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VO140110 ΓÇó No jurisdiction over legal aid request for non-civil proceeding
VO140110Tribunale superiore12 ago 2014Dismissed
A._____ filed a legal aid request on a form intended for conciliation proceedings, but in substance he wanted to contest a CHF 150 fee assessment/invoice linked to the Bezirksgericht Zürich. The Obergericht president held that he had jurisdiction only for pre-litigation legal aid requests in civil proceedings, especially for conciliation proceedings, and that the matter was not such a proceeding. The request was therefore not entered upon. The court also clarified that the legal aid proceedings are free of charge and that a complaint to the Obergericht is available against this decision.
§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 121 ZPO; Art. 319 lit. b ZPO; Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für unentgeltliche Rechtspflege nur vor Klageeinreichung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens. Ein Gesuch, das sich der Sache nach gegen eine bereits ergangene Kostenauflage bzw. Rechnung ausserhalb eines Zivil- oder Schlichtungsverfahrens richtet, fällt nicht darunter; mangels sachlicher Zuständigkeit ist darauf nicht einzutreten. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei. Der erstinstanzliche Entscheid des Obergerichtspräsidenten kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (consid. 2-5).
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140110-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 12. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein, wobei er die Worte "für das Schlichtungsverfahren" und "Schlichtungsbehörde" von Hand durchgestrichen hat (act. 1 S. 1). Zur Hauptsache führte der Gesuchsteller aus, bei der Gegenpartei in der Hauptsache handle es sich um das Bezirksgericht Zürich und er stelle das Begehren, die Abrechnung Nr. ... sei durch eine gleichlautende Gutschrift zu ersetzen (act. 1 S. 4). Als Beilage reichte er eine Abrechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juli 2014 über Fr. 150.- zu den Akten (act. 2). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem Zivilgericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Der Gesuchsteller möchte sich - soweit ersichtlich - gegen eine durch das Bezirksgericht Zürich (wohl bereits rechtskräftig) erfolgte Kostenauflage im Umfang von Fr. 150.- bzw. gegen die für diesen Betrag bereits ausgestellte Rechnung wenden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Zivilverfahren, weshalb folglich auch kein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchgeführt wird. Dies ist dem Gesuchsteller bewusst, hat er doch die Worte "für das Schlichtungsverfahren" und "Schlichtungsbehörde" eigenhändig durchgestrichen (act. 1 S. 1). Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist daher auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juli 2014 wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis
beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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