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SB150242 ΓÇó Appeal withdrawn in robbery case; first-instance judgment final
SB150242Tribunale superiore26 giu 2015Dismissed
The Zurich Court of Appeal, Criminal Chamber, noted that the prosecution had appealed the Uster District Court judgment in a robbery case but later withdrew the appeal. The appellate proceedings were therefore discontinued and struck off the roll. Applying Art. 428(1) StPO, the court treated the withdrawing party as unsuccessful, waived the second-instance court fee, and charged any appeal costs, including the official defense, to the court treasury. The first-instance judgment became final.
Art. 428 Abs. 1 StPO; Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft; Kostenfolge und Abschreibung des Verfahrens. Wird die Berufung vor dem Urteil zurückgezogen, sind die Berufungsinstanz als erledigt abzuschreiben und die erstinstanzliche Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegend. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt grundsätzlich der verfahrensführende Kanton die Kosten; die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr kann ausnahmsweise ausser Ansatz fallen, und Kosten der amtlichen Verteidigung sind der Gerichtskasse aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150242-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Geri chts- schreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 26. Juni 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Februar 2015 (GG140029)
Erwägungen: Am 12. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Februar 2015 Berufung an (Urk. 88). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015, eingegangen am 4. Juni 2015, hat die Staatsan- waltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 95). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 3. Februar 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger − das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- ri chtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard