Appeal inadmissible for lack of appeal statement

SU150093Tribunale superiore5 nov 2015Inadmissible

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The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the defendant had timely announced an appeal against a conviction for traffic rule violations, but she failed to file the mandatory written appeal statement within the deadline after service of the reasoned judgment. The court therefore did not enter into the appeal. It also imposed the second-instance costs, setting the court fee at CHF 600, on the defendant. The first-instance conviction was not reviewed on the merits.

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Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO: Die schriftliche Berufungserklärung ist Voraussetzung des Berufungseintretens und keine blosse Ordnungsvorschrift. Wird die Berufung zwar innert Frist angemeldet, die Berufungserklärung jedoch nicht innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Berufungsgericht prüft in diesem Stadium nicht die Begründetheit der Anfechtung, sondern einzig das Vorliegen der formellen Eintretensvoraussetzungen (vgl. consid. 2 f.). Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150093-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 5. November 2015

i n Sachen

A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2015 (GC150157)

Erwägungen:

  1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV mit einer Busse von Fr. 80.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, worauf die Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung anmeldete (Prot. I S. 13). Mit Eingabe vom 2. September 2015 (Posteingang: 4. September 2015) reichte Rechtsanwältin X._____ eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 27 u. Urk. 28). In der Folge wurde das begründete Urteil der erbetenen Verteidigung am 29. September 2015 und dem Stadtrichteramt Zürich am 30. September 2015 zugestellt (Urk. 29 u. Urk. 30/1-2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen). 3. Die Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, rei chte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 27. August 2015 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 5. November 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Parole chiave

appeal admissibilitywritten appeal statementtraffic offensenon-entryappellate costs

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Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible without a written appeal statement under Art. 399 and Art. 403 StPO.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because, although the appeal was timely announced, no written appeal statement was filed within the statutory time limit.

Motivazione estratta

A written appeal statement is mandatory, not merely an organizational requirement; without it, the appellate court may not enter into the appeal.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate costs.

Decisione estratta

The costs of the appellate proceedings were imposed on the defendant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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