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UE120179 ΓÇó Complaint against dismissal of criminal investigation granted
UE120179Tribunale superiore19 mar 2013Granted
A._____ challenged the prosecutor's discontinuance of proceedings arising from an alleged assault in which he said a tooth was broken. After he later submitted dental evidence showing loss of the tooth and implant treatment, the appellate court held that the prosecutor could now assess whether bodily injury had occurred. It therefore granted the complaint, annulled the discontinuance order, and remitted the case for a new decision. Despite succeeding on the merits, A._____ was ordered to pay the CHF 300 complaint fee, and the respondents received no compensation.
Art. 319 Abs. 1, Art. 320 StPO; complaint against a discontinuance order for insufficient clarification of injury. Where the evidentiary deficiency relied upon by the prosecution is cured in the complaint proceedings, the discontinuance ground falls away and the matter must be remitted for a fresh prosecutorial decision. If the appellant only creates the conditions for success in the appeal proceedings, costs may nevertheless be imposed on him under Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO; absent expense, no party compensation is due to the respondents.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120179-O/U/PRI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 18. Juli 2012, B-2/2012/181
Erwägungen: 1. Am 11. November 2011 erstattete A._____ Strafanzeige gegen eine unbe- kannte Täterschaft. Er wirft ihr vor, ihn am 2. Oktober 2011 im ... in D._____ mit einem Schlag im Mundbereich verletzt zu haben. Nach den polizeilichen Ermittlungen kamen B._____ und C._____ als Täter in Frage, welche von der Polizei befragt wurden. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren gegen die beiden Verdächtigen am 18. Juli 2012 ein. Den Akten könne nicht entnommen werden, welche Verletzungen A._____ erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihn aufgefordert, den zuständigen Zahnarzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Darauf habe A._____ nicht geantwortet. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob eine Körperverletzung vorliege. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO sei das Strafverfahren einzustellen (Urk. 3). 3. Mit Eingabe vom 9. August 2012 erhebt A._____ Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsver- fügung. Durch ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Zahnarzt seien die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden. Mit Eingabe vom 14. August 2012 reichte er einen Kostenvoranschlag für den Ersatz eines gebrochenen Zahns ein (Urk. 5 und Urk. 6). Am 22. Dezember 2012 entband A._____ den Zahnarzt vom Berufsgeheimnis (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 17). Die Be- schwerdegegner 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen. 4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 5. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass er einen Zahn verlor, der durch ein Implantat ersetzt werden musste (vgl. Urk. 6). Damit kann die Staatsanwaltschaft beurteilen, ob eine Körperverletzung vorliegt.
Der von ihr genannte Einstellungsgrund besteht nicht mehr. Einen anderen Ein- stellungsgrund nennt die Staatsanwaltschaft nicht. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt. Da er die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat, sind ihm gleichwohl die Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrie- ben keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/181, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes
(1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 19. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen