Legal aid refused for child in maintenance conciliation

VO120034Tribunale superiore26 mar 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A child, represented by her mother and guardian, sought legal aid for a maintenance conciliation proceeding before the Zurich justice of the peace. The Obergericht president held that although the child’s own budget was insufficient, the mother’s financial means and maintenance duty had to be considered. Given the low expected conciliation costs and the mother’s income and assets, the court found no indigence. It therefore refused legal aid and also refused appointment of counsel, since the child was already represented by a capable guardian. The procedure was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; Art. 276 ZGB: In assessing indigence for legal aid in conciliation proceedings, the economic circumstances of persons subject to a prior legal maintenance duty, in particular the parents of a minor applicant, must be taken into account. Legal aid may be refused if, despite a deficit in the applicant’s own budget, the maintenance debtor can reasonably cover the limited costs of the conciliation procedure. Under established practice, the appointment of counsel is unnecessary where the party is already represented by a guardian or representative able to protect the party’s interests. The legal aid procedure is cost-free pursuant to Art. 119 Abs. 6 ZPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 26. März 2012

in Sachen

A._____, geboren tt.mm.2007, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Beistand X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für ein gleichentags beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ ersuchen (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2012 (act. 4) Frist zur Einreichung weiterer Un- terlagen angesetzt. Diese gingen am 20. März 2012 ein (act. 5 und act. 6/1 - 6/6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen wie die obligatorischen Krankenkassenbeiträge, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein 4-jähriges Kleinkind. Ihre Einkünfte werden mit insgesamt Fr. 824.- beziffert (Fr. 200.- pro Monat als Kinderzulage sowie Fr. 624.- pro Monat als Kinderrente; act. 1 S. 2). Die Kinderrente wird mittels Beleg der Ausgleichskasse der ... Schweiz nach- gewiesen (act. 6/4, act. 6/6). Den glaubhaften Angaben im Gesuch zufolge besitzt die Gesuchstellerin sodann kein Vermögen (act. 1 S. 3). Im Weiteren werden die Aufwendungen der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 2'210.- be- ziffert (act. 1 S. 2). Hiervon belegt sind jedoch einzig der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 540.- (= 1/3 Mietzinsanteil act. 6/2 und act. 6/4 S. 2) sowie die Krankenkassenbeiträge von monatlich Fr. 107.05, wobei unklar ist, ob Letz- tere auch die Prämien nach VVG umfassen (act. 6/4 S. 4; gemäss der Be- rechnung der E._____ Versicherung [www.E._____.com] beträgt die maxi- male Gebühr für die obligatorischen Krankenkassenbeiträge rund Fr. 110.-, weshalb keine Reduktion des geltend gemachten Betrages von Fr. 107.50 vorzunehmen ist). Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen (Fr. 505.- für Pfle- ge und Erziehung, Fr. 695.- weitere Kosten; act. 6/2) hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, Belege ins Recht zu reichen, weshalb sie infolge unter- lassener Mitwirkung in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden können. Die für Ernährung und Bekleidung geltend gemachten Beträge (act. 6/2) sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten. Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags von Fr. 400.- ist somit von notwendigen Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'047.- und damit von ihrer Bedürf- tigkeit auszugehen. Wie darlegt sind jedoch gestützt auf Art. 276 ZGB auch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurtei- lung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Dem Beleg der Ausgleichskasse der ... Schweiz zufolge erhält die Mutter eine Invalidenrente von Fr. 1'559.- pro Monat (act. 6/4). Zusätzlich werden ihr seitens der Durchführungsstelle

für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'937.- entrichtet (act. 6/4 S. 3). Die monatlichen Einkünfte der Mutter der Gesuch- stellerin belaufen sich damit ohne Berücksichtigung der Kinderrente auf ins- gesamt Fr. 3'496.-. Zudem verfügt die Mutter über ein Konto bei der F._____ AG, welches per 15. März 2012 einen positiven Saldo von Fr. 632.70 auf- wies (act. 6/6). Als Lebensaufwandkosten der Mutter werden sodann Miet- kosten von Fr. 1'080.- (act. 6/4 S. 2) sowie Krankenkassenbeiträge von Fr. 563.55 geltend gemacht (act. 6/4 S. 4). Da in der Bedarfsrechnung nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Prämien mangels Ausscheidung im Gesuch gestützt auf die Berechnung der E._____ Versicherung (www.E..com) auf Fr. 439.- zu reduzieren. Weitere Aufwendungen macht die Gesuchstellerin nicht geltend, weshalb die notwendigen Lebenshaltungskosten der Kindsmutter unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags auf Fr. 2'869.- festzusetzen sind. Bei die- sen finanziellen Verhältnissen der Mutter der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 3'496.-, Vermögen: Fr. 632.70, Notbedarf: Fr. 2'869.-) ist es ihr auch un- ter Berücksichtigung des Mankos der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 824.- , Notbedarf: Fr. 1'047.-) zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der wei- teren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begeh- rens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.6. Zum Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4) ist sodann festzuhalten, dass gemäss ständiger kantonaler und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwen- dig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, wel- cher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormund- schaftsbehörde G. hat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 X._____ zum Beistand der Gesuchstellerin ernannt, nachdem ihr bereits am

  1. Dezember 2007 H._____ als Beistand mit Prozessvollmacht bestellt wurde (act. 6/5). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährt. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − an das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein),

− an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D.,..., ... C. (ge- gen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigencemaintenance obligationconciliation proceedingsguardian representationsummary proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant qualifies for legal aid under Art. 117 ZPO in the conciliation proceedings

Decisione estratta

The applicant does not lack the means to finance the conciliation proceeding, because her mother’s income and assets can be used under the parental maintenance obligation.

Motivazione estratta

The child’s own budget showed a deficit, but the mother had income and a small bank balance leaving room to cover the relatively modest costs of conciliation. The court applied strict standards and considered the mother’s duty under Art. 276 ZGB.

Questione giuridica chiave

Whether an ex officio counsel should be appointed for the applicant

Decisione estratta

No appointed counsel was necessary because the child was already represented by a guardian capable of safeguarding her interests.

Motivazione estratta

Under established practice, legal aid counsel is unnecessary when the needy party is already represented by a knowledgeable guardian or representative with process authority.

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