progetti
SU170034 ΓÇó Appeal inadmissible for missing statement of appeal
SU170034Tribunale superiore14 ago 2017Inadmissible
The Zurich High Court, Criminal Chamber, held that the defendant’s appeal against a conviction for a traffic-rule violation was inadmissible. Although he filed a timely notice of appeal, he failed to submit the mandatory written appeal statement within the 20-day deadline after service of the reasoned judgment. The court therefore declined to enter into the appeal. It further held that the defendant must bear the second-instance costs, which were fixed at CHF 600.
Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; admissibility of an appeal depends on the timely filing of the appeal statement. The notice of appeal alone does not preserve the remedy; failure to submit the appeal statement within the statutory time limit is a mandatory defect leading to non-entry. Where the appellate court does not entertain the appeal, the appellant is deemed to have failed for costs purposes under Art. 428 Abs. 1 StPO (consid. 2-4).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170034-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 14. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 16. Februar 2017 (GB160035)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft (Urk. 21 S. 10). Das Urteil wurde dem Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 mündlich eröffnet, erläutert und übergeben (Prot. I S. 11). Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (Urk. 17). Das begründete Urteil wur- de ihm 19. Juli 2017 zugestellt (Urk. 20/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- ri cht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge bis zum Fristende am 8. August 2017 keine Berufungserklärung ein. Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ei nholung von Stellungnahmen der Partei en i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Be- schuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des
Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller