Legal aid refused for conciliation proceedings

VO130076Tribunale superiore29 apr 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The President of the Zurich High Court decided on an application for legal aid in a conciliation proceeding concerning orthodontic expenses for the applicant’s daughter. Although the underlying agreement suggested that the father might owe half the costs, the submitted documents did not show that the contractual preconditions for payment had been met or whether the revocation clause had been exercised. The court therefore held that a concrete and non-hopeless claim was not sufficiently substantiated. The application for legal aid was dismissed and no appointed counsel was ordered. The proceeding itself was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; § 128 GOG; legal aid in pre-trial conciliation proceedings requires, in addition to indigence, that the asserted claim appears non-hopeless on the basis of the file as submitted. The court performs only a summary prognosis at the time of the application and may rely solely on the available records. Where the contractual basis for payment is conditional on prior delivery of specified documents and the record does not show compliance with those conditions, a concrete enforceable claim is not established. In that case, the request for legal aid must be refused; the conciliation legal-aid procedure remains cost-free.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130076-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 29. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage gegen C._____ ein (act. 2/2). Am 22. April 2013 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 2/1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Die Gesuchstellerin führt aus, der Beklagte in der Hauptsache habe sich im Rahmen einer durch das Bezirksgericht Pfäffikon am 4. Oktober 2011 ausgearbeiteten Vereinbarung verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter D._____ zu übernehmen. Bis anhin habe er sich jedoch geweigert, den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 1'574.55 zu bezahlen (act. 1 und act. 2/1 S. 4). Die Gesuchstellerin hat Zahnarztrechnungen für die Behandlung der Tochter aus den Jahren 2010 bis 2012 von insgesamt Fr. 2'664.95 ins Recht gereicht (act. 2/6/1-5). Zudem hat sie einen Auszug aus einer (undatierten) Vereinbarung ins Recht gelegt, woraus hervorgeht, dass sich der Beklagte verpflichtet, nach Erhalt der Unterlagen gemäss Ziffer 3 und 4 der Vereinbarung die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen sowie die Behandlungen im Zusammenhang mit dem beschädigten Zahnnerv als Folge des Fahrradunfalls der Tochter D._____ zu übernehmen. In Ziffer 3 wird festgehalten, die Klägerin verpflichte sich, dem Beklagten eine zahnärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit von kieferorthopädischen Massnahmen für die Tochter D._____ sowie die in diesem Zusammenhang bereits bezahlten und künftigen Rechnungen sowie einen Kostenvoranschlag für die künftigen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung zuzusenden. Ziffer 4 der besagten Vereinbarung enthält sodann

die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall der Tochter D._____ sowie eine Bestätigung der Unfallversicherung resp. der Krankenkasse betreffend fehlende Kostenübernahme zukommen zu lassen (act. 2/7). Gestützt auf diese Vereinbarung und den Unterhaltsvertrag vom 9. Mai 2008 (act. 2/3) kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in der Hauptsache als Vater der Tochter D._____ grundsätzlich für einen Teil ihrer Zahnarztkosten aufzukommen hat. Die Leistungspflicht des Beklagten in der Hauptsache hängt gemäss besagter Vereinbarung jedoch davon ab, dass die Klägerin, d.h. die vorliegende Gesuchstellerin, ihm die in Ziffer 3 und 4 der Vereinbarung aufgezählten Belege vorgängig zukommen lassen hat. Ob dies der Fall ist, geht aus dem Gesuch und den beiliegenden Akten nicht hervor. Im Weiteren kann der Vereinbarung entnommen werden, dass den Parteien ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt wurde (act. 2/7). Ob von diesem Gebrauch gemacht wurde, geht aus den Akten ebenfalls nicht mit hinreichender Klarheit hervor. Die ins Recht gereichten Akten sind damit ungenügend, um davon ausgehen zu können, die Gesuchstellerin habe gegenüber dem Beklagten einen konkreten Leistungsanspruch. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" nicht auf (vgl. act. 2/1 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass

vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Parole chiave

legal aidhopelessnessconciliation proceedingsappointed counselsummary procedureburden of substantiationcost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the conciliation proceedings.

Decisione estratta

The application was denied because the submitted records did not sufficiently show a concrete enforceable claim and thus did not establish that the underlying request was not hopeless.

Motivazione estratta

Legal aid requires indigence and non-homelessness of the claim; on the file, it remained unclear whether the applicant had complied with the preconditions in the agreement and whether the revocation reservation had been exercised, so a concrete payment claim could not be assumed.

Questione giuridica chiave

Whether appointed counsel should be ordered for the conciliation proceedings.

Decisione estratta

No appointed counsel was ordered because the request for legal aid failed and the need for representation was not established on the record.

Motivazione estratta

Appointed counsel under the legal-aid regime is only available when the substantive requirements are met and legal representation is necessary to safeguard rights.

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