Unemployment benefits denied due to lack of availability

AL.2009.00122Tribunale delle assicurazioni sociali1 feb 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured challenged the unemployment fund’s refusal to grant unemployment benefits from 8 January 2009 after reducing his work to 50% and being 50% medically unfit. The court held that he lacked subjective availability for work: he stated he could not or would not seek more work, accepted deregistration from the RAV, and showed no job-search efforts. The court also rejected the argument that unemployment insurance had to advance benefits under Article 70 ATSG, because no proven sickness daily-allowance case existed. The complaint was dismissed, proceedings were free of charge, and appointed counsel was compensated from public funds.

Massima Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 AVIG; Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt neben teilweiser Arbeitslosigkeit und anrechenbarem Arbeitsausfall insbesondere Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese verlangt nicht nur objektive Arbeitsfähigkeit, sondern auch die tatsächliche Bereitschaft, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Fehlen nachvollziehbare Arbeitsbemühungen und erklärt die versicherte Person, nicht mehr als das bereits bestehende Teilpensum arbeiten zu können, ist die subjektive Vermittlungsbereitschaft zu verneinen. Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung entfällt, wenn nach der Aktenlage kein Leistungspflichtfall der Krankentaggeldversicherung ausgewiesen ist (Erw. 2.5-2.7).

Testo completo

AL.2009.00122

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 2. Februar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi

Advokatur Kanonengasse

Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1980, war vom 5. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die Y.___ AG, Z.___, als Mitarbeiter Postservices tätig (Urk. 16/5). Ab 1. März 2008 war er in unbefristetem Arbeitsverhältnis angestellt (Urk. 16/6). Sodann wurde per 1. Januar 2009 das Pensum des Versicherten seinem Wunsch entsprechend (vgl. Urk. 16/12 Ziff. 10, Ziff. 14) auf 50 % reduziert (Urk. 16/7 = Urk. 16/24/18). Ab dem selben Datum war der Versicherte krankheitsbedingt bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 16/9).

1.2 Am 8. Januar 2009 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 16/24/11-12).

Mit Verfügung vom 4. März 2009 (Urk. 16/4) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen am 1. April 2009 erhobene Einsprache (Urk. 16/3) wies die Kasse mit Entscheid vom 15. April 2009 ab (Urk. 16/1 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung von Arbeitslosenentschädigung von 50 % ab 8. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der Sache zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hielt mit Replik vom 23. September 2009 an seinem Antrag fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Januar 2009.

1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Vollzeitstelle auf eigenen Wunsch per 1. Januar 2009 auf 50 % reduziert habe. Da er ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne er im Zeitpunkt seiner Anmeldung keinen anrechenbaren Arbeitsausfall geltend machen. Zuständig für die Ausrichtung von Krankentaggeldern sei deshalb der Versicherer der arbeitgebenden Firma. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2009 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; er sei auf unabsehbare Zeit hinaus weder bereit noch in der Lage, eine das weiterhin bestehende 50 %-Teilpensum ergänzende Arbeit aufzunehmen (Urk. 2 S. 1 f.). Eventualiter müsse die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden (Urk. 15 S. 1 unten f.).

1.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es seien ihm bislang seitens der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin keine Krankentaggelder ausgerichtet, sondern es seien weitere Abklärungen vorgenommen worden. Der geltend gemachte Taggeldanspruch sei also strittig, womit ein umstrittener Anspruch gegeben sei, der eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung begründe. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 50 % ab dem 8. Januar 2009 (Urk. 1 S. 3 f.).

2.

2.1 Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2009 (Urk. 16/12) kündigte der Beschwerdeführer seine Vollzeitstelle bei der Y.___ AG per 31. Dezember 2008, dies aufgrund seiner familiären Situation und daraus entstandener psychischer und physischer Probleme (Urk. 16/12 Ziff. 10, Ziff. 13). Ab 1. Januar 2009 war er sodann wieder bei der selben Firma, neu jedoch in einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 16/7). Gleichzeitig gilt er seit dem 1. Januar 2009 als zu 50 % arbeitsunfähig (Attest vom 29. Januar 2009; Urk. 16/9). Gemäss eigener Angaben sucht er eine zusätzliche Teilzeitanstellung im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 16/24/12).

2.2 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (kumulativ):

a) ganz oder teilweise arbeitslos ist

b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

c) in der Schweiz wohnt

d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezieht

e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist

f) vermittlungsfähig ist und

g) die Kontrollvorschriften erfüllt.

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht, oder wer, wie der Beschwerdeführer, eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG).

2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder aufgrund des fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalles, dies gestützt auf die (unrichtige; vgl. Urk. 12/1 und nachfolgend Erw. 2.7) Annahme, dass er Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung habe (vgl. Urk. 16/4; Urk. 2 S. 1). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit blieb deshalb, wiewohl gestellt (vgl. Urk. 16/13; Urk. 16/3 S. 1), seitens der Beschwerdegegnerin unbeantwortet (Urk. 16/16).

2.4 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 26 f., 105 V 201 Erw. 1a).

2.5 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).

Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Bei letzterer genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist der Versicherte gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Wenn und solange auch nur eines der drei Elemente nicht gegeben ist, so fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 261 ff., in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage 2007).

2.6 Der Beschwerdeführer ist seit 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Somit ist fraglich, ob er objektiv vermittlungsfähig und in der Lage ist, eine zusätzliche Teilzeitstelle anzutreten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da es an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit fehlt: Der Beschwerdeführer machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als (die bereits verwerteten) 50 % arbeiten zu können. Es ergebe für ihn keinen Sinn, seine 50 %-Stelle aufzugeben und eine Vollzeitstelle zu suchen (Beratungsgespräch vom 3. März 2009; Urk. 16/14). Am 2. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seinem RAV-Berater, krank zu sein. Er sei einverstanden, von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet zu werden, da er sowieso keine Arbeit suchen könne (vgl. Urk. 16/20; Urk. 16/23). Es finden sich keinerlei Arbeitsbemühungen oder Nachweise über die Stellensuche in den Akten. Insgesamt ist also eine Vermittlungsbereitschaft nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb nach dem Gesagten die Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.

2.7 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein Fall der Vorleistungspflicht (Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vor, da nach Lage der Akten die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen zu erbringen hatte: Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben der Arbeitgeberin vor der Reduktion seines Pensums per 1. Januar 2009 mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in einem vollen Pensum arbeiten zu können (vgl. Urk. 16/10), ein diese Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Zeugnis findet sich jedoch erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (Urk. 16/9; vgl. auch Urk. 3/4 Ziff. 2 und 3). Belege dafür, dass die Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war, liegen nicht vor. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer sein Vollzeitpensum bereits im August 2008 gekündigt (Urk. 16/12 Ziff. 10) und damit Monate vor dem Arbeitsunfähigkeitsattest, welches zudem rückwirkend ausgesprochen wurde. Eine ärztliche Konsultation ist erstmals am 29. Januar 2009 belegt (Urk. 3/4). Es handelte sich demnach um eine normale Änderungskündigung (vgl. auch Urk. 16/3 S. 2). Ein Taggeldversicherungsfall trat somit (nach der momentanen Aktenlage) nicht ein, da der Beschwerdeführer in seinem Pensum von 50 % nicht arbeitsunfähig ist. Die Krankentaggeldversicherung hat deshalb nach entsprechenden Abklärungen beim behandelnden Arzt (vgl. Urk. 3/4 S. 1) ihre Leistungspflicht aufgrund des Schadendatums und der Vertragsänderung verneint (Urk. 12/1). Dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 12/2), vermag noch keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 1 ATSG zu begründen, zumal dem Beschwerdeführer von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Im Übrigen hat die Arbeitslosenversicherung nicht für versicherungstechnische Versäumnisse des Beschwerdeführers einzustehen.

3.

3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Januar 2009 verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.2 Mit Honorarnote vom 23. September 2009 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, mit Fr. 1'573.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird mit Fr. 1'573.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Parole chiave

unemployment insuranceavailability for workpartial unemploymentjob searchsickness daily allowanceadvance payment dutymedical incapacitylegal aid

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits from 8 January 2009.

Decisione estratta

No entitlement existed because the appellant was not sufficiently available for work and did not establish the required willingness to accept additional suitable work.

Motivazione estratta

The court applied the duty to examine the correct legal basis ex officio and held that, even if objective ability were left open, subjective availability was lacking: the appellant stated he could not work more than the already used 50%, did not want to give up that job to seek full-time work, accepted deregistration from the employment office, and produced no meaningful job-search efforts.

Questione giuridica chiave

Whether the unemployment insurance had to provide advance benefits because of a disputed sickness daily-allowance claim.

Decisione estratta

No advance-payment duty arose because the file did not show a sickness daily-allowance case; the reduced workload was not proven to be health-related and the insurer had denied liability.

Motivazione estratta

The court found no evidence that the reduction from full-time to 50% was caused by illness before 1 January 2009; the employment relationship was changed by ordinary notice months earlier, and a medical certificate existed only retroactively from 1 January 2009. Since no sickness-daily-allowance event was established, Article 70 ATSG did not help the appellant.

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