No entry on private complainant's appeal for missing appeal statement

SB160001Tribunale superiore8 feb 2016Inadmissible

Sintesi

The Zurich High Court's Criminal Chamber held that the private complainant's appeal against the Dietikon District Court judgment could not be considered because no appeal statement was filed within the deadline after service of the reasoned judgment. The court therefore declined to enter into the appeal. It also ordered the private complainant to pay the appellate costs, setting the court fee at CHF 600, since non-entry counts as losing the proceedings.

Regest

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender fristgerechter Berufungserklärung. Wird nach Ankündigung der Berufung innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Berufungsankündigung vermag das Rechtsmittel nicht zu vervollständigen. Das Nichteintreten ist kostenrechtlich einem Unterliegen gleichzustellen, weshalb der Privatklägerschaft die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind (consid. 1–2).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160001-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 8. Februar 2016

i n Sachen

A., Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Advokat Dr. iur. Y.

betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 2. September 2015 (GG150009)

Erwägungen:

  1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September 2015 (Urk. 66) meldete die Privatklägerin am 9. September 2015 Berufung an (Urk. 68). Das begründete Urteil (Urk. 72) wurde der Privatklägerin am 23. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 73/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte diese aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist . 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privat- klägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 9. September 2015 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X., im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A. sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  2. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. Februar 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bärtsch

Parole chiave

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