Appeal dismissed for failure to provide defendant’s address

RU170078Tribunale superiore22 gen 2018Dismissed

Sintesi

A company appealed against a Zurich conciliation office order that had refused to proceed with its CHF 1,944 claim because service of the summons on the defendant failed and the defendant’s correct address was not provided. The appellate court ordered the claimant to submit or prove the correct address, but it did not respond. The court held that the appeal lacked any substantiated challenge and was therefore unfounded. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 230, the costs were imposed on the claimant, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 320 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; appellate review of a non-entry order based on inability to serve the conciliation summons. The appeal must specifically demonstrate why the challenged decision is legally or factually wrong; unsubstantiated assertions do not suffice. Where the appellant, after being ordered to do so, fails to provide the correct address of the respondent or to show that such address could not be ascertained despite reasonable efforts, the appeal is manifestly unfounded. Costs follow the outcome; absent special grounds, no party compensation is awarded (consid. 2–3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 11 + 12, vom 30. Oktober 2017 (GV.2017.00422 / SB.2017.00415)

Erwägungen: 1. a) Am 29. August 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+12 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine For- derungsklage über Fr. 1'944.-- ein (Urk. 1). Die Vorinstanz konnte der Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zustellen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, unter Kostenfol- gen zulasten der Klägerin (Urk. 3 = Urk. 5). b) Hiergegen hat die Klägerin am 1. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 3) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 4): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schlichtungsverfahren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine korrekte Adres- se der Beklagten anzugeben oder nachzuweisen, dass sie diese trotz zumutbarer Anstrengungen nicht eruieren konnte (Urk. 6). Innert Frist hat die Klägerin darauf nicht reagiert. Da sich damit die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung habe der Beklagten nicht zugestellt werden können. Die Vorladung sei von der Post retourniert worden, weil die Beklagte an der von der Klägerin angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Eine Anfrage bei der Einwoh- nerkontrolle C._____ habe ergeben, dass die Beklagte per 1. März 2010 nach Deutschland weggezogen sei (Urk. 5 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei ihr nicht be- wusst gewesen, dass die Adresse keine Gültigkeit mehr habe; selbstverständlich werde sie die richtige Adresse dem Friedensrichteramt nachliefern (Urk. 4). d) Dass die Klägerin die richtige Adresse nachliefern werde, hat sie durch ihre Untätigkeit auf die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (oben Erwägung 1.c) selbst widerlegt. Andere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'944.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 230.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'944.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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