Legal aid denied for child maintenance conciliation case

VO130069Tribunale superiore20 apr 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant, a very young child in a maintenance conciliation case, requested legal aid from the Zurich High Court President. The request was denied because the family’s financial situation was not sufficiently disclosed: the mother’s income, assets, and necessary living expenses were not adequately documented, so indigence could not be assessed. The court held that in conciliation proceedings the requirements are applied strictly and that the applicant bears a comprehensive duty of cooperation. The proceedings themselves were declared free of charge, and the decision was stated to be challengeable by complaint within 10 days.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Bedürftigkeit ist nach strengen Massstäben zu prüfen. Die gesuchstellende Person trägt eine umfassende Mitwirkungslast und hat Einkommen, Vermögen sowie den zivilprozessualen Notbedarf vollständig offenzulegen und zu belegen; dies gilt auch für anrechenbare finanzielle Verhältnisse unterhaltspflichtiger Eltern. Wird die Bedürftigkeit mangels genügender Substantiierung nicht hinreichend belegt, ist das Gesuch abzuweisen. Das Schlichtungsverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130069-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 20. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand C._____ substituiert durch lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedens- richteramt D._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen E._____ (act. 1 und act. 4/4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund zwei Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und vermögens- loses Kleinkind (act. 1 S. 2). Das Vermögen der Mutter wird mittels Konto- auszugs der F._____ AG vom 5. April 2013 belegt, woraus hervorgeht, dass das Konto per 4. April 2013 einen Saldo von Fr. 259.15 aufwies (act. 4/5). Zum Einkommen der Kindsmutter wird im Gesuch ausgeführt, sie sei zurzeit arbeitslos und werde ergänzend von einem Bekannten unterstützt (act. 1 S. 2). Die Beiträge des Bekannten wurden zwar im genannten Kontoauszug ausgewiesen, die fehlende Einkommenslosigkeit wurde hingegen nicht hin- reichend belegt. Bereits am 23. Dezember 2011 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (VO120015, act. 6). Da- mals erhielt die Kindsmutter für die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.- pro Monat sowie Arbeitslosenentschädigung (act. 6/2 S. 25, act. 6/12/13-21). Dass Letztere in der Zwischenzeit weggefallen ist, kann zwar aufgrund des Restanspruchs des Taggeldguthabens im Januar 2012 (act. 6/12/21) nicht ausgeschlossen werden. Im Gesuch wird jedoch festge- halten, die Mutter der Gesuchstellerin werde von einem Bekannten "ergän- zend" unterstützt. Offenbar generiert sie nebst der Bekanntenunterstützung noch weitere Einkünfte, welche jedoch nicht offengelegt wurden. Im Weite- ren geht aus dem genannten Kontobeleg vom 5. April 2013 eine Gutschrift von Fr. 1'700.- hervor (act. 4/5). Nicht hinreichend klar ist, ob es sich hierbei um die genannten Unterhaltszahlungen handelt. Sodann kann den beigezo- genen Akten des Verfahrens VO120015 entnommen werden, dass die Kindsmutter damals bei der F._____ AG ein Privat- und ein Sparkonto führte (act. 6/12/88). Im hiesigen Verfahren wurde hingegen lediglich ein Beleg des Privatkontos ins Recht gereicht, ohne darzulegen, dass das Sparkonto in der Zwischenzeit aufgehoben worden wäre. Schliesslich fehlt es im Gesuch auch an Ausführungen zu den notwendigen Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin und ihrer Mutter. Wie erwogen ist es Aufgabe der gesuchstel- lenden Person, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen und damit die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebens- haltungskosten offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend und gilt auch für die finanziellen Verhältnisse der Mutter. Die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin hat davon abgesehen, sich zum Einkommen und zu den notwendigen Lebenshaltungskosten zu äussern bzw. diese zu belegen. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen, weshalb es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich ist, die Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt D., - die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsan- wältin lic. iur. Z., ... [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden des Beklagten in der Hauptsache (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigenceconciliation proceedingmaintenance claimduty of cooperationcost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceeding

Decisione estratta

The application was denied because the applicant did not sufficiently prove indigence and failed to disclose the relevant income, assets, and living costs, including those of her mother.

Motivazione estratta

Legal aid requires need and non-frivolous claims. In conciliation proceedings the threshold is strict, and the applicant bears a comprehensive duty to cooperate. Because the mother's finances and necessary expenses were not adequately substantiated, the court could not assess need.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings on the legal-aid request were free of charge

Decisione estratta

The legal-aid proceeding was cost-free.

Motivazione estratta

Article 119 paragraph 6 ZPO makes proceedings concerning legal aid free of charge.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.