Transfer of rental conciliation proceedings due to recusal concerns

VV140014Tribunale superiore27 nov 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The administrative commission of the Zurich High Court dealt with a request to reassign a rental conciliation proceeding. The conciliation authority in the district of C._____ asked for transfer because the defendant was a long-standing member of that authority and had close professional and possibly friendly relationships with its members and staff, creating recusal concerns. The parties did not object. The commission held that it was competent as indirect supervisory authority and found that the circumstances made it inappropriate for the local conciliation body to hear the case, even with substitute members. It ordered transfer of the case to the conciliation authority in the district of Zurich.

Massima Omnilex

§ 117 GOG; Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; transfer of a case to another authority when a court or conciliation body cannot be properly composed due to recusal concerns. If, because of disqualification circumstances, a body cannot be constituted with substitute members or their use is not appropriate, the supervisory authority must assign the matter to another court or conciliation authority of equal subject-matter and functional jurisdiction. In assessing appropriateness, decisive weight may be given not only to actual impartiality but also to the external appearance of independence; where close professional relationships to a party would objectively cast doubt on neutrality, transfer may be ordered to preserve confidence in the administration of justice (consid. II.3-4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. November 2014

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM140059-D der Schlichtungsbehörde des Bezirkes C._____ i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Anfechtung der Kündigung

Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 überwies die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ die Akten des Verfahrens MM140059 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen. Sie begründete dies damit, beim Beklagten in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungs- behörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber und auch der Leitende Ge- richtsschreiber hätten mit dem Beklagten in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammen gearbeitet. Einige würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Bei- sitzer und die juristische Kanzlei ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überwei- sung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 3). II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Lei- tende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), wel- chen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlich- ter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksge- richts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Ver- fahren behandeln zu lassen, das sich gegen einen Kollegen richtet. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht aus- reichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfah- ren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Ver- fahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unab- hängig. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängige Verfahren MM140059 wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und C._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM140059 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Parole chiave

recusalappearance of impartialitytransfer of proceedingsconciliation authoritysupervisory competence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht's Verwaltungskommission was competent to decide the transfer request

Decisione estratta

It was competent as the indirect supervisory authority.

Motivazione estratta

Under the cantonal court organization rules, the administrative commission of the cantonal high court acts as indirect supervisory authority for such requests.

Questione giuridica chiave

Whether the pending conciliation case had to be assigned to another conciliation authority because the local body could not be properly composed due to recusal concerns

Decisione estratta

The case had to be transferred to the conciliation authority in the district of Zurich.

Motivazione estratta

Because the defendant had long-standing professional and possibly friendly ties with all lay members and staff of the local conciliation body, it was credible that appearance of independence was compromised; using substitute members would not remove the external impression of insufficient independence.

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