Decisione estratta

The insured earnings had to be set under the lump-sum rules for persons exempt from contribution periods, not under the wage-based calculation methods.

Motivazione estratta

He had not worked at least twelve months in contributory employment within the relevant period, so neither the average-wage method nor Art. 23 Abs. 2bis AVIG applied.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to the middle lump-sum rate despite having no vocational qualification.

Decisione estratta

No. The middle lump-sum rate requires a completed apprenticeship or equivalent training; without such a qualification, the lowest lump-sum rate applies.

Motivazione estratta

The court relied on the clear wording of Art. 41 Abs. 1 AVIV and on prior case law confirming its conformity with federal law; legal certainty did not justify an exception for experience alone.

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