No standing for legal aid in free conciliation proceedings

VO120029Tribunale superiore30 mar 2012Inadmissible

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Sintesi Omnilex

A worker sought legal aid and appointment of counsel for a conciliation hearing in an employment dispute worth CHF 17,200. The Obergericht president held that conciliation in such disputes is already free of court costs under Art. 113(2)(d) ZPO, so there was no interest in fee exemption. He also found no interest in appointing counsel because the applicant had not retained a lawyer for the completed conciliation hearing. The requests were therefore not entered into. The decision confirms that legal aid for conciliation must still serve a concrete procedural need.

Massima Omnilex

Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 119 ZPO; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kostenfreien arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren: Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 entfällt die Gerichtsgebühr im Schlichtungsverfahren; insoweit fehlt es am schutzwürdigen Interesse an der Befreiung von Gerichtskosten. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt ebenfalls ein aktuelles, verfahrensbezogenes Bedürfnis voraus; ist das Schlichtungsverfahren ohne Beizug eines Anwalts bereits durchgeführt, fehlt es für diesen Verfahrensabschnitt an einem praktischen Nutzen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zudem je Instanz neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120029-O/U

Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)

Verfügung vom 30. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Zahlung von Fr. 17'200.- gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (Urk. 1 S. 5 f.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt (Urk. 1 S. 4). 1.2. Mit undatierter Eingabe, beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 27. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Ausführungen des Gesuch-

stellers der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfahren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt, wobei gemäss Auskunft des zuständigen Frie- densrichters der Gesuchsteller keinen Rechtsanwalt beigezogen hat (Urk. 2). Es besteht somit kein Interesse des Gesuchstellers an der Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist. 2.4. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Ge- suchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsver- fahren wird nicht eingetreten.

  1. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidconciliation proceedingsemployment disputecourt costsappointed counselstandingfree proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid for the conciliation proceedings should be granted to cover court-cost exemption

Decisione estratta

The court did not enter into the request because the conciliation proceedings were already free of court costs for an employment dispute below CHF 30,000, so there was no legally protected interest.

Motivazione estratta

Under Art. 113(2)(d) ZPO, conciliation in employment disputes up to CHF 30,000 is free. Since the applicant alleged a claim below that threshold, exemption from court costs could not provide any additional benefit.

Questione giuridica chiave

Whether an appointed legal aid lawyer should be granted for the conciliation proceedings

Decisione estratta

The court did not enter into the request because the applicant had not used a lawyer at the conciliation hearing and thus had no interest in appointing one retroactively for that stage.

Motivazione estratta

Legal aid and appointed counsel must serve a concrete procedural need. As the conciliation hearing had already taken place without counsel, the request lacked present utility for the completed conciliation stage.

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