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VO120001 ΓÇó Lack of jurisdiction over legal aid request for main proceedings
VO120001Tribunale superiore29 feb 2012Inadmissible
A requested legal aid for a planned damages action. Because the application expressly concerned the main proceedings and not the conciliation stage, the Obergericht held that the Obergerichtspräsident lacked jurisdiction to decide it under § 128 GOG and Art. 119 ZPO. The request had to be filed with the competent district court. The court therefore did not enter into the request. It also held that proceedings on legal aid are free of charge and gave appeal instructions.
§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 5 und 6 ZPO; Zuständigkeit für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung. Der Obergerichtspräsident ist nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zur Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig. Bezieht sich das Gesuch ausdrücklich auf den Hauptprozess, fehlt ihm die sachliche Zuständigkeit; das Gesuch ist bei der örtlich zuständigen erstinstanzlichen Behörde einzureichen (E. 2.1–2.3). Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei. Die Gegenpartei der Hauptsache hat im Gesuchsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung; ihr steht ein Rechtsmittel nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen offen (E. 3.1–3.3).
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO120001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 29. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einreichen, wobei er folgende Anträge stellen liess (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für die Durchführung des Hauptprozesses betreffend Forderungsstreit das Recht zur unentgeltli chen Rechtspflege zu gewähren. 2. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Gesuchsteller amtlich bei- zuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.2. Dem erwähnten Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen liess betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ (Schweiz) AG (Urk. 1 S. 1 f.). Die Schlichtungsverhandlung hat bereits am 21. November 2011 stattgefunden (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/16). 2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Geri cht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schlichtungsverfa hre ns bewi lli gen kann. 2.2. Dem gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu entnehmen, dass si ch dieser auf den "Hauptprozess" und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
2.3. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ni cht ei nzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands wird ni cht ei ngetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mi ttei lung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zuhan- den des Gesuchstellers − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (Schweiz) AG, ... [Adres- se] je gegen Empfangsschei n.
lic. i ur. A. Bernstein-Pomeranz
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