Legal aid in employment conciliation partly rejected, counsel appointed

VO130055Tribunale superiore18 apr 2013Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

On 25 March 2013, A._____ applied for legal aid in a conciliation proceeding before the Friedensrichteramt B._____ concerning an employment wage claim against C._____ GmbH. The Obergericht president held that the request for legal aid in the sense of waiver of court costs and similar relief was inadmissible because the conciliation procedure was already cost-free for an employment dispute under CHF 30,000. However, the applicant was found indigent, his claim was not hopeless, and the appointment of counsel was necessary due to the complexity of the wage calculation, the amount in dispute, and his lack of German and procedural familiarity. Counsel X._____ was therefore appointed, and the legal-aid costs were charged to the City of B._____, subject to later reallocation.

Massima Omnilex

Art. 117, 118 and 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings concerning employment claims below the cost threshold: where the conciliation procedure is cost-free under Art. 113(2)(d) ZPO, a request for legal aid aimed at waiver of court costs is not admissible; the matter becomes relevant only as to legal representation. Indigence is assessed on the basis of available income and realizable assets at the time of filing; the applicant bears a comprehensive duty to cooperate. The appointment of counsel under Art. 118(1)(c) ZPO requires not only need and non-frivolity, but special circumstances showing that representation is necessary; this threshold is applied strictly in conciliation, yet may be met where the claim is factually and legally demanding, the amount in dispute is substantial, and personal factors such as language barriers and lack of procedural familiarity significantly impair self-representation (consid. 2.3–2.11).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130055-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH (Urk. 4/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 1): "Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren vor Friedens- ric hteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Bei Lohnklagen ist für die Berechnung des Streitwertes grundsätzlich der Bruttolohn massgebend (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 48 zu Art. 91 ZPO), wobei vorliegend die erfolgten Akon- tozahlungen in Abzug zu bringen sind. Gemäss dem Rechtsbegehren bzw. der Aufstellung über die Ansprüche im Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage jedenfalls unter Fr. 30'000.- (Urk. 4/1 S. 2 und S. 5), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO - soweit der Gesuchsteller überhaupt ein solches stellen wollte - ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes (Urk. 2 S. 1). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba-

sel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt einge- setzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versi- cherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen ge- genüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei seit 1. September 2012 bei der C._____ GmbH angestellt und habe mit Aus- nahme weniger Akontozahlungen während der letzten mehr als sechs Monate den vertraglich vereinbarten Lohn nicht überwiesen erhalten. Es seien ihm zwi- schen September 2012 und Februar 2013 lediglich Akontozahlungen von insge- samt Fr. 5'000.- überwiesen worden, was ein durchschnittliches monatliches Ein- kommen von Fr. 800.- ergebe (Urk. 2 S. 2). Diese Ausführungen lässt der Ge-

suchsteller mit dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 4/1/4) sowie mit einem Kontoauszug, auf welchem die zwei geleisteten Akontozahlungen der C._____ GmbH von insgesamt Fr. 5'000.- ersichtlich sind (Urk. 4/1/9), belegen. Da der Gesuchsteller damit zwischen September 2012 und Februar 2013 bzw. während sechs Monaten einen Lohn von insgesamt Fr. 5'000.- erhalten hat, ergibt dies monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 833.-. Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 500.- (Urk. 4/1/8) und die monatliche Kranken- kassenprämie von Fr. 192.40 (Urk. 4/2) belegt, wobei jedoch gemäss den Ausfüh- rungen im Gesuch die monatliche Miete bislang nie in Rechnung gestellt wurde (Urk. 2 S. 2). Nicht zu berücksichtigen sind sodann auch die beiden minderjähri- gen Kinder des Gesuchstellers, leben diese doch in D._____ und wird nicht gel- tend gemacht, dass der Gesuchsteller Unterhalt für sie bezahlen muss. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'392.40. Gemäss einem aktuellen Konto- auszug der ... [Bank] verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögen von Fr. 1'468.99 (Urk. 4/3). Angesichts des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 560.- ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchsteller diese oh- nehin geringen Vermögenswerte zur Deckung der Lebenshaltungskosten heran- ziehen muss. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die letzte Akontozahlung der C._____ GmbH am 23. Oktober 2013 erfolgte (Urk. 4/1/9) und zurzeit völlig ungewiss ist, ob überhaupt und falls ja wann der Gesuchsteller weitere Lohn- bzw. Akontozahlungen erhalten wird. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Dem Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehenden Lohn von netto Fr. 26'633.90 zzgl. Zins verlangt (Urk. 4/1 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin des Ge- suchstellers, die C._____ GmbH, aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durch- aus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Be- rechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller ... Staatsangehö- riger [D._____] ohne Deutschkenntnisse ist und einzig im Hinblick auf den Stel-

lenantritt in die Schweiz reiste. Er ist folglich mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut und mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die sachliche Notwen- digkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsver- fahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. GmbH, ... [Adresse]

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidconciliationemployment disputeindigenceappointed counselnon-frivolous claimcost-free proceedingslanguage barrier

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid under Art. 118(1)(a) and (b) ZPO could be granted for the conciliation proceeding

Decisione estratta

No entry was made because the conciliation proceeding was free of court costs, so legal aid for court-cost waiver/special measures was unnecessary.

Motivazione estratta

In an employment dispute below CHF 30,000, conciliation proceedings are cost-free under Art. 113(2)(d) ZPO; therefore a request aimed at cost relief was not needed.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to court-appointed counsel for the conciliation proceeding

Decisione estratta

Yes. The applicant was indigent, the claim was not hopeless, and appointment of counsel was necessary in light of the complexity, amount in dispute, and language difficulties.

Motivazione estratta

The court found a monthly deficit, negligible assets, a plausible wage claim, and special circumstances justifying legal assistance, especially because the applicant did not speak German and was unfamiliar with Swiss procedure.

Questione giuridica chiave

Who must bear the costs of the legal-aid counsel in the conciliation proceeding

Decisione estratta

The City of B._____ must bear those costs, subject to the later allocation rule for conciliation costs under Art. 207(2) ZPO.

Motivazione estratta

By canton practice, legal-aid costs for conciliation are borne by the municipality rather than the canton; this remains provisional because conciliation costs may later be transferred to the merits proceedings.

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