No jurisdiction over pre-action legal aid request for divorce

VO140014Tribunale superiore21 gen 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A wife, represented by counsel, applied for legal aid and appointment of counsel for an intended divorce case before filing any divorce action. The Zurich District Court had not entered the request, and the matter was sent to the president of the Zurich Cantonal Court. The president held that pre-action legal-aid requests fall within his formal competence, but under the cantonal practice legal aid for the court phase cannot be granted before the claim is filed. As no divorce action or joint petition was pending before the district court, the request was not entered into. The legal-aid proceeding itself was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; § 128 GOG; pre-action request for legal aid in divorce proceedings. A request for legal aid submitted before the filing of the action is to be decided by the president of the cantonal appellate court in summary proceedings; however, legal aid for the judicial phase may not be granted in advance of the action. By practice, such pre-action decisions cover at most the conciliation stage. For the court proceedings, a new request must be filed together with or after the claim before the competent first-instance court. The legal-aid proceeding is free of charge (consid. 2.1-3.2).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 21. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 4/1a S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Zürich auf das Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellerin bislang keine Scheidungsklage eingereicht hat und über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht der Präsident des Obergerichts entscheide (act. 4/1a). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin/Klägerin für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Ehescheidungsverfahren ersuchen, wobei aus ihren Ausführungen hervorgeht, dass sie noch keine Scheidungsklage bzw. kein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hat (act. 1 S. 6). Da beim zuständigen Gericht noch keine Klage bzw. noch kein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht wurde, fällt das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfahren gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch im Verfahren vor Bezirksgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das

noch nicht anhängig gemachte Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 21. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aiddivorcejurisdictionnon-entrysummary proceedingscourt fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht president had jurisdiction to decide a pre-action request for legal aid in a divorce matter

Decisione estratta

The request fell within the president's formal competence, but legal aid for the forthcoming court proceedings could not be granted at this stage.

Motivazione estratta

Under the applicable practice, legal aid requested before filing the action is only granted up to completion of conciliation; for the judicial phase a new request must be made with the claim before the competent court. Since no divorce action was yet pending, the present request could not cover the court proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the request for legal aid and appointed counsel for the not-yet-filed divorce proceedings should be entered into

Decisione estratta

No. The application was not entered into because the court lacked jurisdiction to grant legal aid for the pending court proceedings before the action was filed.

Motivazione estratta

The applicant had not yet filed a divorce complaint or joint divorce petition; without a pending action, the Obergericht president would not grant legal aid for the court phase.

Questione giuridica chiave

Whether the procedure was free of charge

Decisione estratta

Yes, the legal-aid procedure itself is free of charge.

Motivazione estratta

Article 119 paragraph 6 ZPO provides that proceedings concerning legal aid are free of charge.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.