Pre-procedural legal aid granted for alimony modification action

VO110022Tribunale superiore26 mag 2011Granted

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Sintesi Omnilex

The president of the Zurich High Court granted A._____ pre-procedural unentgeltliche Rechtspflege for an intended action to modify divorce maintenance for his daughter. The court held that he was indigent, the planned claim was not hopeless, and the matter required legal assistance because of complex jurisdictional and international-law questions. The court limited the reimbursable work initially to CHF 1,400 and ordered him to propose a Zurich-admitted lawyer within ten days, failing which one would be appointed ex officio. The proceeding was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117 lit. a and b, Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO; pre-procedural appointment of legal counsel. A party may already before filing suit obtain unentgeltliche Rechtspflege for the preparation of a claim if indigence is shown, the contemplated action is not manifestly hopeless, and the circumstances require legal assistance for the proper conduct of the case. The assessment is made as of the time of the request and includes, in particular, difficult factual or legal clarifications, notably on jurisdiction. The cantonal authority may limit the compensation provisionally and may order the applicant to designate a suitable lawyer; the proceedings are cost-free.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110022-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 26. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 16. März 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vor Anhängig- machen eines Zivilprozesses den Antrag, es sei ihm im Hinblick auf eine be- absichtigte Klage betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (Unter- haltsbeiträge für die Tochter B._____) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen (act. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist Angaben zur Person der Beklagten im beabsichtigten Abänderungsverfahren, zur Grundlage der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (act. 3). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. April 2011 innert Frist nachgekommen (act. 4). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.

  1. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines vorpro- zessualen Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei ermöglichen, die Er- folgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklä- rungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermie- den werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslo- sen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). 3.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.

3.4. Nach der Verbüssung einer mehrjährigen Haftstrafe wurde der Gesuchstel- ler am tt.mm.2010 aus der Haft entlassen. Vom 25. Dezember 2010 bis zum 26. April 2010 ging er einer befristeten Erwerbstätigkeit als Koch nach, wo- bei er für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 netto Euro 347.45, Euro 1'283.73 bzw. Euro 1'189.81 verdiente (act. 2/1-2/3). Seit dem 23. März 2011 erhält der Gesuchsteller Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 26.45 pro Tag. Dieser Anspruch steht ihm bis zum 20. Dezember 2011 zu (act. 5/14). Mit der Arbeitslosenentschädigung kann der Gesuchsteller gera- de die minimalen Lebenshaltungskosten decken. Den ins Recht gelegten Unterlagen kann sodann entnommen werden, dass er Schulden von mehre- ren zehntausend Franken bzw. Euro hat und für seine Tochter B._____ mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 565.65 bezahlen muss (act. 5/13). Zu- sätzlich ist er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig und hat diesem an dessen Unterhalt monatlich Euro 150.- zu bezahlen (act. 1 und 5/3). Damit ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen und das Erfordernis der Mittellosigkeit gegeben. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist eine gewis- se Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.6. Die in Betracht gezogene Abänderungsklage des Gesuchstellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal er nach der Verbüssung der Haft und einer befristeten Arbeitstätigkeit Arbeits- losengeld in geringer Höhe bezieht (act. 5/14).

3.7. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen v.a. in rechtlicher Hinsicht erforderlich machen kann. So gilt es beispielsweise abzuklären, ob es sich um eine strittige oder einvernehmliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge handelt. Trifft Letzteres zu, ist die Vormundschaftsbehörde zuständig (Art. 284 Abs. 2 ZPO). Ist Ersteres der Fall, stellt sich sodann die Frage, bei welchem Gericht die Abänderungsklage einzureichen ist. Zum einen besteht hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ein Ausnahmefall von Art. 197 ZPO, d.h. es bedarf keines Schlichtungsverfahrens und die Klage ist direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen (Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO; BSK ZPO-Siehr, Art. 284 N 8). Zum anderen handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt - der Gesuchsteller hat seinen Wohn- sitz in ... - und es stellen sich schwierige Fragen bezüglich der örtlichen Zu- ständigkeit. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts müssen ins- besondere das Lugano-Übereinkommen (Art. 2 und 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ) so- wie - bei einer beabsichtigten Klage in der Schweiz - das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 63 und 79 IPRG) herangezogen werden. Hierbei stellen sich diverse Fragen wie beispielsweise jene, ob Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ auch für Klagen des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen gilt, worüber in der Lehre keine Einigkeit besteht (beja- hend: Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Das- ser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 5 N 109; verneinend: Siehr in Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 793), oder jene, welche Bestimmung des IPRG im Rahmen der Anwendung von Art. 2 LugÜ massgebend ist. Überdies ist weiter abzuklären, inwiefern die Tatsache, dass die Tochter B._____ im Oktober mündig wird, einen Einfluss auf den Gerichtsstand hat. In Anbetracht dessen, dass der schweizerischen ZPO anders als dem bisherigen Zivilprozessrecht des Kantons Zürich eine eigentliche Überweisungspflicht von einem unzuständigen an ein zuständi-

ges Gericht fremd ist (vgl. Art. 63 ZPO und § 112 ZPO/ZH), und die Einrei- chung der Klage bei einem unzuständigen Gericht damit die Auflage der Kosten zulasten des Gesuchstellers zur Folge haben könnte, ist dem Ge- suchsteller ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.8. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zuge- lassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein sol- cher bestellt wird. 3.9. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unent- geltlichen Rechtsbeistands wird dem Gesuchsteller im Hinblick auf eine all- fällige Abänderungsklage des Scheidungsurteils vom 28. November 1995 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'400.–. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher be- stellt wird. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigencehopeless claimpre-procedural counselmaintenance modificationjurisdictioninternational jurisdictioncost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant met the conditions for pre-procedural legal aid and appointment of counsel

Decisione estratta

Yes. He was indigent, the contemplated claim was not hopeless, and legal assistance was necessary to prepare the action.

Motivazione estratta

His unemployment benefits barely covered basic needs, he had significant debts and maintenance obligations, the prospective modification action had arguable prospects, and the international and jurisdictional questions made legal advice necessary.

Questione giuridica chiave

Whether a pre-procedural unentgeltlicher Rechtsbeistand could be appointed only for the preparatory phase

Decisione estratta

Yes. The president may grant legal aid only up to completion of the conciliation phase or, where applicable, for preparation of the action.

Motivazione estratta

Legal aid must be requested anew at each instance, and before suit it may be granted specifically to enable proper preparation and assessment of the claim.

Questione giuridica chiave

Whether the proceeding was free of charge

Decisione estratta

Yes. The legal-aid proceeding itself is free of charge.

Motivazione estratta

The ZPO expressly provides that proceedings concerning unentgeltliche legal aid are cost-free.

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