progetti
VO120088 ΓÇó Legal aid request withdrawn and proceedings struck off
VO120088Tribunale superiore10 ago 2012Dismissed
A minor, represented by his mother and guardian, applied for free legal aid in a conciliation matter concerning child support against his father. After being asked to document the household finances, he informed the Obergericht that only minimal costs would be imposed in the conciliation procedure and requested discontinuance. The president treated this as a withdrawal of the legal-aid request and struck the matter off. The court also held that the legal-aid proceeding itself is free of charge under Art. 119(6) ZPO.
Art. 119 Abs. 6 ZPO; unentgeltliche Rechtspflegeverfahren sind kostenfrei. Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Ein ausdrücklicher Rückzug ist nicht erforderlich; genügend ist eine eindeutige Erklärung, aus der sich ergibt, dass am Gesuch nicht festgehalten wird.
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120088-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 10. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch seine Beiständin lic. iur. X., beim Friedensrichteramt Z. ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seinen Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/3). 2. In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Juli 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen seiner Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3). 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass ihm für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb bean- tragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess der Gesuchsteller sinngemäss sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben ist. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Beiständin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z._____, ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber
versandt am: