Appeal inadmissible for late declaration

SB170320Tribunale superiore7 set 2017Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court held that the defendant’s appeal could not be entertained because no written appeal declaration was filed within 20 days of deemed service of the reasoned first-instance judgment. Since the defendant had requested a written judgment and had to expect postal service, the unsuccessful delivery attempt triggered the fiction of service seven days later. The court therefore entered no further substantive review and ordered the defendant to pay the appellate court fee of CHF 600.

Massima Omnilex

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a and Abs. 3 StPO; appeal declaration and admissibility of criminal appeal; the filing of a written appeal declaration within the statutory 20-day period is a mandatory admissibility requirement. Where a party had to expect service and a registered judgment is not collected, service is deemed effected under Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seven days after the first unsuccessful delivery attempt; the time limit then begins to run under Art. 90 StPO. If the appeal declaration is omitted in time, the appellate court must not enter into the appeal. Costs of the remedy follow the outcome; non-entry is treated as defeat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170320-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 7. September 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2017 (GG170005)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Zudem wurde auf die Anträge 1.2 und 1.3 des Beschuldigten, es sei ihm eine Entschädi gung für das Vorverfahren und die Hauptverhandlung von insgesamt Fr. 24'132.20 zuzusprechen, nicht eingetreten (Urk. 33 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (ohne Poststempel) meldete der Beschuldigte gegen den vorinstanzli chen Entschei d Berufung an und verlangte eine schriftliche Begründung des obengenannten Urteils (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde am 28. Juli 2017 an die Parteien versandt (Urk. 29/1-2). Der Beschuldigte liess sich bis zum heuti gen Tag ni cht vernehmen. 3. Der Zeitpunkt der Entscheidzustellung richtet sich nach Art. 85 Abs. 3 StPO. Sie hat nur dann fristauslösende Wirkung, wenn sie rechtsgültig zugestellt wurde. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten selbst oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Das Gesetz stellt indes für zwei Fälle die Vermutung der Zustellung und ihres Zeitpunkts auf. Dabei erfolgt keine wirkliche Übergabe, sondern es wird aus ei nem bestimmten Vorgang abgeleitet, die Sendung sei zur Kenntnis des Adressaten gelangt. Diese Zustellfiktion kommt zum Tragen, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist. In diesem Fall gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Berechnung der Abholungsfrist wird der Tag des Zustellungsversuches nicht mitgezählt, und es müssen volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen (Arqui nt i n: BSK Schwei zeri sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 85 StPO). Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ei nzurei chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift.

Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 4. Der Sendungsinformation der Schweizerischen Post ist vorliegend Folgendes zu entnehmen (Urk. 39/2): Am 28. Juli 2017 wurde das begründete Urteil der Post übergeben. Am 31. Juli 2017 erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des Urteils, welches ab diesem Zeitpunkt an der Abhol- /Zustellstelle in B._____ bereit lag. Am 14. August 2017 wurde die Geri chtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bezirksgericht Horgen retourniert. 5. Der Beschuldigte erhob mit seiner Eingabe vom 30. Mai 2017 (Urk. 36) Berufung gegen das Urteil vom 24. Mai 2017 und verlangte eine schriftliche Begründung des Urteils. Er hatte folglich Kenntnis vom Verfahren und musste mit der Zustellung von Geri chtsurkunden rechnen. In di esem Fall gi lt i n Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch vom 31. Juli 2017 als erfolgt. Am 7. August 2017 begann folglich die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ende der zwanzigtägigen Frist war sodann der 28. August 2017 (Art. 90 Abs. 2 StPO), welches der Beschuldigte ungenutzt verstreichen liess. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Ar t. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht ei nzutreten. 6. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt

einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfa hre n aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 30. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer

Züri ch, 7. September 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Parole chiave

criminal appealadmissibilitydeemed serviceappeal declarationtime limitnon-entrycourt costs

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Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered into despite no timely appeal declaration.

Decisione estratta

No. The appeal declaration was mandatory and was not filed within the statutory deadline after deemed service of the written judgment.

Motivazione estratta

Because the defendant had already requested a written judgment and knew of the proceedings, he had to expect service. Under deemed-service rules, the judgment was considered served seven days after the first unsuccessful delivery attempt; the 20-day period then expired unused.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate court costs.

Decisione estratta

The defendant had to bear the costs because non-entry on the appeal is treated as defeat.

Motivazione estratta

Under the cost rules for remedies, the losing party bears the costs; non-entry is equivalent to losing.

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