Cost allocation after moot data-access conciliation

RU170056Tribunale superiore15 gen 2018Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zürich High Court dismissed the defendant company’s appeal against the first-instance order in a conciliation matter concerning a data-access request under Art. 8 DSG. The claimant had filed for conciliation, but the company complied only after the filing, making the proceedings moot. The court held that the mootness was caused by the defendant and that the first-instance court correctly allocated the costs to it under discretionary cost rules for moot cases. The second-instance fee of CHF 250 was also charged to the defendant, and no party compensation was awarded.

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Art. 202 ff. ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 242 ZPO; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Wird das Schlichtungsverfahren nach Klageanhebung gegenstandslos, ist es abzuschreiben. Die Prozesskosten können in diesem Fall nach Ermessen verteilt werden; massgebend ist namentlich, welche Partei die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat beziehungsweise voraussichtlich obsiegt hätte. Kommt der Beklagte dem Begehren erst nach Einleitung des Verfahrens nach und bestreitet den Anspruch nicht, darf ihm regelmässig die Kostenlast auferlegt werden. Bei offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. consid. 2.4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 15. Januar 2018

i n Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 5. September 2017 (GV.2017.00243)

Erwägungen: 1.1 Am 25. August 2017 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ei n Schli ch- tungsgesuch beim Friedensrichteramt Winterthur ein, mit welchem er ei n Aus- kunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellte (Urk. 1). Nach Eingang des Kostenvor- schusses wurden die Parteien mit Verfügung vom 28. August 2017 auf den 8. September 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3-4; der Be- klagten zugestellt am 29. August 2017). Mit Eingabe vom 31. August 2017 teilte der Kläger mit, die Beklagte sei seinem Begehren gemäss Schlichtungsgesuch vom 25. August 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 nachgekommen (Urk. 5). Diesem Schreiben legte der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 30. Au- gust 2017 bei (Urk. 6). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2017 wie folgt (Urk. 10 S. 2): 1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. Den Parteien werden die Vorladungen zur Schlichtungsverhandlung auf Freitag, 8. September 2017, 14.00 Uhr, abgenommen. Es findet keine Schlichtungsverhand- lung statt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr von CHF 250.00 zurückzuerstatten. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2017 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung von Dispo- sitivziffer 4 der angefochtenen Verfügung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kläger (Urk. 9; Urk. 14). 1.3 In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 Frist angesetzt, um dem Gericht eine Vollmacht für C._____, welcher die Be- schwerde unterschrieben hatte, einzureichen bzw. die Beschwerdeschrift rechts-

gültig zu unterzei chnen. Ebenso wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– angesetzt (Urk. 12). Beides ging innert Frist ein (Urk. 13; Urk. 14). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2017 mitgeteilt habe, die Beklagte sei seinem Begehren gemäss Schlichtungsge- such vom 25. August 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 nachgekommen; daher habe sie die Klage faktisch anerkannt. Dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. August 2017 könne entnommen werden, dass sie dem Aus- kunftsbegehren des Klägers nach Eingang des Schlichtungsgesuchs vollumfäng- lich nachgekommen sei, weshalb das vorliegende Verfahren erledigt werden kön- ne. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 10 S. 2). 2.2 Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Kostenauflage an die Beklagte. Sie führt diesbezüglich aus, ihrem Auskunftsrecht nachgekommen zu sei n. D i e Zustellung des Schreibens der Friedensrichterin und der Versand ih- rer Auskunft an den Kläger hätten sich überschnitten. Es liege somit keine fakti- sche Klageanerkennung vor und die Gebühren seien vom Kläger selbst zu tragen (Urk. 9). 2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Vorinstanz nicht festge- stellt, die Beklagte habe die Klage anerkannt. Diesbezüglich hatte sie lediglich die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 31. August 2017 zusammenge- fasst (Urk. 10 S. 2). Auch wenn die Friedensrichterin dies nicht zusätzli ch expli zi t erwähnt hat, gilt Folgendes: Die Beklagte bestreitet nicht, dem Auskunftsbegeh- ren des Klägers erst nach dem 25. August 2017 nachgekommen zu sein. Damit aber wurde das Schlichtungsverfahren gegenstandslos und ist demzufolge abzu- schreiben (Art. 202 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 242 ZPO). In der Folge hat die Friedensrichterin der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt: Grundsätzlich werden die Prozesskosten den Parteien nach Ob- siegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren aber als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Be-

tracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei ver- mutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfah- ren veranlasst hat (Botschaft zur ZPO, S. 7297). Der Kläger ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni und 29. Juli 2017 um Datenauskunft (Urk. 2/1, Urk. 2/2). Die Beklagte kam dem Auskunftsbegehren des Klägers – wie ausge- führt – erst nach Anheben des Schlichtungsverfahrens nach. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an den Kläger vom 30. August 2017. Weder hat die Beklagte geltend gemacht, dem Auskunftsbegehren damit schon vor Eintritt der Rechts- hängigkeit der Klage nachgekommen zu sein, noch bestritt sie grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf Auskunft (Urk. 2/1-2; Urk. 6; Urk. 14). Damit aber hat sie sowohl das Verfahren als auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, weshalb sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtli ch unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetz- ten. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmi dt

versandt am: mc

Parole chiave

mootnesscost allocationconciliationdata accessdiscretionary costsappeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conciliation proceedings had become moot and had to be struck off

Decisione estratta

Yes. Because the defendant satisfied the access request only after the conciliation application had been filed, the proceedings became moot and had to be discontinued.

Motivazione estratta

The defendant did not show compliance before lis pendens; therefore the matter was moot and the first instance correctly struck it off under the ZPO provisions on mootness.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance costs were correctly imposed on the defendant

Decisione estratta

Yes. The defendant caused both the proceedings and their mootness by complying only after the proceedings were initiated.

Motivazione estratta

Although costs in moot cases may be allocated at discretion, the court considered who caused the proceedings and the mootness. Since the defendant only complied after the filing and did not dispute the access claim, it had to bear the costs.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's appeal against the cost order should be upheld

Decisione estratta

No. The appeal was obviously unfounded.

Motivazione estratta

The challenged cost allocation was consistent with discretionary cost distribution in moot proceedings and with the general rule that costs follow the outcome.

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