Complaint against dismissal of criminal proceedings rejected

UE120128Tribunale superiore10 lug 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A._____ appealed against the Dielsdorf district authority’s dismissal of the investigation against B._____ for bodily assault-like acts. She sought additional witness hearings and argued that her complaint was credible. The Zurich High Court held that the proposed witnesses were not eyewitnesses and would only confirm hearsay, so the evidence situation would not materially improve. It also found that no valid criminal complaint had been filed: a conditional complaint is invalid, and the three-month period had expired. The complaint was therefore dismissed and the complainant was charged CHF 300 in court fees.

Massima Omnilex

Art. 308, 309, 318, 319 and 428 StPO; complaint against dismissal of misdemeanor proceedings and complaint deadline: in the misdemeanor procedure the investigating authority enjoys a margin of discretion and need not carry out every conceivable evidentiary act, but only those capable of materially clarifying the case (consid. III/IV). A dismissal is proper where the available evidence does not suffice for indictment or, within the competence of the prosecuting authority, for a penalty order. Proposed witnesses who are not eyewitnesses and can only repeat the complainant’s own account do not materially strengthen a mere statement-against-statement situation. A conditional criminal complaint is invalid; if no valid complaint is filed within the statutory period, the right to complain lapses (consid. IV.2). Costs follow the outcome under Art. 428 StPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120128-O/U/but

Verfügung vom 10. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

  1. B._____, 2. Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Be- zirkes Dielsdorf vom 24. Mai 2012, ST.2012.932

Erwägungen:

I. 1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf das Strafverfahren gegen B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nach- teil von A._____ ein, weil aufgrund der vorliegenden Akten der beschuldig- ten Person ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 4). 2. Hiegegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit dem Antrag, "die Einstellungsverfü- gung vom 24.5.2012 sei aufzuheben und es sei Herr B._____ wegen Tät- lichkeiten angemessen zu bestrafen" (Urk. 2 S. 2). 3. Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf hat auf Stellungnahme zur Be- schwerde verzichtet (Urk. 11). B._____ hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 13).

II. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, ihre bei der Polizei gemachten Aussagen seien glaubhaft, weshalb sie als Zeugin zu befragen sei. Sie habe auch einer Cousine und der Frau ihres Onkels von der erlittenen häuslichen Gewalt erzählt, weshalb auch diese Personen als Zeugen zu befragen seien (Urk. 2 S. 1).

III.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzu- klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfol- gung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Er- messensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermitt- lungsakten oder nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entschei- det die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustellen ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in ei- nem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den von der Kantonspoli- zei Zürich ermittelten und im Polizeirapport vom 29. März 2012 eingehend wiedergegebenen Sachverhalt (Urk. 5/1) eingestellt. Dass sich die Beweislage gestützt auf die von der Beschwerdeführerin be- antragten Zeugenbefragungen wesentlich verändern bzw. verbessern wür- de, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Cousine der Beschwerdeführerin und die Frau ihres Onkels sind keine Augenzeuginnen der angezeigten Tät-

lichkeiten, sondern könnten nur mittelbar bestätigen, dass ihnen von der Be- schwerdeführerin das erzählt worden ist, was diese bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hat. Nach wie vor würde damit Aussage gegen Aussage stehen, und ein überzeugender d.h. lückenloser Indizienbeweis liesse sich damit nicht führen. Der Entscheid des Statthalteramtes, das Strafverfahren einzustellen, erweist sich damit bereits aus diesen Gründen als zutreffend und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen 2. Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin einen korrekten Strafantrag gegen B._____ gar nie gestellt hat. Gegenüber der Polizei sagte sie nämlich aus, dass sie nur dann eine Bestrafung wolle, wenn sie nicht wieder mit ihrem Ehemann zusammen leben könne. Wenn ihr Mann aber wieder mit ihr zusammen komme, dann wolle sie nicht, dass je- mand bestraft werde (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführerin S. 4 Antwort 16). Weil die Stellung eines bedingten Strafantrages nicht zulässig bzw. un- gültig ist (BSK Strafrecht I - Riedo, N. 38 zu Art. 30), machte der rapportie- rende Polizeibeamte die Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam, dass sie innert drei Monaten Strafantrag stellen könne und diese Frist mit dem Tag beginne, an welchem ihr der Täter bekannt sei. Die Beschwerde- führerin hat die Kenntnisnahme dieser Antragsfrist am 21. März 2012 mit ih- rer Unterschrift bestätigt (Urk. 5/4). Im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Polizei hat die Beschwerde- führerin ganz allgemein darauf hingewiesen, dass sie bereits früher mehr- fach Tätlichkeiten zu erdulden hatte. Den letzten konkreten Vorfall, bei wel- chem ihr Ehemann B._____ ihr gegenüber tätlich geworden sei, datierte sie auf den 4. oder 5. März 2012 (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführe- rin S. 2 Antwort 8). Die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 StGB bezüglich die- ser Tat lief mithin bis zum 5. Juni 2012. Innert dieser Frist wurde ein ent- sprechender Strafantrag nicht gestellt, weshalb das Antragsrecht erloschen ist (Riedo, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). Damit erweist sich die angefochte-

ne Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis auch aus dieser Sicht als zutreffend. V.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG).

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Dielsdorf (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 10. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Parole chiave

dismissal of proceedingscriminal complaintwitness evidencestatement against statementcomplaint periodcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal of the criminal investigation for Tätlichkeiten should be overturned due to additional witness evidence

Decisione estratta

The dismissal was upheld because the proposed witnesses were not eyewitnesses and could only repeat what the complainant had already told police; the evidence situation was therefore not likely to change materially.

Motivazione estratta

In the misdemeanor context, the authority has discretion and need not take every conceivable investigative step; the case would remain one of competing statements, without a convincing chain of indicia.

Questione giuridica chiave

Whether a valid criminal complaint had been filed in time

Decisione estratta

No valid and timely complaint was filed; the complainant had made only a conditional complaint, which is not permitted, and the statutory complaint period for the last concrete incident expired without a proper filing.

Motivazione estratta

A conditional complaint is invalid. The complainant confirmed awareness of the three-month period. Since the last incident dated from early March 2012 and no proper complaint was filed by 5 June 2012, the right to complain lapsed.

Questione giuridica chiave

Whether costs of the complaint proceedings should be imposed on the complainant

Decisione estratta

The complainant was ordered to bear the court fee.

Motivazione estratta

As the complaint failed, costs followed the outcome.

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