Unentgeltliche legal aid denied for lack of documentation

VO120053Tribunale superiore4 mag 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A._____ requested unentgeltliche Rechtspflege in a conciliation proceeding before the peace judge in C._____. He provided no supporting financial documents and merely asserted that he had no income and had registered with the social welfare office. The Obergericht president held that the applicant had not complied with his duty to cooperate under Art. 119 ZPO, so indigence could not be assessed. The request for legal aid was therefore refused. The court also stated that the legal-aid proceeding itself was free of charge and explained the complaint route against the decision.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit voraus; der Gesuchsteller hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Kommt er der Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist das Gesuch zu verweigern, ohne dass zwingend eine Nachfrist zur Nachreichung von Belegen anzusetzen wäre (E. 2.2–2.3). Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die ablehnende Verfügung des Obergerichtspräsidenten stellt einen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist mit Beschwerde nach Art. 121 ZPO anfechtbar.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120053-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 13. Februar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen B._____ ein (act. 2/1). Mit gleichentags erlassener Verfügung setzte das Friedensrichteramt dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 380.- an (act. 2/1). Mit Schreiben vom 30. März 2012 verwies das Friedensrichteramt den Gesuchsteller sodann zur Stellung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2/2). Das Gesuch ging am 11. April 2012 bei der hiesigen Instanz ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermö-

gensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.3. Der Gesuchsteller hat vorliegend keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht. Seine Angaben beschränken sich auf die blosse Behauptung, er verfüge über kein Einkommen und habe sich daher beim Sozialamt der Stadt Z._____ angemeldet (act. 1). In seinem Schreiben vom 30. März 2012 hat das Friedensrichteramt den Gesuchsteller ausdrück- lich darauf hingewiesen, ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege müsse entsprechend dokumentiert werden, namentlich müssten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt und der Grund des gel- tend gemachten Anspruchs erklärt werden (act. 2/2). Trotz dieses Hinweises hat es der Gesuchsteller unterlassen, die notwendigen Dokumente seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beizulegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich unter diesen Umständen nicht auf. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen

Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigenceduty of cooperationconciliation proceedingcost-free proceedingscomplaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to unentgeltliche Rechtspflege in the conciliation stage.

Decisione estratta

The request was denied because the applicant failed to substantiate his financial situation and thus did not satisfy the duty of cooperation needed to establish indigence.

Motivazione estratta

Legal aid requires both lack of means and non-frivolous claims. Under Art. 119(2) ZPO the applicant must fully disclose income and assets; without documents, indigence cannot be assessed and the request must be refused. No further deadline for filing documents was necessary.

Questione giuridica chiave

Whether the legal-aid proceeding itself was subject to court costs.

Decisione estratta

The proceeding was free of charge.

Motivazione estratta

Art. 119(6) ZPO makes proceedings concerning legal aid cost-free.

Questione giuridica chiave

Whether and how the decision could be challenged.

Decisione estratta

The decision was stated to be appealable by complaint to the Obergericht within 10 days.

Motivazione estratta

A refusal of legal aid may be challenged under Art. 121 ZPO; the president’s decision counts as a first-instance decision under Art. 319 lit. b ZPO.

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