No entry on criminal appeal for missing appeal statement

SB130112Tribunale superiore16 apr 2013Inadmissible

Sintesi

The Zurich Court of Appeal refused to entertain the accused’s appeal against the Zurich District Court judgment because no written appeal statement was filed within the 20-day period after service of the reasoned judgment. The court treated the statement as a validity requirement under the Code of Criminal Procedure and therefore did not seek responses. It imposed the appeal costs on the accused, fixed the second-instance court fee at CHF 400, and ordered that the costs of appointed defence be temporarily borne by the court treasury, subject to repayment.

Regest

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Anforderungen an die Gültigkeit der Berufungserklärung: Die schriftliche Berufungserklärung ist innert Frist als Eintretensvoraussetzung einzureichen. Wird sie nicht fristgerecht abgegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten; auf Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO; die Kosten der amtlichen Verteidigung sind nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130112-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Weinmann Beschluss vom 16. April 2013

in Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2012 (GG120171)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 39), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2012 dem Beschuldigten persönlich am 12. Februar 2013 (Urk. 42/4) und dem Verteidiger des Beschuldigten am 6. März 2012 (Urk. 42/2) zugestellt wurde, da der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides – mithin bis zum 26. März 2013 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Oktober 2012 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.

amtliche Verteidigung Fr.

unentgeltliche Verbeiständung

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B., RAin lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. April 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Weinmann

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