Legal aid denied for lack of proof of indigence

VO130098Tribunale superiore27 giu 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A._____ applied to the Zurich High Court for legal aid and appointment of counsel for a conciliation proceeding against C._____. She documented some income and assets, but failed to substantiate her alleged monthly living expenses. The court held that the applicant bears a comprehensive duty to disclose and prove her financial situation, including necessary expenses. Because indigence could not be assessed on the available record, the request for legal aid was denied and no counsel was appointed. The proceeding itself remained free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117, 118, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; burden of disclosure and proof of indigence. The applicant must fully and credibly establish income, assets and necessary living expenses. If essential expenditure items are not documented, the court may refuse legal aid without first setting a further time limit for supplementation where the request form expressly warns that incomplete submissions may lead to refusal. In conciliation proceedings, the requirements are applied strictly because costs are limited. Entitlement to appointed counsel presupposes the grant of legal aid and additional necessity for safeguarding rights.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130098-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 27. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ betreffend eine Forderungsklage gegen C._____. Zudem beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 und 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.4. Den ins Recht gereichten Unterlagen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass sie einen Coiffeursalon betreibt und nebenbei bei der D._____ AG arbeitet. Aus ihrer Tätigkeit als Friseurin generiert sie keine Einkünfte, ihr Nettoeinkommen bei der D._____ AG betrug im Mai 2013 Fr. 2'259.- (act. 2/5 und act. 2/7). Ihre Vermögenswerte von rund Fr. 243.- belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszügen der E._____ [Bank] (act. 2/4). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 1'530.- für Mietkosten und Fr. 280.- für Krankenkassenprämien (act. 1 S. 2) hat die Gesuchstellerin nicht belegt. Wie erwogen ist es Aufgabe der gesuchstellenden Person, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen und damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend und gilt auch für die notwendigen Lebenshaltungskosten. Indem die Gesuchstellerin davon abgesehen hat, die notwendigen Lebenshaltungskosten zu belegen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der notwendigen Belege drängt sich infolge des Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch nebst der letzten Steuererklärung und den Belegen zu sämtlichen Einkünften und zu allen Vermögenspositionen auch Dokumente zu den geltend gemachten Auslagenpositionen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019). Unter diesen Umständen ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim

Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigenceburden of proofconciliation proceedingappointed counselcost-free proceeding

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant satisfied the requirements for legal aid in the conciliation stage.

Decisione estratta

The request had to be denied because her indigence could not be sufficiently assessed due to incomplete proof of essential living expenses.

Motivazione estratta

Although income and assets were partly documented, the applicant did not substantiate rent and health insurance costs. As the burden of full disclosure lies with the applicant, the court could not establish indigence.

Questione giuridica chiave

Whether an appointed legal representative should be granted.

Decisione estratta

No appointed counsel was ordered because the request for legal aid was denied.

Motivazione estratta

Since the basic entitlement to legal aid was not established, the additional request for state-appointed representation could not succeed.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.