Unemployment benefits denied due to certified incapacity

AL.2002.00734Tribunale delle assicurazioni sociali17 mar 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

B.___ challenged the unemployment fund's decision refusing unemployment benefits from 30 July 2002 onward. The court found that she was medically certified as 100% unable to work from 3 June to 11 August 2002 and therefore was not entitled to benefits after 30 July 2002. It held that entitlement resumed only once she regained work capacity on 12 August 2002. The complaint was dismissed and the proceedings were declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 28 AVIG; Art. 42 AVIV: A temporarily work-incapacitated unemployed person must prove incapacity by medical certificate; entitlement to unemployment benefits is limited to the statutory period running from the beginning of the incapacity and resumes only upon restored work capacity. Where the medical record establishes full incapacity until a given date, benefits may be denied for the intervening period and the administrative decision upheld (consid. 2).

Testo completo

AL.2002.00734

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 18. M?rz 2003

in Sachen

B.___

?

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA

Zentralverwaltung

Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA, Zahlstelle Z?rich, mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 den Anspruch von B.___ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 30. Juli 2002 verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 9. August 2002, mit welcher B.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 4. September 2002 (Urk. 6), sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass

am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,

versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erf?llen k?nnen, sofern sie die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wobei dieser l?ngstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunf?higkeit dauert und innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschr?nkt ist (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG),

auf den Beginn der Arbeitsunf?higkeit abgestellt wird, fr?hestens aber auf den Beginn der tats?chlichen Arbeitslosigkeit, nicht etwa auf den Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit; die arbeitsunf?hige versicherte Person keine Wartezeit zu bestehen hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-M?nchen 1998, Rz 360 mit Hinweisen),

die arbeitslose Person ihre Arbeitsunf?higkeit beziehungsweise ihre Arbeitsf?higkeit mit einem ?rztlichen Zeugnis nachweisen muss; die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse in jedem Fall eine vertrauens?rztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen kann (Art. 28 Abs. 5 AVIG),

versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunf?higkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zust?ndigen Amtsstelle melden m?ssen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIV),

streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab dem 30. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat,

die Arbeitslosenkasse ihre Verf?gung damit begr?ndete, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. Juli 2002 bis am 30. Juli 2002 in Anwendung von Art. 28 AVIG Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, ihr aber danach keine Taggelder mehr ausgerichtet werden k?nnten, sofern sie nicht mittels eines Arztzeugnisses eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 % nachweisen k?nne (Urk. 2),

die Beschwerdef?hrerin in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2002 geltend machte, sie sei wieder zu 100 % arbeitsf?hig und erhebe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (Urk. 1),

die Kasse in der Beschwerdeantwort geltend machte, die Beschwerdef?hrerin sei ab dem 12. August 2002 wieder voll arbeitsf?hig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6),

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin, die sich am 11. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/2), bis Ende Juni 2002 beim Kinderheim A.___ als Erzieherin angestellt war (Urk. 1), sie jedoch gem?ss ?rztlichem Zeugnis vom 8. August 2002 in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis am 11. August 2002 zu 100 % arbeitsunf?hig war (Urk. 3),

die Arbeitslosenkasse demzufolge zu Recht einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Taggelder ab dem 30. Juli 2002 verneint und zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass sie erst ab Beginn der Arbeitsf?higkeit am 12. August 2002 wieder anspruchsberechtigt sei, weshalb die angefochtene Verf?gung zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  B.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse SYNA
    
  •  Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Parole chiave

unemployment insurancework incapacitymedical certificatebenefit entitlementbenefit periodcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits from 2002-07-30 despite medical incapacity

Decisione estratta

No. Because she was certified 100% incapable of work until 2002-08-11, entitlement resumed only from 2002-08-12.

Motivazione estratta

Under Art. 28 AVIG and Art. 42 AVIV, a person temporarily unable to work must prove incapacity by medical certificate and may claim benefits only within the statutory period tied to the start of incapacity. The undisputed medical certificate covered 2002-06-03 to 2002-08-11.

Questione giuridica chiave

Whether the appealed administrative decision should be upheld

Decisione estratta

Yes. The administrative decision was correct and had to be confirmed.

Motivazione estratta

The factual record showed no entitlement after 2002-07-30 and the fund correctly relied on the medical evidence.

Questione giuridica chiave

Whether court costs were to be charged

Decisione estratta

No court costs were imposed; the proceedings were free of charge.

Motivazione estratta

The dispositive order expressly declared the procedure free of charge.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.