Deletion from interpreter registry upheld for lack of current practice

VR160005Tribunale superiore27 gen 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Administrative Commission dismissed an interpreter’s appeal against her deletion from the cantonal interpreter register. The court held that she had not performed court or authority interpreting for nearly three years, with only one documented assignment, so she no longer had the current practical experience required for quality interpreting in judicial and administrative settings. Her work as a freelance translator/interpreter for law firms and her prior long experience did not suffice. The court also found the deletion proportionate because the register must prioritize qualified and available interpreters, and no milder effective measure was shown. Costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

§ 7, § 13 DolmV; Art. 5 BV; current practical experience as a prerequisite for remaining in the interpreter register. The authority may delete an interpreter from the cantonal register if the factual requirements are no longer met, including where regular assignments in judicial and administrative practice have ceased for a prolonged period. For court and authority interpreting, language competence alone is insufficient; required are also ongoing familiarity with procedural practice, professional role awareness, and Swiss legal terminology. A deletion for administrative reasons is permissible only if proportionate; it is justified where availability and quality assurance demand a register of currently practicing interpreters and no less intrusive equally effective measure is apparent.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Rekurrenti n

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160019-O) vom 4. November 2016

Erwägungen: I. 1. Nachdem A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bereits in früheren Jahren als Gerichts- und Behördendolmetscherin tätig gewesen war, wurde sie im Jah- re 1996 auf Antrag hin in das damalige Dolmetscherverzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Polizei im Kanton Zürich auf- genommen. Nach dem Inkrafttreten der Dolmetscherverordnung im Jahre 2004 wurde sie für di e Sprachen Engli sch und B._____ (nur mündli ch) i n das neu geschaffene Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetra- gen (act. 6/2). 2. Da die Rekurrentin seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsät- zen mehr geleistet hatte, ersuchte die Fachgruppe/Zentralstelle Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob sie weiterhi n im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle. Aufgrund der positiven Rückmeldung der Rekurrentin liess die Re- kursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 6/3). Am 13. Juli 2016 ersuchte die Rekursgegnerin die Rekurrentin aufgrund von fehlenden Einsätzen seit mi n- destens Januar 2015 erneut um Mitteilung, ob sie weiterhin Interesse am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis habe (act. 6/1). Obwohl Letztere am 24. Juli 2016 ihr Interesse am weiteren Verbleib bekundet hatte (act. 6/4), löschte sie die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Pro- zessnummer KC160019-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmet- scherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 3). 3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. November 2016 (act. 1) bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, den besagten Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und si e i m Verzei chni s zu belassen.

  1. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 11. Januar 2017 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). II. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit, Letztere habe seit min- destens Januar 2014 und damit seit mehr als zweieinhalb Jahren keine Einsätze mehr als Behörden- und Geri chtsdolmetscheri n i m Kanton Züri ch geleistet. Obschon sie als selbständige Dolmetscherin bzw. Übersetzerin tä- tig sei, verfüge sie nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin. Ihre Verfügbarkeit sei insoweit ein- geschränkt, als kurzfristige Einsätze für sie nicht möglich seien. Sie sei da- her aus administrativen Gründen aus dem Verzeichnis zu löschen, zumal zahlreiche andere Dolmetschende für die Sprachen Englisch und B._____ zur Verfügung stünden, welche über aktuelle Praxiserfahrung verfügten (act. 3). 2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentli- chen vor, aufgrund ihrer Ausbildung zur Übersetzerin/Konsekutiv- Dolmetscherin, der langjährigen Tätigkeit als Behörden- und Geri chtsdol- metscherin (seit ca. 1983) sowie ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als selb- ständige Dolmetscherin seien ihre Fähigkeiten, die Qualität ihrer Dolmet- schertätigkeit sowie eine hinreichende Praxiserfahrung gewährleistet. Auf- traggeber würden ihre guten Leistungen bestätigen. Aufgrund einer schwe- ren Erkrankung im Jahre 2014 habe sie beruflich kürzer treten und sich auf ihre Haupterwerbstätigkeit konzentrieren müssen. Bei der Tätigkeit als Ge- ri chts- und Behördendolmetscherin handle es sich um einen Nebenerwerb, weshalb es ihr nicht möglich sei, jeden Auftrag anzunehmen. Gewisse Auf- träge, hinsichtlich welchen sie via Telefonbeantworter angefragt worden sei,

hätte sie zwar annehmen können, sie habe aber die Behörden mangels Be- kanntgabe ei ner Telefonnummer ni cht zurückrufen können, bzw. diese seien in der Zwischenzeit schon anderweitig fündig geworden. Zudem seien die Anfragen teilweise ausgeblieben. III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ei n Ver- zeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dol- metscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt ei ne i m Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraus- setzungen ni cht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, ins- besondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungslei stungen zu sorgen. Im Rahmen i hrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun-

gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvorausset- zungen für ei ne hi nrei chende Übersetzungsleistung si nd nebst dem ein- wandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremd- sprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Pro- zessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhal- ten, ni cht auf di e Partei en ei nzuwi rken, ni cht mi t i hnen zu sympathi si eren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmet- schende Personen nur gerecht, wenn sie bei Behörden und Gerichten im- mer wieder Dolmetschereinsätze leisten, dabei die Dolmetschertechnik pfle- gen und die Entwicklungen in der Rechtsetzung sowie die damit zusam- menhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge an- nehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut si nd, die massgebliche Praxiserfahrung mi t si ch bri ngen und damit die ob- genannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Die Rekursgegnerin beanstandet die fehlende aktuelle Praxiserfahrung der Rekurrenti n (act. 3 E. 3). Gemäss den beigezogenen Akten, Verfahrens- nummer KC160019-O, liess sich die Rekurrentin bereits im Jahre 1989 in das damalige Register für nebenamtliche Übersetzer der Bezirksanwalt- schaft Zürich eintragen (act. 6/2). Nach einem Unterbruch wurde sie am 15. Juli 1996 wieder ins Dolmetscherverzeichnis bzw. dem diesem voraus- gegangenen Verzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehör- den sowie Polizei im Kanton Zürich als Dolmetscherin eingetragen (act. 6/2). Bei der Rekurrentin handelt es sich demnach um eine langjährige Gerichts-

und Behördendolmetscherin. Ab Januar 2014 bis zum vorinstanzlichen Ent- scheid am 4. November 2016 hat sie aber, was ihrerseits nicht bestritten wird (act. 1), mit Ausnahme eines einzigen Einsatzes beim Friedensrichter- amt C._____ am 25. Oktober 2016 (act. 2/2) keine Aufträge als Gerichts- und Behördendolmetscherin mehr geleistet (vgl. auch act. 6/3/2). Die Rekur- rentin war somit über zweidreiviertel Jahre nicht mehr als solche tätig. Zwar ergibt sich aus der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen, dass sie in den vergangenen Jahren für Anwaltskanzleien als Übersetzerin bzw. Dol- metscherin tätig war und dabei ihre Arbeit professionell und qualitativ ein- wandfrei ausgeübt hat (act. 2/1 und act. 2/3). Für eine qualitativ hochwertige Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit an Gerichten und bei Behörden sind jedoch nicht nur die reinen Sprachkenntnisse massgeblich, welche unbestrit- tenermassen auch bei anderen Dolmetschertätigkeiten erworben bzw. bei- behalten werden können, sondern - wie dargelegt - auch die praktischen Dolmetschfertigkeiten im Gerichts- bzw. Behördenalltag, ein klares Rollen- verständnis in diesem Umfeld sowie hinreichende Kenntnisse betreffend das schweizerische Rechtssystem. Insbesondere die letztgenannte Vorausset- zung erfordert regelmässige Einsätze an Gerichten bzw. bei Behörden, um mit den Verfahrensabläufen vertraut zu bleiben. Bei einem Unterbruch von knapp drei Jahren mit einem einzigen nachgewiesenen Behördeneinsatz (act. 2/2) kann ni cht mehr von regelmässigen Einsätzen und von einer hin- reichenden Praxiserfahrung ausgegangen werden. D i e Rekurrenti n macht zwar geltend, aufgrund einer schweren Erkrankung mit einer darauffolgen- den Operation im Jahre 2014 habe sie nur noch ihrem Haupterwerb nach- gehen können (act. 1 S. 2). Aus ihren weiteren Eingaben (act. 6/3/2, act. 6/4) ergibt sich jedoch, dass sie vor allem aufgrund ihres zeitintensiven Haupterwerbes als selbständige Dolmetscherin an Gerichts- bzw. Behör- deneinsätzen verhindert war. 3.2. Zuzustimmen ist der Rekursgegnerin ferner hinsichtlich ihres weiteren Vor- bringens, im Dolmetscherverzeichnis sollten grundsätzlich nur Personen aufgeführt sein, welche verfügbar und innert nützlicher Frist am Einsatzort sei n könnten (act. 3 E. 2). Dies gilt vor allem für Dolmetschende, welche -

wie vorliegend - für mündli che Ei nsätze zur Verfügung stehen, und zwar un- abhängig von allfälligen Problemen hinsichtlich der Erreichbarkeit (act. 1 S. 1). D i e Rekurrenti n führt ni cht aus, i n naher Zukunft könne si e wi eder vermehrt Aufträge annehmen. Vi elmehr ergi bt si ch aus i hren Ausführungen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nur beschränkt zur Verfügung stehe (act. 1 S. 1, vgl. auch act. 6/3/2). 3.3. Eine Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis aus admi- nistrativen Gründen steht sodann im Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip. So ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um dem öf- fentli chen Interesse an einer hohen Qualität von Dolmetschenden gerecht zu werden. Namentlich sind keine milderen Massnahmen ersi chtli ch, welche zum selben Ziel führten. Auch überwiegt dieses öffentliche Interesse das private Interesse der Rekurrentin, im Verzeichnis zu verbleiben. Insbesonde- re macht sie kein finanzielles Interesse geltend, handelt es sich doch bei ih- rer Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscherin um einen blossen Nebenerwerb (act. 1 S. 2). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung verfügt, um im Dolmetscherver- zei chni s zu verbleiben. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der Be- schluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, zu bestätigen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- ri cht.

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 6). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Züri ch, 27. Januar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Parole chiave

interpreter registrycurrent practical experienceproportionalityadministrative deletionavailabilityquality assurancecourt interpretingprocedural familiarity

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the deletion from the interpreter registry for lack of current practical experience was lawful

Decisione estratta

Yes. After a nearly three-year interruption with only one documented authority assignment, current practical experience could no longer be assumed.

Motivazione estratta

High-quality court and authority interpreting requires not only language skills but also regular practice in procedural settings, role awareness, and familiarity with Swiss procedural law. These skills deteriorate without repeated assignments.

Questione giuridica chiave

Whether the deletion was disproportionate

Decisione estratta

No. The measure was suitable and necessary to protect the public interest in interpreter quality, and no milder equally effective measure was apparent.

Motivazione estratta

The public interest in maintaining a qualified and available interpreter register outweighed the appellant’s private interest in remaining listed, especially since the activity was only a side job.

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