Reduction of AHV contributions denied for no hardship

AB.2003.00146Tribunale delle assicurazioni sociali28 gen 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed M.___'s complaint against the SVA's refusal to reduce her personal AHV contributions. The court held that the case concerned only the reduction request, so attacks on the already final contribution assessments for 1998 and 1999 were no longer admissible. Applying Art. 11 AHVG, the court found no unreasonable hardship because, after deduction of her subsistence minimum, the appellant still had a substantial surplus of about CHF 200,000 and could therefore pay the outstanding contributions. The proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 11 AHVG; reduction of personal contributions for inability to pay; the decisive criterion is whether payment would make it impossible to meet the debtor’s and family’s subsistence minimum under SchKG standards. The assessment is based on the economic situation at the time payment falls due, i.e. when the relevant decision becomes final, save for abusive delay. Where the contributory surplus remains substantial after deduction of the minimum subsistence level, unreasonable hardship is excluded and the reduction request must be denied (consid. 2). Challenges to final contribution assessments are inadmissible in later reduction proceedings.

Testo completo

AB.2003.00146

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Faesi, Vorsitz

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 29. Januar 2004

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 ihre Verfügung vom 27. August 2003 betreffend Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der für die Beitragsjahre 1998 bis 2002 verfügten persönlichen Beiträge (für Nichterwerbstätige) im Gesamtbetrag von Fr. 23'770.30 (einschliesslich Fr. 691.80 Verwaltungskosten) bestätigt hatte (Urk. 2; vgl. auch Urk. 4/16),

nach Einsicht in

die bei der SVA eingereichte und in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleitete Beschwerde vom 24. November 2003, mit welcher M.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neufestsetzung der für die Jahre 1998 und 1999 verfügten persönlichen Beiträge beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 5),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, Ausgleichskasse, vom 1. Dezember 2003 (Urk. 3),

sowie in die übrigen Akten,

in Erwägung, dass

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin (vom 2. Mai 2003; Urk. 4/1) um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht abgelehnt beziehungsweise die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (vom 18. September 2003; Urk. 4/17) zu Recht abgewiesen hat,

die Ausführungen der Beschwerdeführerin daher, soweit sie sich gegen die Festsetzung beziehungsweise Berechnung der für die Jahre 1998 und 1999 rechtskräftig verfügten Beiträge richten, im (vorliegenden) Verfahren betreffend Beitragsherabsetzung - wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt - nicht mehr gehört werden können, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

in weiterer Erwägung, dass

nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - worauf in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) hinsichtlich der entsprechenden Beiträge verwiesen wird - Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können,

nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt ist, wenn die beitragspflichtige Person bei der Bezahlung des vollen Betrages ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte, wobei darunter das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen ist,

sich die Herabsetzung geschuldeter Beiträge - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt beurteilt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Einspracheentscheid, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a),

die Beschwerdeführerin zur Begründung des Herabsetzungsgesuches im Wesentlichen angeführt hatte, sie verfüge über wenig und zudem stetig abnehmendes Eigenkapital, weshalb es ihr nicht möglich sei, die geschuldeten Beträge zu bezahlen (vgl. Urk. 4/1),

in diesem Zusammenhang jedoch auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 27. August 2003 (Urk. 4/16) verwiesen werden kann, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug ihres Existenzminimums (Notbedarfs) ein Freibetrag von rund Fr. 200'000.-- verbleibt, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten hat,

der Beschwerdeführerin somit offensichtlich zumutbar ist, die geschuldeten Beiträge in Höhe von Fr. 23'770.30 beziehungsweise die verbleibenden Ausstände in Höhe von Fr. 11'287.10 (vgl. Urk. 4/16) zu bezahlen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zutreffend verneint und damit das Herabsetzungsgesuch beziehungsweise die Einsprache zu Recht abgewiesen hat;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  M.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

social insurancecontribution reductionhardshipsubsistence minimumnon-employed personsinadmissibilityappeal dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could challenge the already final contribution assessments for 1998 and 1999.

Decisione estratta

Challenges to the already final contribution assessments could no longer be heard in these reduction proceedings.

Motivazione estratta

The dispute was limited to the denial of contribution reduction. Arguments directed at the original, final contribution calculation were therefore inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to a reduction of personal contributions under Art. 11 AHVG because payment was unreasonable.

Decisione estratta

No. Payment of the remaining contributions was considered reasonable, so the reduction request was properly denied.

Motivazione estratta

A reduction requires unreasonable hardship, understood as inability to pay without affecting the legal minimum subsistence level. The appellant retained about CHF 200,000 after deducting her minimum subsistence needs, so the statutory hardship threshold was not met.

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