Free legal aid denied in rental conciliation proceedings

VO110051Tribunale superiore3 giu 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A tenant challenged a rent increase before the rental conciliation authority and sought free legal aid plus appointment of her lawyer. The Obergericht president held that she was indigent and her claim was not frivolous, but because conciliation proceedings in rent disputes are free of charge she had no interest in legal aid for that stage. The request for appointed counsel was also refused: the matter was simple, the increase modest, and the landlord side was apparently unrepresented. The application was therefore dismissed, while the Obergericht proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 5 and 6 ZPO; Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO; legal aid in rental conciliation proceedings and appointment of counsel. Even where indigence and non-frivolousness are established, a request for legal aid concerning conciliation in residential and commercial rent disputes lacks a legally protected interest because such proceedings are cost-free. The appointment of counsel in conciliation proceedings requires a strict necessity test; the mere possibility of unequal arms does not suffice, especially in simple cases with limited economic significance and without opposing counsel. The conciliation authority's cost-free character also excludes court costs for the legal-aid decision (consid. 3.3-3.5, 4.1).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110051-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 3. Juni 2011

in Sachen

A._____ Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes W._____ (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Gegenpartei) eine Klage betreffend Anfechtung einer Mietzinserhö- hung ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 2/2). 1.2. Die Schlichtungsbehörde wies den Vertreter der Gesuchstellerin in der Folge telefonisch auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 128 GOG hin, woraufhin Letzterer mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch stellte, es sei der Gesuchstellerin ab 9. Mai 2011 die unentgeltliche Pro- zessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unter- zeichneten zu bewilligen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil-

prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweiter Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.3. Die Gesuchstellerin bezieht eine AHV-Rente sowie Zusatzleistungen der Gemeinde D._____ und sie ist - abgesehen von der nicht frei verfügbaren Miet- zinskaution von Fr. 2'015.00 - ohne Vermögen (Urk. 2/8). Eine Übersicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfügung der Gemeinde D._____ über die Ausrich-

tung von Zusatzleistungen; Urk. 2/7) sowie entsprechende Belege hat die Ge- suchstellerin ihrem Gesuch beigelegt (Urk. 2/4, 2/6 sowie 2/8-9). Ihre Mittellosig- keit ist deshalb hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. Die gegen die Vermieter rechtshängig gemachte Klage betreffend Anfechtung einer Mietzinser- höhung kann aus heutiger Perspektive auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Vorliegend ist die Gesuchstellerin jedoch Klägerin in einem eine Mietsa- che betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 . lit. c ZPO ist das Schlich- tungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen kostenlos, weshalb kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht ein- zutreten. 3.4. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleich- heit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlich- tungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. 3.5. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Gemäss dem Formular zur Mitteilung von Mietzinserhö- hungen vom 18. März 2011 beträgt die angefochtene Mietzinserhöhung monatlich Fr. 18.75 (monatlicher Bruttomietzins bisher Fr. 1'263.-, neu Fr. 1'281.75; Urk. 2/4). Selbst unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin liegt deshalb ein leichter Fall vor. Zudem ist auch - soweit ersichtlich - die Gegen- partei nicht vertreten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ist somit abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen,

mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes W._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ und C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidconciliation proceedingsrent increaseindigenceappointed counselcost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid for the conciliation proceedings should be granted

Decisione estratta

The request was not entered into insofar as it concerned the conciliation stage, because rent and lease conciliation proceedings are free of charge and the applicant therefore had no protected interest in free legal aid for that stage.

Motivazione estratta

Although indigence and non-frivolousness were sufficiently shown, Art. 113(2)(c) ZPO makes conciliation proceedings in residential and commercial rent disputes cost-free, so there is no interest in granting legal aid for that proceeding.

Questione giuridica chiave

Whether an appointed counsel should be ordered for the conciliation proceedings

Decisione estratta

The request for appointed counsel was denied because legal representation was not necessary to safeguard the applicant's rights in this simple conciliation matter.

Motivazione estratta

In conciliation proceedings the threshold for necessity is high; the rent increase was modest, the case was straightforward, and the opposing side was not represented by counsel.

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