Correction of wrong statutory citation in criminal appeal judgment

SB170238Tribunale superiore15 gen 2018Modified

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Sintesi Omnilex

The Zurich cantonal appellate court corrected its own criminal judgment of 16 November 2017 because the dispositive part had mistakenly referred to Art. 156 StGB instead of Art. 158 StGB. The court held that the error was purely editorial and had to be corrected ex officio. It left the rest of the judgment unchanged, including the 20-month suspended prison sentence, civil damages award, and cost allocation. The correction produced no costs and no compensation, and the appeal period for the corrected decision was to run anew.

Massima Omnilex

Art. 83 Abs. 1 und 4 StPO; Berichtigung eines offensichtlichen redaktionellen Fehlers im Dispositiv eines Strafurteils. Ein in der Urteilsformel enthaltenes falsches Gesetzeszitat ist zu berichtigen, wenn es sich klar um einen Schreib- bzw. Redaktionsfehler und nicht um einen Mangel der Willensbildung handelt. Die Berichtigung erfolgt von Amtes wegen und ist den Parteien neu zu eröffnen; soweit die Berichtigung den Schuldpunkt betrifft, beginnt die Rechtsmittelfrist für den berichtigten Entscheid neu zu laufen (consid. 2–4). Für die Berichtigung sind grundsätzlich weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen, sofern kein besonderer Parteiaufwand vorliegt.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170238-O/U1/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 15. Januar 2018 (in Berichtigung zum Urteil vom 16. November 2017)

in Sachen

A., Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 24. März 2017 (DG160093) Erwägungen: 1. Mit Urteilsdispositiv vom 16. November 2017 wurde das vorliegende Verfah- ren in der Sache erledigt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde im Wesentlichen bestätigt, so insbesondere auch der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 112).

  1. Am 19. Dezember 2017 wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 16. November 2017 zugesandt. In dessen Dispositiv-Ziffer 1 wur- de aus Versehen und in Abweichung vom Urteilsdispositiv vom 16. November 2017 (Urk. 112 S. 3) der falsche Artikel genannt, nämlich Art. 156 StGB anstatt Art. 158 StGB (Urk. 114 S. 45). Es liegt offensichtlich ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor. Dieser Fehler ist von Amtes wegen zu be- richtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). 3. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels Parteiaufwand sind keine Entschädigungen zuzusprechen. 4. Nachdem die Berichtigung den Schuldspruch betrifft, ist die Rechtsmittelfrist des berichtigten Entscheides neu anzusetzen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2017 (Geschäfts-Nr. SB170238) wird wie folgt berichtigt: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB." 2. Im übrigen lautet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. November 2017 unverändert wie folgt: " 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 140'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.00 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/10 defini- tiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen 9/10 vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich." 3. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädi- gungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Gegen diesen Berichtigungsentscheid sowie das Urteil vom 16. November 2017 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des vorliegenden Entscheids an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Januar 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Parole chiave

correction of judgmentclerical errorcriminal appealconvictioncostsnotificationappeal deadline

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conviction clause in the appellate judgment had to be corrected from Art. 156 StGB to Art. 158 StGB.

Decisione estratta

The incorrect statutory citation was an obvious drafting error and was corrected ex officio.

Motivazione estratta

The wording of the dispositive part differed from the intended judgment; the mistake concerned only the redaction, not the court's will, so ex officio correction under Art. 83 Abs. 1 StPO was required.

Questione giuridica chiave

Whether costs or compensation had to be imposed for the correction proceedings.

Decisione estratta

No costs were charged and no compensation was awarded.

Motivazione estratta

The correction was made ex officio and there was no party expense justifying compensation.

Questione giuridica chiave

Whether the correction affected the appeal period.

Decisione estratta

The appeal period had to be set anew for the corrected decision.

Motivazione estratta

Because the correction concerned the conviction, the corrected judgment had to be notified anew.

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