Retroactive legal aid denied for completed conciliation costs

VO120175Tribunale superiore14 dic 2012Dismissed

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A._____ applied to the Zurich Higher Court for retroactive legal aid covering the costs of a conciliation proceeding before the justice of peace in a data-deletion case against C._____ Inc. The court held that retroactive legal aid is only possible in exceptional circumstances, which were absent because the applicant knew the institution and had not properly requested legal aid during the conciliation stage. The application was therefore dismissed. The court also held that the legal-aid proceeding itself was free of charge.

Massima Omnilex

Art. 119 Abs. 4 und 5 ZPO; rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise. Die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt grundsätzlich mit Gesuchseinreichung ein; eine Rückwirkung kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder fehlender Kenntnis des Anspruchs infolge unterlassener gerichtlicher Aufklärung. Blosses Orientieren des Friedensrichters über ein noch einzureichendes Gesuch genügt nicht. Art. 119 Abs. 6 ZPO; das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120175-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November 2012, Urk. 2 A) reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Frie- densrichteramt B._____ anhängig gemachtes Verfahren (GV.2012.00553) betref- fend Klage auf Datenlöschung nach Datenschutzgesetz gegen die Firma "C._____ Inc." mit Sitz in D._____ ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist nament- lich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertre-

tene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Mit Eingabe vom 16. November 2012 stellte der Gesuchsteller ein Schlich- tungsbegehren, welches am 19. November 2012 beim Friedensrichteramt B._____ einging (Urk. 2/10). Am 20. November 2012 erliess der zuständige Frie- densrichter die Klagebewilligung und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- dem Ge- suchsteller (Urk. 2/12). Die Rechnung über die erwähnten Fr. 250.- ist dem Ge- suchsteller bereits zugegangen, konnte er diese doch seinem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege beilegen (Urk. 2/8). Mit seiner Eingabe vom 21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November 2012) beantragt der Ge- suchsteller somit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten und abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt B._____. Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammen- hang aus, er könne gemäss dem Handbuch der Friedensrichter auch nach einer Schlichtungsverhandlung bzw. nach Erlass der Klagebewilligung die unentgeltli- che Rechtspflege beantragen, wenn er dies dem Friedensrichter mitgeteilt habe. Der Friedensrichter sei über seinen Antrag orientiert gewesen (Urk. 1). 2.5. Wie bereits ausgeführt kann die unentgeltliche Rechtspflege nur in Aus- nahmefällen rückwirkend erteilt werden. Vorliegend liegt kein derartiger Ausnah- mefall vor. In der Vergangenheit stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtsprä- sidenten bereits zahlreiche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb er von diesem Rechtsinstitut Kenntnis hatte. Zudem wurde er auch bereits auf den Ausnahmecharakter der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hingewiesen (Urteil vom 14. September 2012, Prozess-Nr. VO120128-O). Aus dem vom Gesuchsteller angeführten "Handbuch der Friedensrichter" kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist darin doch nirgends und nicht ein- mal sinngemäss erwähnt, es genüge für die rückwirkende Gewährung der unent-

geltlichen Rechtspflege, wenn der Friedensrichter über ein entsprechendes Ge- such orientiert worden sei. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzu- weisen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ weder schrift- lich noch mündlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Vielmehr hat er den zuständigen Friedensrichter lediglich darüber ori- entiert, dass er beim Obergerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch stellen werde (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei oder nicht. 2.6. Anderweitige Gründe, welche eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfertigen würden, sind sodann nicht ersichtlich und werden seitens des Ge- suchstellers auch nicht geltend gemacht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 22. November 2012, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Datum Poststem- pel; Urk. 2 A), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massge- benden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann seinem An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuwei- sen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00553)

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidretroactive effectconciliationcostssummary proceedingsaccess to justice

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid could be granted retroactively for costs of a completed conciliation proceeding.

Decisione estratta

No. Retroactive legal aid is reserved for exceptional cases, and none was shown here.

Motivazione estratta

The applicant knew the institution from prior requests and had been told that retroactive aid is exceptional. He merely informed the justice of peace that he would file an application, but did not himself request legal aid before the conciliation ended. The costs had already accrued by the time the application was filed.

Questione giuridica chiave

Whether the proceeding for legal aid was subject to court costs.

Decisione estratta

No. The legal-aid proceeding itself was free of charge.

Motivazione estratta

Article 119(6) ZPO provides that proceedings concerning legal aid are free of charge.

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