Appeal inadmissible for late filing

SU150069Tribunale superiore13 ago 2015Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal did not enter into the defendant’s appeal against the district court judgment convicting him of repeated disregard of a judicial ban and fining him CHF 250. The court held that the 10-day appeal-declaration deadline had expired on 11 May 2015, whereas the appeal was only filed on 15 July 2015. The request for a reasoned judgment did not count as an appeal declaration. As the appeal was inadmissible, the defendant was ordered to pay the appeal proceedings costs, with the second-instance court fee set at CHF 600.

Massima Omnilex

Art. 399 Abs. 1, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; timeliness of the appeal declaration as a prerequisite for entering into an appeal; a request for a reasoned judgment under Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO does not constitute an appeal declaration. The appeal period begins with service or handover of the written dispositive pursuant to Art. 384 lit. a StPO. Where the appeal declaration is manifestly late, the appellate court may refrain from inviting observations under Art. 403 Abs. 2 StPO and decline to enter into the appeal. Non-entry equals defeat for costs purposes under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150069-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 13. August 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. April 2015 (GC150040)

  1. Mit Urteil vom 29. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschuldigten der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- (Urk. 30). Das genannte Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. April 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 12). In Ziffer 7 des Urteilsdispositiv findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 21). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung beträgt gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO 10 Tage und dauerte somit im vorliegenden Fall bis am 11. Mai 2015 (Art. 90 StPO). 3. Der Beschuldigte ersuchte die Vorinstanz am 8. Mai 2015 um Zustellung eines begründeten Urteils (Urk. 23). Ein solches hat das Gericht einer Partei auf ihr Verlangen hin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO zuzustellen. Die Vorinstanz kam dieser Pflicht nach und stellte dem Beschuldigten am 8. Juli 2015 das begründete Urteil zu (Urk. 26/2). An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Begehrung um nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils keine Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO darstellt. Ein solcher Inhalt liesse sich der Eingabe vom 8. Mai 2015 zudem auch nicht sinngemäss entnehmen. 4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich die Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2015 an (Urk. 29). Diese Berufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am 11. Mai 2015 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraus- setzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2015 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. August 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Parole chiave

appeal deadlineinadmissibilitynon-entrycriminal procedurecostswritten dispositivereasoned judgment request

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal filed on 15 July 2015 was timely and admissible

Decisione estratta

The appeal declaration was filed after the statutory deadline and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The written dispositive was handed down on 29 April 2015, so the 10-day deadline expired on 11 May 2015. The defendant's request for a reasoned judgment did not constitute an appeal declaration. The later filing could not cure the expired deadline.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate costs

Decisione estratta

Because the appeal was not admitted, the defendant had to bear the costs of the appeal proceedings.

Motivazione estratta

In appellate proceedings, costs follow success and defeat; non-entry is treated as a loss for the appellant.

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