Appeal partly granted: sentence reduced, compensation upheld

SB160101Tribunale superiore31 mar 2017Partially Granted

Sintesi

The Zurich High Court heard the defendant's appeal against a first-instance conviction for qualified extortion, usury, drug trafficking and weapons offences. The appeal was limited to sentence and damages. The court found the extortion particularly serious but recalculated the overall sentence using the drug offence as the starting point, reduced it by 12 months for post-offence conduct, and imposed 5.5 years' imprisonment with 904 days credited. It upheld the private claimant's damages claim of CHF 115,900 plus interest, while referring the remainder to civil proceedings. Appeal costs were largely imposed on the defendant.

Regest

Art. 49 Abs. 1 StGB; Strafzumessung bei mehreren Delikten: Zunächst ist für das schwerste Delikt die Einsatzstrafe nach dessen abstraktem Strafrahmen festzusetzen; erst danach erfolgt die Asperation durch die übrigen Taten. Geld- und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und können nicht über das Asperationsprinzip zu einer Gesamtstrafe verknüpft werden. Bei der Gewichtung der Täterkomponente ist Nachtatverhalten nur strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es echte Einsicht und Reue ausdrückt; ein taktisches oder erst spät abgelegtes Geständnis rechtfertigt nur eine begrenzte Reduktion (vgl. consid. II.8). In der Zivilforderung ist die Rechtsmittelinstanz an das Begehren der Privatklägerschaft gebunden und darf nicht mehr zusprechen als verlangt wird; anerkannte Teilbeträge sind zu bestätigen (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160101-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 31. März 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Erpressung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 (DG150199)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziffer 1 und 2 sowie teilweise Ziffer 3 StGB, - des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, - des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, - des mehrfachen Vergehens im Sinne des Waffengesetzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und d WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 419 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 23. Juni 2015 beschlag- nahmten Gegenstände, - 1 Mobiltelefon, Nokia, Schwarz, IMEI: ... (A007'542'383) inkl. eingesetz- te r S IM-Karte mit der Rufnummer: ... sowie - 1 S IM-Karte, Lycamobile, Rufnummer "...", werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 23. Juni 2015 beschlag- nahmte Streckmittel, ca. 35.7 Gramm (A007'542'430), wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz im Be- trag von Fr. 115'900.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Oktober 2014 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Umfang von Fr. 49'800.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Ok- tober 2014 anerkannt hat. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 620.00 Auslagen Untersuchung Fr. 15'430.60 unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 17'346.85 ehemalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung und jene der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. 9. Mitteilungssatz. 10. Rechtsmittel.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger im Sinne der Anklage schuldi g zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren Freiheitsentzug zu bestrafen. 3. Es seien die bis heute erstandene Untersuchungs-, Sicherheitshaft so- wie der bis heute vollzogene vorzeitige Strafvollzug anzurechnen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine ange- messene Genugtuung zu leisten, mindestens aber Fr. 9'000.– für die erlittene Unbill. 5. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 115'900.– zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Ok- tober 2014 zu bezahlen. 6. Im Übrigen sei das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen. 7. Es seien die Kosten der Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen, doch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschrei- ben. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 1) Vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 85 S. 2) 1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen; 2. das Berufungsurteil sei in vollständiger Ausführung dem Privatkläger mi tzutei len; 3. dem Privatkläger sei auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Sprechenden wei- terhi n ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen; 4. die Kosten seien dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerle- gen.

________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, den Beschuldigten der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Zif- fern 1 und 2 sowie teilweise Ziffer 3 StGB, des Wuchers im Sinne von Art. 157 Zif- fer 1 Abs. 1 StGB, des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens im Sinne des Waffengesetzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und d WG für schuldig. Der Beschuldigte

wurde mit 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon im Urteilszeit- punkt 419 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 23. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (ein Mobiltelefon sowie zwei SIM-Karten) bzw. zur Verni chtung (Streckmittel) überlassen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 115'900.– zuzügli ch Zi ns von 5 % ab 10. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. Dabei wurde vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Umfang von Fr. 49'800.– zuzügli ch Zi ns von 5 % ab 10. Oktober 2014 anerkannt hat. Der Be- schuldigte wurde ferner verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtli chen Verfahrens, ei nschli esslich der Kosten der zeitweili- gen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung und jene der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers wurden demgegenüber unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genom- men. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der damaligen erbetenen Verteidigung mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 65). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 legte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2., sein Mandat ni eder (Urk. 71). Die schriftliche Berufungserklä- rung wurde daraufhin seitens der neuen erbetenen Verteidigung des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X1., mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erstattet (Urk. 75). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der

Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 23. März 2016 er- klärt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt werde (Urk. 79). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 11. April 2016 erklären, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Ferner stellte er den Antrag, die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten, zu bestätigen (Urk. 80). 1.5. Am 10. November 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, den Privatkläger und den Beschuldigten zur heuti gen Berufungsverhand- lung (vgl. Urk. 81). 2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositivziffern 2 und 5 beschränkt. Die Dispositiv - Ziffern 1, 3, 4, 6, sowie 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils wur- den demgegenüber nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S . 5 und S. 16). Prozessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 5). II. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutref- fend festgehalten (Urk. 74 E. IV.1.) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.2.) – denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf. 1.2. Vorliegend besteht – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.1. u. 2.) – hi nsi chtli ch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die höchs- te abstrakte Strafandrohung, nämli ch Freiheitsstrafe von ni cht unter ei nem Jahr bi s zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Hiervon ist vor- liegend auszugehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und 40

StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Sie ist aber nicht die al- lein mögliche Strafe. Allgemein sind für die Wahl der Sanktionsart die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, heranzuziehen, namentlich das Ge- wicht der Tat und das Verschulden des Täters. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden i st (M ATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, Basel 2016, N 350-351). Als wichtiges Kriterium sind weiter die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheits- entzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Prob- lem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weite- ren Delikte angemessen erhöht wird, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Massgebend ist die Dauer der Strafe, welche der Beschuldigte al- lenfalls zu verbüssen hat (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hi nwei sen; MATHYS, a.a.O., N 363). 1.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bildung einer Deliktsgruppe mit der fortgesetzten Erpressung, dem Wucher und der Vergehen im Sinne des Waffen- gesetzes bei der Verschuldensbewertung (Urk. 74 E. IV.3.) ist im Lichte der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2016, 6B_51/2016 E. 2.) grundsätzli ch nicht zu beanstanden. In casu erweist sich die Bildung einer Deliktsgruppe allerdings angesichts der anzuwendenden methodi- schen Abweichungen bei der Strafzumessung nicht als zweckmässig. 1.5. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.3.) ist vorab nämli ch die Einsatzstra- fe für die Straftat festzusetzen, deren Strafrahmen abstrakt die höchste Strafan- drohung darstellt. In casu ist das – wie zuvor erwähnt (E. 1.2.) – die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Erst in einem zweiten Schritt sind die anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, auch wenn diese zum Teil verschul- densmässig schwerer wiegen sollten (so indes die Vorinstanz: Urk. 74 E. IV.3.).

  1. Strafzumessungsfakto re n Von der Vorinstanz wurden im Weiteren die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterschei den i st (s. Urk. 74 E. IV.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekt und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz im Übrigen vorgesehen (Urk. 74 E. IV.6.), die Täter- komponente für alle Delikte erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe gesamthaft zu würdigen. 3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist vorab massgebend, dass es sich bei den vom Beschuldigten vermittelten insgesamt 90 Gramm rei- nem Kokain um eine Menge handelt, welche zweifellos die Gesundheit vieler Menschen einer Gefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aussetzt und die vom Bundesgericht festgesetzte Grenze für ei nen schweren Fall von 18 Gramm (vgl. BGE 109 IV 145) deutlich übersteigt. Der Beschuldigte vermittelte das Koka- in wiederholt, in immerhin sechs Fällen, über einen längeren Zei traum von rund eineinhalb Jahren (und entgegen der Vorinstanz nicht von 7 Monaten: Urk. 74 E. IV.5.1.) hi nweg zwi schen ca. drei Drogenverkäufern und unbekannten Drogen- konsumenten, meistens im Bereich von Clubs an der Langstrasse i n Züri ch (Urk. 14/6 S. 11). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV. 5.1.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte Kommissionsgeschäfte abschloss, ohne – zumi ndest i n ersi chtli cher Weise – direkten Zugriff auf grössere Mengen Kokain zu haben oder eng i n ei ne Organisationsstruktur ein- oder weisungsgebunden zu sein. Diese Umstände wir- ken si ch zu sei nen Gunsten aus, weil er dadurch über ein lediglich geringes Mass an Kontrolle über den Drogenhandel bzw. die gehandelten Mengen zu verfügen

schien. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.5.1.) ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte hierarchisch eine Stellung im eher unteren Bereich des Drogenhandels einnahm, auch wenn er finanziell von immerhi n jeweils Fr. 400.– pro vermitteltem Kokaingeschäft profitierte. Der von ihm erzielte Gesamtumsatz von Fr. 2'400.– über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren gestaltete sich al- lerdings bescheiden. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist das objek- tive Tatverschulden – entgegen der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.5.1.) – als noch lei cht zu bezei chnen. Es rechtferti gt si ch, hi erfür ei ne (hypothetische) Einsatzstra- fe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. 3.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte aus rei n finanziellen, d.h. egoistischen Motiven handelte, da er durch die Vermittlung des Kokains eine Provision verdienen wollte (s. auch Urk. 14/6 S. 11 und Urk. 83 S. 4). Nicht verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Insgesamt vermag – mit der Vorinstanz: Urk. 74 E. IV.5.1. – die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten bleibt. 4. Qualifizierte Erpressung 4.1. Objektive Tatschwere 4.1.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Erpressung fal- len mehrere Umstände verschuldenserschwerend ins Gewicht: Die Vielzahl an Erpressungsvorfällen, die dadurch erzielte Deliktssumme sowie die an den Tag gelegte brutale Vorgehensweise des Beschuldigten und die sich dadurch erge- bende einschneidende negative Wirkung auf das Leben des Privatklägers. 4.1.2. Vorliegend gab es über eine Zeitspanne von rund 16 Monaten die hohe Zahl von 13 Erpressungsvorfällen, was sich deutlich verschuldenserschwerend auswirkt. Die hohe Intensität des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten zeigt

si ch ni cht nur daran, sondern überdies auch an sei ner rücksichtslosen Vorge- hensweise, auf welche noch detaillierter einzugehen sein wird. 4.1.3. Der Beschuldigte erpresste aus dem Privatkläger insgesamt einen Betrag von Fr. 121'900.–, was eine nicht unbeträchtliche Summe darstellt. Auch fällt strafschärfend ins Gewicht, dass sich der Privatkläger die Gelder – von i mmerhi n durchschni ttlich jeweils mehr als Fr. 9'000.– – ni cht leichthin verfügbar machen konnte, sondern ausnahmslos auf die finanzielle Unterstützung Dritter, insbeson- dere seiner Mutter, aber sogar auch seines Arbeitgebers (8. Erpressungsvorfall) angewiesen war. Diese finanzielle Notlage war für den Beschuldigten von Anfang an auch deshalb erkennbar, weil der Privatkläger bereits hinsichtlich des gegen- über i hm im Jahr 2013 begangenen Wuchers des Beschuldigten (vgl. nachste- hend unter E. 5.) nicht in der Lage war, jenem die überrissenen Zinsforderungen vollständig zu erstatten. 4.1.4. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich in mehrfacher Hinsicht als brutal und rücksichtslos. Das Verhalten des Beschuldigten kann deshalb – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.4.1.) – als berechnend, kaltblütig und professionell be- zeichnet werden: Der Inhalt der seitens des Beschuldigten ausgestossenen Dro- hungen ist hierfür bezeichnend: So stellte er dem Privatkläger jeweils massive Verletzungen für Leib und Leben in Aussicht (er werde "drunter cho" und "Prob- leme erhalten", er werde "zum Krüppel" geschlagen), welche aber ni cht nur jenen selbst, sondern auch seine Familie betrafen: So machte er mehrmals geltend, den Vater und Bruder des Privatklägers aufzuschlitzen bzw. abzustechen und dessen Mutter zu vergewaltigen bzw. ihnen ein schweres Leid zuzufügen. Auch machte der Beschuldigte vor der Bedrohung weiterer Bezugspersonen des Privatklägers ni cht halt: So bedrohte er dessen Kollegen B._____ unter anderem damit, ihm ein paar Kugeln i ns Bei n zu schi essen und i hn rollstuhlreif zu schlagen (8. Erpres- sungsvorfall). Es ist augenfällig, dass es der Beschuldigte – um dem Privatkläger die Ernsthaftigkeit der Drohungen klar zu machen – nicht bei der blossen Formu- li erung der i n Aussicht gestellten Übel beliess, sondern überdies auch die peri- pheren Umstände beschrieb (entsprechend die Vorinstanz: Urk. 74 E. IV.4.1.). So führte er aus, wie viel Freude es ihm bereiten würde, den Privatkläger "zum Krüp-

pel" zu schlagen und dass der Privatkläger dann einen Rollstuhl benützen müsste und ni cht mehr Auto fahren könnte. Wie es die Vorinstanz zutreffend umschrieb (Urk. 74 E. IV.4.1.), musste der Pri vatkläger aufgrund dieser detaillierten und plas- tischen Umschreibungen davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich diese Sze- nari en schon mehrmals durchgedacht hat, und förmlich darauf warte, sie endlich wahrmachen zu können. 4.1.5. Auch schreckte der Beschuldigte ni cht davor zurück, anlässlich mehrerer Treffen mit dem Privatkläger Waffen (Pistole, Teleskopschlagstock, Pfefferspray) und diverse Messer (Security-, Brot- und Fleischmesser) mi tzuführen und gegen- über dem Privatkläger auch wirkungsvoll einzusetzen, wodurch die gegenüber diesem aufgebaute Drohkulisse nochmals erheblich verstärkt wurde. Im Ei nzelnen blieb es nicht nur bei der Drohung des Beschuldigten, die Waffen und Messer ge- gen ihn und mit ihm befreundete und verwandte Personen einzusetzen; in drei Fällen gi ng der Beschuldigte damit auch gezielt tätlich gegen den Privatkläger vor: So richtete der Beschuldigte einmal die Klinge des Security Messers gegen den Hals des Privatklägers und liess ihn wissen, dass er ihn aufschlitzen werde, wenn er seinen Forderungen nicht nachkomme (4. Erpressungsvorfall). Zwei weitere Male (11. und 12. Erpressungsvorfall) fuchtelte der Beschuldigte mit einem Brot- oder einem Fleischmesser herum und führte Sti chbewegungen gegen den Privat- kläger aus. Ei nmal ging er darüber hinaus und setzte dem Pri vatkläger die Mes- serspitze unmi ttelbar auf die Brust und stupste jenen damit. Ferner setzte der Be- schuldigte das Messer gegen den rechten Zeigefinger des Privatklägers und er- klärte i hm, dass er nun zuerst den Zeigefinger aufschneiden und dann mit der ge- zackten Klinge des Brotmessers den Fingerknochen absägen werde, wenn der Privatkläger sei nen Forderungen ni cht nachkomme. Dabei blieb es nicht lediglich bei der Androhung eines Messereinsatzes: Der Beschuldigte fügte dem Privatklä- ger vielmehr vor dem Weglegen des Messers noch eine kleine Schnittverletzung am Zeigefinger zu, welche nachfolgend zu bluten begann (11. Erpressungsvorfall). 4.1.6. Bezeichnend für das kaltblütige Vorgehen des Beschuldigten si nd – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.4.1.) – seine Handlungen unterschiedlicher Art, mittels

welcher er eine Drohkulisse aufbaute, die wiederum einen immensen psychischen Druck auf den Privatkläger erzeugte. Exemplarisch ist hi erfür das Vorgehen des Beschuldigten bei den zwei Vorfällen mit dem Brot- und dem Fleisch- bzw. Rüst- messer: Der Beschuldigte baute dabei gekonnt eine perfide Szenerie auf, indem er dem Privatkläger Stück für Stück vor Augen führte, was gleich geschehen wer- de. So nahm der Beschuldigte die Messer, ein Küchentuch und einen Plastiksack zur Hand, bedrohte den Privatkläger mit einem der Messer, legte das Küchentuch auf den Tisch und stülpte sich den Plastiksack über die Hand, woraufhin er den Privatkläger bat, die Hand auf den Tisch zu legen, setzte eines der Messer an seinen Finger und erklärte im Detail, was nun geschehen werde (11. Erpres- sungsvorfall). Doch griff der Beschuldigte nicht nur auf Waffen und Messer zu- rück, um sei nen D rohungen Nachdruck zu verleihen, sondern wandte weitere Druckmittel, teilweise unter Anwendung physischer Gewalt an. Ei nmal packte der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen und liess jenen wissen, dass er ihn nun mitnehmen werde (8. Erpressungsvorfall). Ein anderes Mal versetzte der Be- schuldigte dem Privatkläger mehrere Fusstritte, ein bis zwei Faustschläge gegen die Brust sowie mehrere Ohrfeigen (7. Erpressungsvorfall). Auch suchte der Be- schuldigte den Privatkläger mehrmals an dessen Arbeitsort auf (12. Erpressungs- vorfall). Bei mehreren Treffen mit dem Privatkläger (4., 7., 8., 9., 12. und 13. Er- pressungsvorfall) liess sich der Beschuldigte ferner von mindestens einer weite- ren mehrheitlich stämmig gebauten männlichen Person begleiten, womit er die Ernsthaftigkeit der angedrohten Übel zusätzlich untermauerte. Ausserdem ve r- schärfte er – was ohne Weiteres nachvollziehbar ist – die beim Privatkläger ein- tretende Wi rkung von Angst und Schrecken zusätzli ch, weil es der Beschuldigte ni cht lediglich bei der Bedrohungswirkung, welche bereits durch die blosse physi- sche Präsenz seiner Begleitpersonen ausging, beliess: So stellte er dem Privat- kläger ni cht nur mehrmals in Aussicht, dass er bzw. seine Leute zu dessen Fami- lie nach Hause gehen und seinen Vater sowie seinen Bruder abstechen bzw. auf- schlitzen und seine Mutter vergewaltigen würden, sondern liess die körperliche Gewalt auch tatsächlich zu, indem eine der Begleitpersonen dem Privatkläger mit- tels Fusstritten und einem Faustschlag an der Brust und an den Beinen mehrere Hautunterblutungen, welche sich blau verfärbten, zufügte und i hm überdies einen

Eckzahn am Unterkiefer abbrach (7. Erpressungsvorfall). Die Unmittelbarkeit der Drohungen ergibt sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte beispielsweise die Personalausweise von Dritten und deren Wohnsitzadresse herausverlangte (8. Erpressungsvorfall). 4.1.7. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war denn auch ohne Weiteres ge- eignet, beim Privatkläger ein Gefühl von grosser Angst hervorzurufen, was für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar war. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass sich der Privatkläger zwischenzei tli ch sogar bemüssigt sah, zusammen mit seinen Eltern an einem andern Ort, in der Wohnung eines Kollegen, zu übernach- ten, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr auszuweichen (8. Erpressungsvorfall). Ausserdem war der Privatkläger auf sein gesamtes ver- wandtschaftliches, freundschaftliches und sogar berufliches Umfeld angewiesen, um sich die erpressten namhaften Geldbeträge beschaffen zu können. Die erheb- liche Verzweiflung des Privatklägers zeigte sich beispielsweise auch am Um- stand, dass er aufgrund des seitens des Beschuldigten ausgehenden immensen Drucks auch nicht davor zurückschreckte, das Auto seiner Eltern gegen Bargeld einzulösen (6. Erpressungsvorfall). Daneben ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte Intensität des delinquenten Verhaltens über die lange Zeitspanne von 16 Monaten hinweg den Privatkläger nie zur Ruhe kommen liess, was sich weiter erheblich verschuldenserschwerend auswirkt. 4.1.8. In Würdigung dieser wiedergegebenen massgebenden Umstände wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als eher schwer. 4.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Bewertung der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in seiner Delinquenz erst durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Er handelte aus eigenem, egoistischen Antrieb und nutzte den Privatklä- ger schamlos aus. Das an den Tag gelegte Vorgehen lässt auf eine hohe krimi- nelle Energie schliessen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich hinsichtlich des Verschuldens neutral aus. Insgesamt ergeben sich aus

der Bewertung der subjektiven Tatschwere – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.4.2.) – keine Umstände, welche sich relativierend auf das objektive Tatver- schulden auszuwi rken vermögen. 4.3. Asperation Die für die Betäubungsmittel festgesetzte Einsatzstrafe erhöht sich aufgrund der qualifizierten Erpressung – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 5. Wucher 5.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des Wuchers i st augenfäl- lig , dass der Deliktsbetrag verhältnismässig hoch ist, musste der Privatkläger dem Beschuldigten doch dreimal monatliche Zi nszahlungen von jeweils Fr. 3'500.– auf eine in Frage stehende Schuld von lediglich Fr. 15'000.– entri chten. Die Delikts- summe ist demnach angesichts des offensichtlichen Missverhältnisses zum ge- währten Darlehen beträchtlich, auch wenn der nominelle Betrag für sich allein be- trachtet ni cht sehr hoch i st. Demgegenüber blieb es bei lediglich einem einmali- gen Geschäft. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschul- digten als gerade noch leicht. 5.2. Subjektive Tatschwere Das Motiv des Beschuldigten war rein finanzieller Art und demnach egoistisch. Die kriminelle Energie des Beschuldi gten war ni cht unerhebli ch, nutzte er doch wissentlich die fi nanzi elle Notlage des Privatklägers aus, da es ihm von Anfang klar gewesen sein musste, dass der Privatkläger niemals einen Kredit zu solchen Wucherzinsen aufnehmen würde, wenn es ihm möglich gewesen wäre, einen normalen Bankkredit aufzunehmen. Alles in allem gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

5.3. Asperation Die sich aus der Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte und der qualifizierten Erpressungen ergebende Strafe erhöht sich angesichts der Erfüllung des Wucher- tatbestandes asperiert um 4 Monate Freiheitsstrafe. 6. Vergehen gegen das Waffengesetz 6.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Vergehen gegen das Waffengesetz ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dies- bezüglich mehrfach straffällig wurde. Zu seinen Ungunsten fällt auch ins Gewicht, dass es sich bei einer der Waffen um eine Faustfeuerwaffe handelt, deren Einsatz eine besonders hohe Gefährdung für Leib und Leben von Mitmenschen mit sich bringt. Der Beschuldigte besorgte sich die beiden Waffen – nebst der Faustfeuer- waffe einen Teleskopschlagstock mit einer 30 cm langen, ausfahrbaren Schlagru- te aus Metall – ca. Ende Sommer 2012, womit er bis zu seiner Verhaftung über zwei Jahre – und somit relativ lange – über sie verfügte. Das objektive Tatver- schulden hinsichtlich der Vergehen gegen das Waffengesetz ist noch als eher lei cht ei nzustufen. 6.2. Subjektive Tatschwere Beweggrund des Beschuldigten den Waffenerwerb war, di ese zur Ei nschüchte- rung seiner Opfer einzusetzen (vgl. Urk. 14/6 S. 8 f.). Er handelte somit aus rei n egoistischen Motiven. Auch diesbezüglich vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 6.3. Asperation Die sich aus der Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte, der qualifizierten Er- pressungen und des Wuchers ergebende Strafe erhöht sich angesichts der Ver- gehen gegen das Waffengesetz asperiert um 2 Monate Freiheitsstrafe.

  1. Zwischenergebnis Nach Beurteilung der jeweiligen Tatkomponenten ergibt sich für die in Frage ste- henden Delikte eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 8. Täterkomponente 8.1. Persönliche Verhältnisse Zur Person des Beschuldigten ergibt sich Folgendes aus den Akten (Urk. 14/4 S. 10 f. u. 15 f.; Urk. 14/6 S. 43 ff.; Urk. 54A S. 1 ff.; Urk. 55 S. 3): Der Beschuldig- te wurde am tt. April 1989 in .../Kosovo geboren. Er hat eine ältere Schwester sowie einen jüngeren Bruder. Als der Beschuldigte neun Jahre alt war, flüchtete die Familie in die Schweiz, wobei sie nach der Meinung des Beschuldigten nicht hätten flüchten müssen. Seine Jugendzeit beschreibt der Beschuldigte als gut, er sei auch nie Opfer von Gewaltdelikten geworden. Insgesamt habe er sieben Jahre die Primarschule besucht, zwei Jahre davon im Kosovo und die restlichen fünf in der Schweiz. Anschliessend sei er zwei Jahre in die Realschule gegangen und habe danach ein viermonatiges Praktikum als Strassenbauer absolviert. Hernach habe er im Reinigungsbereich und später temporär – als Spengler bzw. Dachde- cker – auf Baustellen gearbeitet. Vor seiner Verhaftung sei er keinem Beruf nach- gegangen. Er sei seit 2011 arbeitslos, wobei er temporär als Aushilfs-türsteher arbeitete. Bei seiner letzten Arbeitsstelle habe er rund 4'300.– pro Monat verdient. Im Jahr 2011 habe er dann ein Jahr lang Arbeitslosengelder bezogen. Vom Sozi- alamt sei er nie abhängig gewesen. Er sei entlassen worden, weil er einen Unfall gehabt habe und sein Chef der Meinung gewesen sei, dass er simuliere. Wegen seiner Verletzung habe er dann nicht mehr auf dem Bau arbeiten können. Er habe ferner auch noch ei nen Kreuzbandriss erlitten sowie eine wei tere Stauchung und sei zwei Mal operiert worden. E i ne IV-Rente habe er nie bezogen. Er habe dann versucht, im Security-Bereich Fuss zu fassen und habe temporär als Security ge- arbeitet. Damals habe er pro Monat im Durchschnitt Fr. 2'500.– und insgesamt Fr. 9'500.– verdient. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und deshalb fast keine Ausgaben gehabt. Für den Lebensunterhalt seien in erster Linie seine Ehefrau

und sei ne Eltern aufgekommen. Seine Ehefrau habe sehr gut verdient, ca. Fr. 4'500.– monatlich. Kinder habe er nicht. Er verfüge weder über Vermögen noch Schulden. Sein verletztes Knie sei wieder vollständig geheilt. Zukünfti g wolle er sich im Security-Bereich selbständig machen. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung erklärte er, wieder auf dem Bau arbeiten zu wollen (Prot. II S. 9). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Um- stände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 74 E. IV.6.1.). 8.2. Vorleben In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschul- digte gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über keine Vorstrafen verfügt (s. Urk. 26/2), was sich – mit der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.6.2.) – strafzumessungsneutral auswirkt. 8.3. Nachtatverhalte n 8.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Ei nsi cht und Reue i st. Ei n Verzi cht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;

6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In der Ni chtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mit- täter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Straf- reduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe ent- sprechend weniger stark zu mindern (BSK-StGB I W IPRÄCHTIGER/KELLER, 3. A., Art. 47 StGB N 169 ff.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, IN: TRECHSEL/PIE TH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 8.3.3. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in der Untersuchung zu Be- ginn bestritten, in der Folge dann zuerst teilweise und schliesslich anlässlich der Schlussei nvernahme vom 2. Juli 2015 vollumfänglich eingestanden (Urk. 14/6 S. 4 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2015 widerrief der Beschuldigte sein Geständnis indes teilweise wieder. Die Vorinstanz hat gestützt darauf mit Bezug auf alle Vorwürfe unter Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwogen, dass zwar keine Strafminderung wie bei ei nem unei ngeschränkten Geständnis in Frage komme, was aber nicht bedeute,

dass sich nicht dennoch eine deutliche Minderung im Umfang von rund 12 Mona- ten ergebe. Begründet hat die Vorinstanz diese Reduktion mit der Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten und dem Umstand, dass er zu den ei nzelnen Vorwürfen gestanden sei (Urk. 74 E. IV.6.3.). In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt die Vorinstanz demgegenüber fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich völlige Uneinsichtigkeit manifestiere, weshalb i hm keine Strafminderung zu Gute gehalten werden könne (Urk. 74 E. IV.6.3.). 8.3.4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung war der Beschuldigte – wie bereits anlässlich der Schlusseinvernahme – vollumfänglich geständig (Prot. II S. 10). 8.3.5. In casu erscheint offensichtlich, dass die noch vor Vorinstanz auf Anraten des damaligen Verteidigers (vgl. Urk. 83 S. 4) verfolgte Verteidigungsstrategie ni cht zum gewünschten Zi el führte, konnte die Vorinstanz doch den Anklagesach- verhalt vollumfänglich erstellen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass ein unzulässiger Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden sein soll (s. hi erzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – auch mit Bezug auf entsprechende Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz: Urk. 54A S. 6 ff. – zur Abweisung damit in Zusammenhang stehender Beweisanträge der Verteidigung: Urk. 74 E. I.2.4.). Gestützt auf diese Umstände kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 83 S. 4 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass das umfassende Ge- ständnis des Beschuldigten eine Reue und Einsicht reflektiert, welche in einem Masse zu berücksichtigen wäre, das über dasjenige der Vorinstanz hinausgeht. Dies umso mehr, als der Beschuldigte weder bei den Drogendelikten noch bei der Erpressung Angaben zu seinen Mittätern oder den Hintergründen der Delikte machte (vgl. Prot. II S. 11). Wiedergutmachungshandlungen zu Gunsten des Privatklägers, welche auf eine aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten schliessen lassen wür- den, konnte der Beschuldigte zudem anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vorweisen bzw. glaubhaft darlegen. Die Anerkennung der Schadenersatzforde- rung in der Höhe, wie sie von der Vorinstanz gutgeheissen worden war, sowie seine Entschuldigung beim Privatkläger (Urk. 83 S. 2 und S. 8; Prot. II S. 10 f.),

ändern daran nichts. Es entsteht deshalb der Eindruck, dass das vor Berufungs- verhandlung abgegebene umfassende Geständnis lediglich taktisch bedingt ist. Unter diesen Umständen erscheint unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten eine Strafreduktion im Umfang von zwölf Monaten angemes- sen. 9. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Freiheits- strafe im Umfang von 5 ½ Jahren als angemessen. 10. Vollzug und Anrechnung von Haft/vorzeitigem Strafvollzug 10.1. In Überei nsti mmung mi t der Vorinstanz (Urk. 74 E. IV.6.5.) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objektive Vorausset- zung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstra- fe von 5 ½ Jahren ist daher zu vollziehen. 10.2. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Si cherhei ts- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 10.3. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2014 verhaftet (Urk. 25/1), befand si ch danach ununterbrochen i n Haft und trat am 2. Juli 2015 den vorzeitigen Strafvollzug an (Urk. 25/15-16). Es sind ihm daher 904 Tage durch erstandene Haft bzw. erstandenen Strafvollzug gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechne n. 11. Zum Strafmass liegt ein Minderheitsantrag auf Aussprechung ei ner Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten vor (Urk. 88; Prot. II S. 21.)

III. Zivilforderungen 1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Zivilforderungen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen des Schadenersatz- und Genugtuungsrechts nach den Besti mmungen von Art. 41 ff. OR verwiesen werden (Urk. 74 E. V.1.1.-1.2.). Die Rechtsmittelinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts ande- res zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO aus- drücklich festgehalten wird (BSK STPO-DOLGE, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 391 StPO N 2). 2.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 74 E. V.1.3.) hat si ch der Privatkläger mit Formular vom 17. Oktober 2014 als solcher konstitu- iert und Schadenersatz in der ungefähren Höhe von Fr. 80'000.– gefordert (Urk. 18/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2015 beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 130'478.– (Fr. 115'900.– + Fr. 14'578.– Kreditkosten) nebst Zi ns zu 5 % sei t dem 10. Oktober 2014 zu verpflichten (Urk. 58 S. 2; Prot. I S. 7 ff.). Dabei handelt es si ch um den i n der Anklage erwähnten Gesamtbetrag von Fr. 121'900.– abzüg- li ch des hinsichtlich des letzten Erpressungsvorfalles involvierten Betrages von Fr. 6'000.–, welcher den Besitzer aufgrund der Intervention der Polizei nicht mehr dauerhaft wechselte, und zuzügli ch der Kreditkosten von Fr. 14'578.– (s. Urk. 33 S. 18 f.). Anlässli ch der Berufungsverhandlung beantragte der Privatkläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85 S. 2; Prot. II S. 5). 2.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Schadenersatzforderung des Privat- klägers anlässli ch der Berufungsverhandlung im Umfang von Fr. 115'900.– samt Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2015 anerkannt (Urk. 83 S. 2 und S. 8). 2.3. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung i n Höhe von Fr. 115'900.– ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt ausgewiesen. Demnach ist das vorinstanz- liche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 115'900.– sowie Zi ns von 5 %

seit 10. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entschei d i m Rechtsmi ttelverfahren nur unwesentli ch abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte unterliegt vorliegend mit seinen Anträgen beinahe vollumfänglich. Eine finanzielle Notlage liegt nicht vor, ist der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge doch wieder vollständig ar- beitsfähig und hat - mit Ausnahme der Forderungen aus diesem Verfahren - keine Schulden (Prot. II S. 8 f.). Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens – ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers – aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers vorbehalten. 3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren mit Fr. 3'300.– zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt) , 3 und 4 (Beschlagnahmungen), 6 (Genugtuung) sowie 7 und 8 (Kostendispo- si tiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 904 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden si nd. 2. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 115'900.– zuzügli ch Zi ns von 5 % ab 10. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der unentgeltli che n Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter des Privatklägers C._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers C._____ − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Züri ch − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Züri ch − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 31. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

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