Non-entry on legal aid request for district court proceedings

VO130044Tribunale superiore26 mar 2013Inadmissible

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Sintesi Omnilex

A pro se applicant asked the Obergericht president for legal aid in relation to two already concluded district court cases and, apparently, a divorce case. The court held that legal aid for district court proceedings must be requested directly from the competent district court, and that no prior conciliation is required in divorce proceedings. Because the request was addressed to the wrong authority, the court did not enter into it. It also noted that already paid costs are not reimbursed retroactively through legal aid. The Obergericht proceedings were declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 119 Abs. 3, 5 und 6 ZPO; Art. 198 lit. c ZPO: Zuständigkeit und Anfechtbarkeit betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu stellen; für ein gerichtliches Verfahren ist die zuständige Instanz selbst anzurufen. Der Obergerichtspräsident kann im summarischen Verfahren lediglich für das Schlichtungsverfahren bzw. bis zu dessen Abschluss bewilligen und hat auf ein unmittelbar ein Gericht betreffendes Gesuch nicht einzutreten. Für Scheidungsverfahren entfällt das Schlichtungsverfahren; das Gesuch ist direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Bereits bezahlte Kosten werden durch nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet (vgl. consid. 2.2-2.3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130044-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 26. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. März 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (Urk. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein separates Gesuch zu stellen. 2.2. Gemäss ihrem Gesuch vom 15. März 2013 ersucht die rechtsunkundige und unvertretene Gesuchstellerin zunächst um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für zwei Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern am Albis, nämlich für ein Eheschutzverfahren (EE110040-A) und für ein Rechtsöffnungsverfahren (EB120070-A; Urk. 2/1 S. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichts- präsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für ein gerichtliches Verfah- ren müssen direkt bei der betreffenden Instanz eingereicht werden. Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass diese beiden Verfahren bereits rechtskräftig erledigt wurden und auf- grund der Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1) davon auszugehen ist , dass sie die im Rahmen dieser Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskos- ten bereits bezahlt hat. Bereits bezahlte Kosten werden auch dann nicht zurück-

erstattet, wenn ein (nachträglich) bei der zuständigen Instanz gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen wä- re (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 und N 8 zu Art. 118 be- treffend bereits geleistete Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen). 2.3. Im Weiteren führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch aus, in der Haupt- sache gehe es um ein Scheidungsverfahren (Urk. 2/1 S. 5), wobei unklar ist, ob dieses Scheidungsverfahren bereits eingeleitet oder erst geplant ist. Die Gesuch- stellerin ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach Art. 198 lit. c ZPO bei Schei- dungsverfahren vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, sondern ein Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet wer- den kann. Nach dem oben Gesagten hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Auch diesbezüglich ist auf das beim Obergerichtspräsidenten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege somit nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A sowie für das Scheidungsverfah- ren wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidnon-entryjurisdictionconciliationdivorcecost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht president could decide a request for legal aid for pending district court proceedings and a divorce case

Decisione estratta

The request was not entered into insofar as it concerned legal aid for proceedings before the district court and for the divorce case; such requests must be filed with the competent instance.

Motivazione estratta

Legal aid must be requested anew before each instance. For court proceedings, the competent district court must decide; the Obergericht president only grants legal aid up to the end of conciliation and should not interfere with district court proceedings. In divorce matters, no prior conciliation is required, so the request must be filed directly with the district court.

Questione giuridica chiave

Whether the request could be granted retroactively for already completed district court proceedings

Decisione estratta

No entry was made; the court noted that the proceedings had already been finally concluded and paid costs are not reimbursed through later legal aid.

Motivazione estratta

Already paid court and attorney costs are not refunded even if a later request for retroactive legal aid could otherwise be granted.

Questione giuridica chiave

Costs of the Obergericht proceedings

Decisione estratta

The proceedings were free of charge.

Motivazione estratta

Proceedings concerning legal aid are cost-free under the Code of Civil Procedure.

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