Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130384-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 4. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (GB130027)
Erwägungen: 1. Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte her- nach jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung ein- ging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschä- digung auszurichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard